|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 64-1 Hessen-Darmstadt contra Heilbronn, Stadt und Lübeck, Stadt; Bitte um kaiserliche Unterstützung bei der Einziehung der 1675 angewiesener Reichssteuern, 1680-1687 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 64-1 |
Titel: | Hessen-Darmstadt contra Heilbronn, Stadt und Lübeck, Stadt; Bitte um kaiserliche Unterstützung bei der Einziehung der 1675 angewiesener Reichssteuern |
Entstehungszeitraum: | 1680 - 1687 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 66, Nr. 12 |
Darin: | Berichte und Erläuterung der Hofkammer über die Lübecker Reichssteuern, 1681 02 10 (Ausf.), fol. 14r-15v, ferner (Abschr.), fol. 19r; desgl. 1682 07 08 (Ausf.), fol. 94r-97v, desgl. mit Rechnungen für 1648, 1663, 1670 und 1671, 1683 05 28 (Ausf.), fol. 126r-130v; desgl. (auch über Heilbronn) 1686 05 18 (Ausf.), fol. 159r-162v; desgl. 1686 12 24 (Abschr.), fol. 181r-182v. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hessen-Darmstadt, Landgräfin Elisabeth Dorothea von |
Beklagter/Antragsgegner: | Heilbronn, Stadt; Lübeck, Stadt |
RHR-Agenten: | Hessen-Darmstadt: Lessenich, Johann Anton; Lübeck: Sterlegg, Johann Matthias von; später Leutner, Simon Lorenz (Vollmacht, 1682 09 04, Ausf., fol. 109rv) |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Landgräfin trägt vor, 1675 04 20 habe der Kaiser ihrem verstorbenen Mann [Landgraf Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt] auf Grund der Schulden des Reiches bei der Landgrafschaft 6.000 Gulden von den Römermonaten der Stadt Heilbronn und 35.000 Gulden von denen der Stadt Lübeck angewiesen. Wegen der Kriegszeiten und einiger Todesfälle sei es leider erst 1680 möglich gewesen, die darüber erhaltenen kaiserlichen Zahlungsbefehle zu insinuieren. Die Städte hätten sich geweigert, die Anweisungen zu bedienen. Die Stadt Heilbronn erwidert, sie habe sich bereits 1670 mit dem damals wegen der Römermonatsanweisungen für verschiedene Stände als Kommissar eingesetzten Bischof von Eichstätt verglichen und entsprechende Zahlungen geleistet. Die Stadt Lübeck wendet ebenfalls ein, sie habe schon einige Anweisungen auf ihre Steuern bedient; auch könne sie sich nicht vorstellen, dass ihr eine so hohe Reichssteuer auferlegt worden sein soll. Würde eine solche Summe fällig, würde die wirtschaftliche Not der Kriegs- in den Friedenszeiten fortdauern. Der hessen-darmstädtische Gesandte Justus Eberhard Passer bezweifelt finanzielle Nöte in Lübeck. Er habe erfahren, dass die Stadt aufgrund der kürzlich eingegangenen Steuern der Bürger über eine Barschaft von 60.000 Reichstaler verfüge. Er bittet mehrfach um Exekution des bereits ergangenen kaiserlichen Zahlungsbefehls durch Herzog Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg. Die Stadt entgegnet, dass die sich aus ihren Römermonaten ergebende Steuersumme falsch berechnet worden sei. Sie belaufe sich nicht auf 35.000 Gulden, sondern lediglich auf 24.000 Gulden (50 Römermonate, je Römermonat 480 Gulden). Davon habe sie laut beiliegenden Quittungen des Reichspfennigmeisters bereits 1660 09 09/19 Dietrich von Brömsen ihm angewiesene 1.000 Gulden und 1660 09 11/21 dem Reichshofrat Kurt von Lützow ebenfalls (wegen ausstehenden Gehalts) angewiesene 20.000 Gulden bezahlt. Da sie seinerzeit mit diesem Geld zukünftige Steuern entrichtet habe, hätte es ihr verzinst werden müssen. Sie bittet, die noch ausstehenden 3.000 Gulden Reichsteuern mit dem (viel höheren) Zinsertrag zu verrechnen und sie mit weiteren Zahlungsbefehlen zu verschonen. Die von der Reichshofkanzlei um Aufklärung gebetene Hofkammer kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass Lübeck dem Reich nach Abzug der beiden tatsächlichen bedienten Anweisungen noch hohe (unterschiedlich berechnete) Beträge schulde. Die Stadt führt daraufhin ihre Argumente noch weiter aus und ergänzt unter anderem, sie habe 1663 sehr hohe Einquartierungslasten tragen müssen, die ihr von der Reichssteuer abzuziehen seien, gehorcht aber dem Befehl nicht, diese Kosten zu konkretisieren. Letztlich gelingt es dem nach Wien entsandten Lübecker Syndikus Georg Radau, die Hofkammer davon zu überzeugen, dass die Stadt dem Reich keine Steuern mehr schuldig sei. Die Hofkammer räumt sogar ein, dass die Stadt mit dem, was sie bislang bezahlt habe, bereits einen Teil der 1685 bewilligten Reichssteuer abgegolten habe. Außerdem soll dem Vorschlag des Niedersächsischen Kreises entsprechend in Zukunft das Lübecker Kontingent nur noch mit 320 Gulden veranschlagt werden. Der Lübecker Anwalt bittet daraufhin um Kassierung aller von Hessen-Darmstadt gegen Lübeck erwirkten Mandate. |
Entscheidungen: | Zahlungsbefehl an Lübeck, 1681 06 11 (Konz.), fol. 12rv, ferner (Abschr.), fol. 35rv; Befehl an Lübeck, dem Zahlungsbefehl zu gehorchen oder der Exekution gegenwärtig zu sein, 1681 12 02 (Konz.), fol. 40r-41r, ferner (Abschr.), fol. 51v-52r (u. a.); Befehl an Lübeck, die Einquartierungskosten von 1663 zu beziffern und zu belegen, 1683 05 06 (Konz.), fol. 124rv, ferner (Abschr.), fol. 139r; Zahlungsbefehl an Lübeck, 1686 05 31 (Konz.), fol. 164rv. |
Umfang: | Fol. 1-188 |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286927 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|