AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-2 Hofkirch contra Sachsen, Kurfürst von; Ansprüche auf Heiratsgut an die unter kursächsischer Sequesterverwaltung stehende Grafschaft Mansfeld, 1618-1660 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-2
Titel:Hofkirch contra Sachsen, Kurfürst von; Ansprüche auf Heiratsgut an die unter kursächsischer Sequesterverwaltung stehende Grafschaft Mansfeld
Entstehungszeitraum:1618 - 1660
Frühere Signaturen:Fasz. 79, Nr. 2
Darin:Ehevertrag zwischen Graf Ludwig von Oettingen und Gräfin Anna Dorothea von Mansfeld, 1562 08 25 (Abschr.), fol. 4r-6v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hofkirch, Freiherrin Anna Dorothea von, Witwe, geb. Gräfin von Oettingen, später: Hofkirch, Freiherr Karl von, ihr Enkel im Namen seiner Geschwister
Beklagter/Antragsgegner:Sachsen, Kurfürst von
Gegenstand - Beschreibung:Anna Dorothea führt 1618 aus, laut einem Heiratsvertrag von 1562 sei ihrer Mutter Gräfin Susanna von Öttingen, einer geborenen Gräfin von Mansfeld, von den Grafen von Mansfeld ein Heiratsgut von 4.000 Gulden zugewiesen worden, welches nie zur Auszahlung gelangt sei. Ihr Bruder, Graf Gottfried von Oettingen, habe alle Ansprüche darauf an sie abgetreten. Auf ihre Bitte hin bekommt ihr Sohn Wilhelm von Hofkirch, der die Ansprüche geltend machen soll, ein kaiserliches Interventionsschreiben an den Kurfürst von Sachsen, den Sequesterverwalter der Grafschaft Mansfeld. Wilhelms Sohn Karl Ludwig greift 1650 die Bitte seiner Großmutter wieder auf und erwirkt ebenfalls kaiserliche Interventionsschreiben. 1660 teilt der Kurfürst von Sachsen mit, bereits 1650 habe sein Vorgänger den Oberaufseher der Grafschaft Mansfeld, Christoph von Hoym zu Guteborn, beauftragt, der Sache nachzugehen. Der Oberaufseher berichtet in beiliegendem Schreiben, es habe sich zwischen 1562 und 1618 niemand um diese Schuld gekümmert. Entweder sei das Geld innerhalb eines Jahres nach dem Beilager ausgezahlt worden oder die Schuld verjährt. Die Antwort des Kurfürsten wird dem Supplikant mitgeteilt.
Entscheidungen:Intverventionsschreiben an den Kurfürst von Sachsen: 1618 02 07 (Konz.), fol. 12r-13r, ferner (Abschr.), fol. 16r-17v; 1650 10 03 (Konz.), fol. 18rv, ferner (Abschr.), fol. 26rv; 1658 12 31 (Konz.), fol. 27rv, ferner (Abschr.), fol. 36rv.
Umfang:Fol. 1-37
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287063
 

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