Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 63-10 |
Titel: | Hessen-Homburg contra Gößnitzer; Antrag auf Eröffnung eines Diffamationsprozesses |
Entstehungszeitraum: | 1636 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 66, Nr. 2 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hessen-Homburg, Landgraf Friedrich I. von |
Beklagter/Antragsgegner: | Gößnitzer, Adam, Handelsmann in Klagenfurt |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Landgraf trägt vor, Gößnitzer habe ihn bei zwei Verhören vor dem Gericht der Regierung in Graz im Prozess um dessen Schuldforderungen von 9.100 Gulden gegenüber seiner Ehefrau, Landgräfin Elisabeth, diffamiert. Und zwar habe Gößnitzer behauptet, dass er, der Kläger, schriftlich versprochen habe, die Schuld zu begleichen, dann aber seiner Zusage nicht nachgekommen sei. Obwohl Zahlungsklagen gegen seine Ehefrau durch zwei Urteile abgewiesen worden seien, habe der Beklagte in einer Restitutionssupplikation an das Gericht seine Beschuldigungen ihm gegenüber wiederholt. Da den Reichsgesetzen zufolge ein “diffamatus” das Recht habe, den “diffamanten” vor seinen Richter zitieren zu lassen, um die “diffamationes gebührlich außzuführen”, und der Reichshofrat für seine Person das zuständige Gericht sei, bittet er, Gößnitzer mit einer Frist von sechs Wochen und “cum poena perpetui silentii” vorzuladen. Ferner bittet er darum, dem Grazer Gericht aufzuerlegen, den Prozess des Beklagten gegen die Landgräfin ruhen zu lassen, solange der beantragte Diffamationsprozess laufe. |
Entscheidungen: | Die von der österreichischen Kanzlei einzufordernden Vorakten sollen beigezogen werden, 1636 08 18 (Verm.), fol. 3v. |
Umfang: | Fol. 1-18 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286912 |
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