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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-1 Hohenegg contra Kottwitz von Aulenbach; Streit um Jahrgült und Schuld, 1636-1675 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-1 |
Titel: | Hohenegg contra Kottwitz von Aulenbach; Streit um Jahrgült und Schuld |
Entstehungszeitraum: | 1636 - 1675 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 79, Nr. 1 |
Darin: | Schuldverschreibungen des älteren Kottwitz: 1620 05 20 (Abschr.), fol. 5r-8v (u. a.); 1626 02 22 (Abschr.), fol. 11r-14v (u. a.); Vergleich zwischen dem jüngeren Kottwitz und dem jüngeren Hohenegg, 1642 05 12 (Abschr.), fol. 39r-40v; Notariatsinstrument. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenegg, Johann Philipp von; später: Hohenegg, Johann Reinhard von, sein Sohn, kurfürstlich Mainzer Rat und Vizedom in Aschaffenburg, später: dessen Witwe |
Beklagter/Antragsgegner: | Kottwitz von Aulenbach, Georg Ludwig; später: Kottwitz von Aulenbach, Wolf Albert, sein Sohn, würzburgischer Oberjägermeister, später: dessen Erben |
RHR-Agenten: | Hohenegg: Hallmann, Johann Wilhelm (Vollmacht, 1668 06 26, Ausf., fol. 118r-119v) Kottwitz: Hauser, Johann Bernhard (Vollmacht, 1668 10 09 /19, Ausf., fol. 66r-67r) |
Gegenstand - Beschreibung: | Der jüngere Hohenegg trägt 1668 in Fortsetzung einer Klage seines Vaters aus dem Jahr 1636 vor, sein Vater habe dem älteren Kottwitz laut beiliegenden Verträgen (1) 1620 6.000 Gulden (“4000 harte Königsthaler”) geliehen um dafür statt eines Geldzinses von etwa 300 Gulden jährlich fünf Fuder Klingenberger Wein zu erhalten. In der Folge habe sich der ältere Kottwitz bei dieser Jahrgültverschreibung über das Missverhältnis zwischen Weinlieferung und Wertverlust des Kapitals beschwert. Daraufhin habe ihm sein Vater zum Ausgleich dieses Missverhältnisses 1621 noch einmal 2.000 Gulden gegeben. Ferner habe sein Vater dem älteren Kottwitz (2.) 1626 1.500 Gulden und (3.) 1627 1.800 Gulden gegen Geldzins geliehen. Da der Wein bzw. der Zins von den ersten beiden Posten nach 1630 nicht mehr bezahlt worden sei, habe sein Vater beim Reichshofrat geklagt und ein Zahlungsmandat erwirkt, das Kottwitz aber nicht befolgt habe. Nachdem sein Vater und der ältere Kottwitz 1638 gestorben seien, habe er 1642 mit dem jüngeren Kottwitz einen Vergleich geschlossen, wonach er ihm den von 1631 bis 1642 ausstehenden Wein und Zins erlassen, während Kottwitz sich verpflichtet habe, für die Schuld von insgesamt 9.300 Gulden von 1643 an jährlich fünf Prozent Zinsen zu bezahlen, bis die Schuld beglichen sei. Kottwitz habe sich aber nicht an den Vergleich gehalten und die vereinbarten Zinsen nicht bezahlt. Darauf habe er, der Kläger, dem Schuldner angedroht, sich dann ebenfalls nicht mehr an den Vergleich und damit an den Erlass der Zinsen von 1630 bis 1642 halten zu wollen. Nachdem der Beklagte 1649, 1654 und 1667 die beiden ersten Schuldposten in Höhe von 3.300 Gulden abbezahlt habe, “formiere” er nun eine neue Rechnung für den noch ausstehenden ersten Schuldposten über 6.000 Gulden: Wenn man die Geldentwertung in Betracht ziehe - so laute die Argumentation des Beklagten - und den Fuder Wein für 90 Gulden rechne, habe der ältere Kottwitz mit den Weinlieferungen von 1620 bis 1630 nicht nur die Kapitalschuld abgetragen, sondern darüber hinaus noch Wein in Höhe von 2.000 Gulden zuviel geliefert. Diese Summe fordere Kottwitz nun von ihm, Hohenegg. Diese Rechnung – so Hohenegg – berücksichtige aber nicht, dass sein Vater bereits 1621 einen Ausgleich für die Geldentwertung in Höhe von 2.000 Gulden geleistet habe, und schlage den lediglich auf 50 Gulden zu taxierenden Wert eines Fuders Wein zu hoch an. Nachdem er, Hohenegg, jene Rechnung verworfen habe, habe Kottwitz ihm angeboten, für alle seine Forderungen 2.000 Gulden zu bezahlen. Das habe er ausgeschlagen. Er bestehe vielmehr darauf, dass der Beklagte, der während des Krieges seine Güter uneingeschränkt habe genießen können und sich deshalb nicht auf Schuldenerlassregeln des Jüngsten Reichsabschieds berufen dürfe, das ausstehende Kapital sowie sämtliche auch von den bereits zurückgezahlten Schuldsummen noch fälligen Zinsen bezahle oder ihm die vertragsmäßig als Pfand eingesetzten Güter überlasse. Der Beklagte erkennt nicht an, dass der Vater des Klägers seinem Vater 1621 zur Aufstockung der ersten Schuldsumme 2.000 Gulden zugeschossen habe. Diese Angabe des Klägers sei nur durch Privataufzeichnungen belegt, die dessen Vater gemacht habe. Es gelte aber, “quod privata annotatio non probet in commodum producentis” (fol. 40r.). Insbesondere legt er mit Verweis auf Münztabellen und unter Beilage ausführlicher Rechnungen dar, dass die eigentliche Kapitalschuld aus dem ersten Posten nur ca. 4.444 Gulden betrage und der Wert des gelieferten Weins die schuldigen Zinsen und die Schuldsumme um 4.800 Gulden übersteige. Er bittet, |
| das Mandat zu kassieren und dem Kläger zu befehlen, ihm diese Summe zurückzuzahlen. Der Reichshofrat lässt sich die Argumente beider Parteien mehrmals vortragen und kassiert mit Urteil von 1670 das Zahlungsmandat von 1668. Hohenegg dringt mehrmals auf Revision dieses Urteils und die Einrichtung einer Kommission, wird aber abgewiesen. 1672 wird ihm bei Strafe befohlen, der Gegenseite die Jahrgültvers chreibung des älteren Kottwitz von 1620 zu übergeben. Bis 1675 ist die Witwe des 1672 06 30 verstorbenen Klägers diesem Befehl nicht nachgekommen. |
Entscheidungen: | Mandat sine clausula de solvendo, 1636 12 20 (Abschr.), fol. 21r-24v; Renoviertes Mandat sine clausula de solvendo vel dimittendo hypothecam, 1668 03 27 (Konz.), fol. 29r-34v; Reichshofratsurteil, 1670 10 13 (Konz.), fol. 193r; Befehl an Hohenegg, die Jahrgültverschreibung zu übergeben, 1672 01 11 (Konz.), fol. 224rv, ferner (Abschr.), fol. 227rv, in strafbewährter Form wiederholt, 1672 06 14 (Konz.), fol. 230rv. |
Umfang: | Fol. 1-240 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287062 |
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