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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 114-1 Irsee, Kloster, Abt contra Augsburg, Stift und andere; Streit um das forum competens zur gerichtlichen Belangung Irseeer Untertanen aus Pforzen wegen des Totschlags des Zimmermanns Josef Reuter aus Untergermaringen, 1658-1663 (Akt (Sammelakt, Grundzl., K
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 114-1 |
Titel: | Irsee, Kloster, Abt contra Augsburg, Stift und andere; Streit um das forum competens zur gerichtlichen Belangung Irseeer Untertanen aus Pforzen wegen des Totschlags des Zimmermanns Josef Reuter aus Untergermaringen |
Entstehungszeitraum: | 1658 - 1663 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 114, Nr. 6 |
Darin: | Zeugenaussagen über den Totschlag, aufgenommen im Auftrag: der Stadt Kaufbeuren, 1657 10 30, fol. 23r-24v, und 1660 09 10, fol. 76r-80v; des Klosters Irsee, 1657 11 13/14, fol. 47r-56v; Erklärung der Gemeinden Unter- und Obergermaringen gegen die von Irsee vorgebrachte Variante des Tathergangs, 1660, fol. 81r-84v; Zitation des Lenz Weyr, des Fischers zu Pforzen, durch den Pfleger von Kemnat Johann Werner Kabeli von und zum Reichholz, 1657 12 03 (Ausf.), fol. 109r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Irsee, Kloster, Abt Maurus |
Beklagter/Antragsgegner: | Augsburg, Stift; Kempten, Stift, Kaufbeuren, Stadt |
RHR-Agenten: | Irsee: Harrer, Ehrenreich (Vollmacht, 1655 11 29, Abschr., fol. 194r-195v); Kaufbeuren: Schrimpf, Jonas |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Abt führt aus, 1657 10 21 habe sich zwischen kaufbeurischen Untertanen aus Ober- und Untergermaringen und seinen Untertanen aus Pforzen beim Rückweg von der Kirchweihe in Obergermaringen auf augsburgischem Gebiet ein “gefährlicher schlag handell” mit Steinen, Knüppeln, Schaufeln und Gabeln erhoben. Dabei sei Reuter, ein kaufbeurischer Untertan, zu Tode gekommen. Daraufhin habe der augsburgische Pfleger zu Buchloe, in dessen Gerichtsbezirk der Totschlag geschehen sei, sowohl ihn, den Abt, als auch den Pfleger zu Kemnat (Großkemnat, Stadtteil von Kaufbeuren) zitiert, der als der vom Stift Kempten eingesetzte Vogt von Irsee auch die hohe Gerichtsbarkeit über sein Kloster beanspruche. Der Pfleger zu Kemnat habe seinen Untertanen bei Strafe von 100 Reichstalern verboten, sich dem Pfleger in Buchloe zu stellen. Die Untertanen hätten sich dann in Kemnat verantwortet und seien trotz seines, des Abtes, Protestes und Hinweises auf die Zuständigkeit des augsburgischen Pflegers zu einer Strafe von 300 Reichstalern verurteilt worden, von denen sie ein Drittel sofort hätten bezahlen müssen. Der Pfleger von Kemnat habe den Untertanen versichert, dass sie von augsburgischer Seite keine Bestrafung mehr zu fürchten hätten. Ungeachtet dessen habe die augsburgische Regierung in Dillingen angekündigt, die eigenen Jurisdiktionsrechte wahrnehmen und die Sache ebenfalls gerichtlich verfolgen zu wollen. Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern habe als Reichsvikar daraufhin auf seine, des Abtes, Bitte hin durch ein Inhibitionsschreiben sowohl dem Stift Kempten und dessen Pfleger in Kemnat als auch dem Stift Augsburg und dessen Pfleger in Buchloe verboten, weiter gegen die Untertanen vorzugehen, bis der Streit um die Jurisdiktionsrechte entschieden sei. Dennoch bestehe der Pfleger in Kemnat “ob habitationem reorum” auf seiner gerichtlichen Zuständigkeit und der Bezahlung der Reststrafe, während der Pfleger von Buchloe “ratione loci delicti” auf seinem Recht zu gerichtlicher Verfolgung und Bestrafung beharre. Da der im übrigen in Notwehr Getötete ein Untertan der Stadt Kaufbeuren sei, stehe ferner zu befürchten, dass seine Untertanen auch von der Stadt Kaufbeuren belangt würden. In der Folge versucht der Abt mit zahlreichen Anträgen erstens, die Bestrafung durch den von ihm wegen des Vogteistreits mit dem Stift Kempten als Richter nicht anerkannten Pfleger von Kemnat aufheben zu lassen, zweitens, den Zugriff Augsburgs mit dem Argument zu verhindern, dieses liefe auf eine unzulässige Mehrfachbestrafung hinaus, sowie drittens, die von der Stadt Kaufbeuren erhobenen Ansprüche auf Sühnegeld und Entschädigung für die Witwe des Erschlagenen abzuwehren. |
Entscheidungen: | Inhibitionsschreiben des Reichsvikars und Kurfürsts von Bayern Ferndinand Maria gegen das Hochstift Augsburg und das Stift Kempten, 1658 02 25 (Abschr.), fol. 7r, ferner 1660 06 25 (Konz.), fol. 59r; An die Stadt Kaufbeuren: Verbot gegen die Untertanen vorzugehen, bis die gerichtliche Zuständigkeit geklärt ist, 1659 01 14 (Konz.), fol. 10rv; desgl. an den Bischof und das Stift Augsburg, 1659 01 14 (Konz.), fol. 13rv. |
Umfang: | Fol. 1-195 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287497 |
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