AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 73-1 Hierat contra Hierat; Streit um das Erbe der Kölner Buchhändler Anton Hierat des Jüngeren und des Älteren (Forsetzung von Antiqua, 72-1), 1635-1686 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 73-1
Titel:Hierat contra Hierat; Streit um das Erbe der Kölner Buchhändler Anton Hierat des Jüngeren und des Älteren (Forsetzung von Antiqua, 72-1)
Entstehungszeitraum:1635 - 1686
Frühere Signaturen:Fasz. 74, Nr. 1; Fasz. 75, Nr. 1
Darin:Fürbittschreiben Herzog Philipp Wilhelms von Pfalz-Neuburg für Katharinas Erben (Befürwortung der Kommission zur Güte), 1669 12 06 (Ausf.), fol. 337r-341v; Kommissionsbericht der als Subdelegierte eingesetzten juristischen Lizentiaten und Kölner Ratsherren Johann zum Putz und Dietrich von Mulheim, 1670 05 14, mit Beilagen, fol. 353r-388v; Notariatsinstrumente; Druckschrift: Status Causae in Aula Imperiali Viennensi decisae, ad liquidandum & exequendum ad Senatum Coloniensem delegatae; ad eandem vero Aulam per Appellationem summe necessitatam revolutae ingenuae veritatis. Ergo ex ipsa Actorum medulla candide extractus, olim Hierath contra Hierath. Nunc Doctoris Caspars contra Bercheimische Erbgenahmen, 8 Seiten, fol., o. O., undat., darin: Urteile und kaiserliche Entscheidungen sowie Auszüge aus Briefen des älteren Hierat an seine Söhne wie auch Besitzinventar des älteren Hierats von 1624 usw., fol. 519r-522v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hierat, Katharina, geb. von Berchem, Witwe von Arnold Hierat, Buchhändler in Köln, später: ihre Erben, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Hierat, Margarethe, geb. von Broich, Witwe von Anton Hierat den Jüngeren, für sie und ihre Kinder Anton und Margarethe: Broich, Johann von, Bürger in Köln, ihr Vater, später, nach dessen Tod: Gail, Dr. Heinrich Andreas, und wiederum nach dessen Tod: Dr. Johann Dietrich Kaspar, ihr Ehemann, vice versa
RHR-Agenten:Hierat, Katharina und Erben: Immendorf, Johann Franz von (1638); Gans, Georg Melchior (Vollmacht, 1656 08 16, Ausf., 72-1 fol. 658r-659v); Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, 1659 12 20, Ausf., 72-1 fol. 680rv); Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, 1668 07 26, Ausf., 73-1 fol. 229r-230v, u. a.); Koch, Johann Christoph (1674) Hierat/Gail/Kaspar: Kellner, Johann Jakob (Vollmacht, 1654 06 22, Ausf., 72-1 fol. 594rv); Aachen, Karl Rudolf von (Vollmacht, 1658 11 19, Ausf., 73-1 fol. 150r-151v, ferner Vollmacht für von Aachen, 1668 04 14, Ausf., 73-1 fol. 225r-226v); Nipho, Matthias Ignaz (Vollmacht, 1669 07 31, Ausf., 73-1 fol. 255r-256v)
Gegenstand - Beschreibung:Katharina trägt vor, ihr 1634 verstorbener Ehemann Arnold Hierat habe ihr seinen Besitz schon zu Lebzeiten übertragen und sie testamentarisch als Universalerbin eingesetzt. Dieser Besitz werde ihr streitig gemacht von Johann von Broich, Vormund der Kinder und der Witwe Anton Hierats, des jüngeren Bruders ihres Mannes. Sie sei aber vom Rat der Stadt Köln in ihrem Erbe bestätigt worden. Und sie habe 1634 sogar ein Mandatum manutenentiae et de noch turbando vom Reichskammergericht erwirkt. Nun werde sie an verschiedenen Orten, an denen der ererbte Besitz liege, von Broich verklagt. Sie habe beim Reichskammergericht um ein Mandat sine clausula gebeten, das Broich derartige Klagen verbiete, auf die sie sich nicht einlassen müsse. Sie habe das Mandat jedoch wegen der Kriegsgefahr und der schwedischen Einnahme der Stadt Speyer nicht erhalten können. Sie bittet den Reichshofrat, einstweilen ein solches Mandat zu erlassen. Daraufhin wird die Stadt Köln um einen Bericht gebeten. Unterdessen wendet sich auch Broich an den Reichshofrat. Anton Hierat der Ältere habe 1621 mit Zustimmung seiner Ehefrau Hieronima für die drei damals noch lebenden Söhne Anton, Peter und Arnold ein 1623 nochmals bestätigtes Testament aufgesetzt, dem zufolge ein Sohn, der Geistlicher werde oder ohne Nachkommen bleibe, Zeit seines Lebens nur eine Leibzucht erhalten solle, die nach seinem Tod an diejenigen Söhne fallen solle, die Nachkommen gezeugt hätten. Wie Peter, der Jesuit geworden sei, hätte auch Arnold Hierat, der Ehemann der Beklagten, als Sohn ohne Nachkommen über seinen Erbteil nicht frei disponieren dürfen. Die Witwe müsse denjenigen Teil des Erbes ihres Mannes, der aus dessen väterlichen Besitz stamme, ihm als Vertreter der einzigen brüderlichen Linie mit Kindern herausgeben. Es handle sich um Bücher und Güter in Wien, Prag, Frankfurt am Main und Köln. Er bittet um die Einrichtung einer Kommission. Katharina erwidert, sie habe inzwischen gegen für sie ungünstige Urteile der Stadt Köln beim Reichskammergericht appelliert. Sie bittet, Broichs Gesuch um eine Kommission abzuschlagen und ihn an das Reichskammergericht zu verweisen, wo die Sache anhängig sei. Ferner habe Broich ihren Buchbesitz in Frankfurt am Main von dem dortigen Stadtgericht durch Urteil von 1636 04 10 mit Arrest belegen lassen. Sie bittet erfolgreich beim Reichshofrat um Eröffnung eines Appellationsverfahrens gegen dieses Urteil. In der Folge streitet Broich als Kläger gegen Katharina als Beklagte vor dem Reichshofrat um Herausgabe des betreffenden Erbes. Katharina erreicht mit Verweis auf die Litispendenz am Reichskammergericht zunächst, dass der Reichshofrat die in Köln eingerichtete Kommission wieder aufhebt. Die Gegenseite weist durch Vorlage entsprechender Urteile des Reichskammergerichts nach, dass die Litispendenz nicht mehr besteht. Katharina legt 1643 gegen die Reichskammergerichtsurteile Revision beim Reichserzkanzler ein. Unterdessen präsentiert Gail, der Nachfolger des verstorbenen Broich, umfangreiche Inventare des Güter-, Mobilien- und vor allem des Buchbesitzes des älteren Anton Hierat. 1669 wird die Stadt Köln mit einer Kommission zur Güte beauftragt. Die Klägerpartei befürchtet, dass die Gegenseite dadurch weitere Gelegenheit erhält, Bücher und Mobilien zu “versilbern undt die Gelder zu occultiren” (73-1 fol. 265r). Sie bittet auch unter Verweis auf den Reichsabschied von 1654, der dem Richter auferlegt habe, durch solche Kommissionen die rechthabende Partei nicht zu beschweren, den Reichshofrat um ein Urteil. Die Kommission hat keinen Erfolg. Daraufhin wird 1670 das schon 1669
06 19 beschlossene Urteil publiziert, wonach die Erben der 1666 verstorbenen Katharina die inzwischen von dem pfalz-neuburgischen Rat Kaspar vertretene Klägerseite für das entzogene Erbe entschädigen muss. Die Stadt Köln wird 1670 mit der Feststellung der Höhe der Ansprüche der Klägerin beauftragt (Liquidation). Der Kurfürst von Köln und der Herzog von Pfalz-Neuburg sollen die Stadt bei der Exekut ion des Urteils unterstützen. Zwischen den Parteien herrschen unterschiedliche Auffassungen über die tatsächlichen Ansprüche der Klägerpartei. Die Söhne des 1628 verstorbenen älteren Hierat haben das Buchhandelsgeschäft des Vaters zunächst gemeinsam fortgeführt und dessen Erbe gemeinsam besessen, bevor sie sich 1631 trennten. Bei dieser Gelegenheit ist es bereits zu einer vorläufigen Aufteilung des Erbes gekommen. In der Folge bitten die Beklagten mehrfach um die Eröffnung von Appellationsverfahren gegen Verfügungen der Kölner Kommission, die ihrer Ansicht nach unter anderem diese damaligen Aufteilungen nicht angemessen berücksichtigten. Sie werden damit aber vom Reichshofrat ebenso abgewiesen wie mit ihrem Antrag auf Revision des Reichshofratsurteils von 1669. Ferner bringen die Beklagten vor, Kaspar sei mit vielen Kölner Stadtvätern verwandt, verschwägert und befreundet. Andere Kölner Räte wiederum hätten finanzielle Interessen in Jülich und Berg und wollten es sich deshalb mit einem angesehenen Rat von Pfalz-Neuburg, wozu Jülich und Berg gehörten, nicht verderben. Deshalb sei die Liquidationskommission parteiisch. Sie wollten durch ihren Agenten Praun das juramentum perhorrescentiae schwören lassen und bitten um Übertragung der Liquidationskommission auf Kurköln oder Kurtrier. Auch damit setzen sie sich nicht durch, verzögern aber die Exekution des Urteils von 1669 ein weiteres Mal. Mit 1686 vorgetragenen Beschwerden der Klägerseite darüber, dass die Exekution nun schon seit 16 Jahren ausstehe, läuft der umfangreiche Akt aus, in der sich über 200 anwaltliche Schriftsätze befinden.
Entscheidungen:Zwischenurteil: Kaspars Gesuch um eine Kautionsstellung Katharinas wird abgelehnt, Kaspar muss ausführlicher zur Sache antworten, 1661 11 19 (Konz.), fol. 1rv; Kommissionsauftrag zur Güte an die Stadt Köln, 1669 06 19 (Konz.), fol. 250r-251r; Urteil des Reichshofrats: Die Erben Katharinas müssen der klagenden Partei alle Güter ihrer Erblasserin restituieren, die diese über ihren Ehemann Arnold Hierat aus dem Erbe von dessen Vater Anton Hierat dem Älteren empfangen hat, 1669 06 19, publiziert 1670 06 20 (Konz.), fol. 252rv; Kommissionsauftrag an die Stadt Köln, die Ansprüche Kaspars festzustellen und das Urteil zu exekutieren, 1670 09 12 (Konz.), fol. 400r-401r; Befehl an dies., schleuniger und auf der Basis der von der Klägerin eingereichten Inventare zu arbeiten, 1671 12 10 (Konz.), fol. 451r-452r; Befehl an dies., 1674 07 13 (Konz.), fol. 616r-617r; Befehl an dies. um Bericht, 1683 05 10 (Konz.), fol. 673r-674r; Befehl an dies., schneller zu verfahren, 1686 02 28 (Konz.), fol. 691r-692v; Befehl an Kurköln sowie an Pfalz-Neuburg, darauf zu achten, dass die unterlegene Partei die Erbgüter nicht veräußert, und die Exekution des Urteils zu befördern, 1670 09 12 (Konz.), fol. 402r-403r; Strafbewährter Befehl an die Erben Katharinas, sich der Kommission zu stellen und keine weiteren Erbgüter zu veräußern, 1670 09 12 (Konz.), fol. 404rv; An die Stadt Köln: Die Appellation der Erben Katharinas gegen das Urteil der Kommission von 1672 06 03 wird abgelehnt, die Erben haben eine Mark lötigen Goldes als Strafe zu bezahlen, 1672 09 02 (Konz.), fol. 500r-501r; Strafe wird aufgehoben, 1673 01 12 (Verm.), fol. 535v.
Umfang:Fol. 1-751
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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