AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 73-2 Hierat contra Egmont; Streit um die Verletzung des Druckprivilegs für die “Summa Theologica” des Thomas von Aquin, 1641 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 73-2
Titel:Hierat contra Egmont; Streit um die Verletzung des Druckprivilegs für die “Summa Theologica” des Thomas von Aquin
Entstehungszeitraum:1641
Frühere Signaturen:Fasz. 75, Nr. 2
Darin:Kaiserliches Druckprivileg für Katharina Hierat, 1640 02 08 (Konz.), fol. 4r-5r, gedr. Auszug daraus, fol. 7r; Druckprivileg Kurfürst Ferdinands von Köln für Egmont betr. die Bibel und liturgische Werke, 1624 06 18 (Abschr.), fol. 23rv; desgl. für katholische Werke, 1622 03 22 (Abschr.), fol. 24rv; Fürbittschreiben Kurfürst Ferdinands von Köln für Egmont, 1640 10 12 (Ausf.), fol. 28r-29v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hierat, Katharina, Witwe des Buchhändlers Arnold Hierat, Köln
Beklagter/Antragsgegner:Egmont, Cornelius, Buchhändler in Köln
Gegenstand - Beschreibung:Hierat führt aus, sie habe schon im Bücherkatalog der Frankfurter Herbstmesse von 1638 bekannt gegeben, dass sie dieses Werk in der Nachfolge ihres verstorbenen Mannes Arnold und dessen Vaters Anton weiterhin drucken wolle. Ihr 1640 erhaltenes zehnjähriges kaiserliches Druckprivileg für die "Summa" habe sie allen Kölner Buchhändlern insinuiert. Dennoch habe ein “uncatholischer” Buchdrucker namens Johann Bleuw in Amsterdam unter dem Namen des Kölner Buchhändlers Cornelius Egmont und vorgeblich in Köln das Werk drucken lassen. Egmont, dem sie das Druckprivileg ebenfalls bekannt gemacht habe, habe seine “Summa” sogar im Bücherkatalog der Frankfurter Ostermesse von 1640 angekündigt und angeboten. Sie habe diese Verletzung ihres Privilegs dem Rat angezeigt. Aber der ihr missgünstige Ratsmann und Buchhändler Hermann Milius habe im Rat vorgebracht, dass der Kaiser nicht berechtigt sei, für dieses Werk ein Privileg auszustellen, das jedermann drucken und verbreiten dürfe. Ihre Bitte um Bestätigung ihres alleinigen Druckrechtes sei deshalb 1640 04 25 abgelehnt und sie an den kaiserlichen Bücherkommissar verwiesen worden. Auf ihren Antrag hin befiehlt der Reichshofrat der Stadt Köln, der Stadt Frankfurt und dem Bücherkommissar, die Supplikantin in Ihrem kaiserlichen Privileg zu schützen, die Exemplare der egmontschen Ausgabe einzuziehen und zu berichten. Daraufhin trägt die Klägerin vor, der Rat habe sie trotz des Mandats auf Einreden der Kölner Buchdrucker Hermann Milius und Johann Kincky daran gehindert, eine Schiffsladung mit dem in den Niederlanden gedruckten Werk mit Arrest belegen zu lassen, welches die hieratsche Handlung exklusiv seit dreißig Jahren drucke. Sie bittet erneut um Mandate zum Schutz ihres Privilegs. Egmont erwidert, er besitze erzbischöfliche Druckprivilegien von 1622 und 1624 und habe auf Wunsch von Studenten und Professoren der Kölner Universität 1634 mit seiner in Amsterdam produzierten handlichen Ausgabe der “Summa” begonnen, welche 1639 fertig geworden sei. Der Werk werde seit 150 Jahren in Italien, Frankreich und in den Niederlanden, in Rom, Venedig, Lyon, Paris, in Antwerpen von seinen Verwandten, den Platins, und schließlich seit 1621 in Deutschland von den Hierats in Frankfurt gedruckt, ohne dass in all diesen Fällen ein Privileg vorgelegen habe, so dass sich “dieß opus also nit woll an ein oder anders privilegium laßet binden” (fol. 20v). Es habe kein Privileg existiert, als er 1634 mit der Produktion seiner Druckausgabe begonnen habe; das Privileg sei vielmehr erst ausgestellt worden, als seine Druckausgabe bereits fertig gewesen sei. Die Durchsetzung des Privilegs würde ihn in den wirtschaftliche Ruin treiben. Da ein solches Spezialprivileg sein vorher erworbenes allgemeines Privileg ohnehin nicht brechen könne, bitte er darum, Katharinas Druckprivileg zu kassieren. Kurze Zeit später trifft ein Fürbittschreiben des Kurfürsten von Köln für Egmont ein: Die Klägerin plane eine Folioausgabe, die noch längst nicht erhältlich sei. Die handliche egmontsche “Studienausgabe” der Summa sei unentbehrlich für das Theologiestudium in Köln, welches sich seit drei oder vier Jahren “in größeren flore alß niemalen zuvor” (fol. 28v) befinde. Die Klägerin antwortet, das kurfürstliche Druckprivilegium erstrecke sich nur auf das Gebiet des Erzstifts. Der egmontsche Druck sei nach Ausweis des Titelblattes nicht 1639, sondern erst 1640 fertig gestellt worden. Auch würde ihr die Zulassung des egmontschen Drucks schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen. Der Reichshofrat entscheidet 1641, der Befehl über die Einziehung der egmontschen Ausgabe wird zurückgezogen; beide Seiten dürfen die “Summa” in den von ihnen gewählten Formaten drucken.
Entscheidungen:Befehle an die Städte Köln und Frankfurt am Main sowie an den kaiserlichen Bücherkommissar, 1640 07 04 (Konz.), fol. 13r-15v; Reichshofrats-Urteil, 1641 02 01 (Konz.), fol. 41rv.
Umfang:Fol. 1-42
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287024
 

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