Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-17 |
Titel: | Hessen-Kassel contra Huyen; Gesuche um Mandate wegen unberechtigter Beschlagnahmung wertvoller Mobilien in Minden |
Entstehungszeitraum: | 1628 - 1631 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 69, Nr. 17 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hessen-Kassel, Landgräfin Juliana von, geb. Gräfin von Nassau-Dillenburg |
Beklagter/Antragsgegner: | Huyen, Johann von, Reichshofrat, kaiserlicher Konfiskationskommissar im Westfälischen Kreis |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Landgräfin trägt vor, der Beklagte habe sowohl ihre Mobilien, die sie in den Niederlanden aus eigenen Mitteln habe anfertigen und von dort teils nach Hamburg, teils nach Bremen bringen lassen, als auch die Sachen, welche ihr verstorbener Sohn Landgraf Philipp auf seinen Reisen gebraucht und größtenteils aus der Residenzstadt mitgenommen habe, ungeachtet des von Graf Johann von Tilly darüber ausgestellten Passes in Minden konfisziert. Auf der Grundlage eines Votums des Reichshofrats wird Hyen mehrfach befohlen, die Mobilien wieder frei zu geben, und zwar auch die Sachen des in der Schlacht von Lutter 1626 auf dänisch-protestantischer Seite gefallenen Landgrafen Philipp, deren Rückgabe der in dieser Schacht siegreiche Feldherr Tilly in seinem Fürbittschreiben ebenfalls befürwortet hat. Heyn habe – so die Landgräfin später – ihr mit “Kameln” (per Schiff?) bloß eine Sänfte sowie Stühle geschickt; der “Atlas” (Seidenstoff), mit denen sie bezogen gewesen seien, sei herausgeschnitten und durch schlechten “Barcher” (grober Stoff) ersetzt worden. Es fehlten Goldketten, Silbergeschirr, kostbare Kleider, Seidengewänder und “Tapissereyen” (Teppiche), zwei Kutschen, Waffen und anderes im Wert von über 10.000 Reichstalern. Sie habe erfahren, dass Huyen die Sachen selbst in Gebrauch oder über Mittelsmänner an Juden verkauft habe. Sie bittet, ihm zu befehlen, den Schaden zu ersetzen, und auch andere Beteiligte haftbar zu machen, wenn sein Vermögen dazu nicht ausreichte. In Minden möge der “Generalwachtmeister über die Infanterie” Graf Jost Maximilian von Bronckhorst die Angelegenheit untersuchen. Als die Klägerin erfährt, dass der Beklagte im Stift Köln erschossen worden sein soll, bittet sie, dessen Nachlass mit Arrest zu belegen und den General Tilly oder den Graf von Gransfeld damit zu beauftragen, weitere in die Sache verwickelte Personen zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen. |
Umfang: | Fol. 1-28 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286977 |
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