AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 63-5 Henneberg-Römhild contra Henneberg-Schleusingen; Streit um das Erbe Graf Albrechts von Henneberg-Römhild, insbesondere um Kühndorf als Witwengut, 1566-1569 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 63-5
Titel:Henneberg-Römhild contra Henneberg-Schleusingen; Streit um das Erbe Graf Albrechts von Henneberg-Römhild, insbesondere um Kühndorf als Witwengut
Entstehungszeitraum:1566 - 1569
Frühere Signaturen:Fasz. 64, Nr. 18-19
Darin:Befehl an die Grafen Wilhelm und Georg Ernst von Henneberg-Schleusingen, bei Androhung der für Landfriedensbruch vorgesehenen Strafe das Witwengut zu restituieren, 1559 01 26 (Abschr.), fol. 12r-13v (u. a.); Graf Albrecht von Henneberg-Römhild bestätigt die Morgengabe seiner Frau und bestimmt deren Witwengut (darunter Kühndorf), 1539 09 05 (Abschr.), fol. 7r-11r (u. a.); Kaufbriefe des Gutes Kühndorf, 1435 03 20, 1436 11 18, 1444 07 04 (Abschrr.), fol. 85r-90v; Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen verspricht u. a., der Witwe des Grafen Albrecht von Henneberg-Römhild an ihrem Witwengut keinen Eintrag zu tun, 1549 06 13 (Abschr.), fol. 34v-36r; Verzeichnis der hennebergischen Einkünfte in Kühndorf, Rohr und Otendorf, fol. 101r-137v; kaiserlicher Lehnbrief für Berthold und Albrecht von Henneberg-Römhild, 1536 03 23 (Abschr.), fol. 138r-141v; Kaiserlicher Lehnbrief für Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen betr. die älteren, von Graf Albrecht hinterlassenen Reichslehen, 1553 11 17 (Abschr.), fol. 142r-144r; kaiserliche Dekrete im Streit zwischen den Grafen von Henneberg-Schleusingen und den Grafen von Mansfeld über die jüngeren und älteren Reichslehen, 1553 11 17 (Abschr.), fol. 146r; 1555 10 15 (Abschr.), fol. 148r-149v; Kommissionsbericht, 1568 11 26 (Ausf.), fol. 154r-158v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Henneberg-Römhild, Gräfin Katharina von, gen. Gräfin von Stolberg, Witwe Graf Albrechts von Henneberg-Römhild
Beklagter/Antragsgegner:Henneberg-Schleusingen, Graf Georg Ernst von
Gegenstand - Beschreibung:Die Gräfin trägt vor, ihr verstorbener Mann Albrecht habe ihr das Gut Kühndorf testamentarisch als Leibzucht verschrieben. Er habe festgelegt, dass sie entweder lebenslang jährlich 700 Gulden aus den Einkünften des Guts erhalten solle oder ihr diese Verschreibung mit 9.000 Gulden. abgelöst werden müsse. In dem vom Reichskammergericht 1551 anerkannten Testament habe er ihr außerdem die lebenslange Nutzung aller seiner Güter zugestanden und ihre Brüder, die Grafen von Stolberg, als Erben dieser Güter eingesetzt. Sie habe ihre Einkünfte auch eine Zeitlang genossen, bis Wilhelm von Henneberg-Schleusingen und dessen nunmehr beklagter Sohn Georg Ernst alle Güter gewaltsam eingezogen und dabei sogar ihr Witwengut nicht verschont hätten. Obwohl sie die Henneberger Grafen beim Reichskammergericht verklagt und 17 Mandate erwirkt, Kaiser Ferdinand zwei Kommissionen (Bischof von Augsburg und Bischof von Würzburg) bewilligt und 1559 einen strafbewährten Restitutionsbefehl erlassen habe, habe sie weder ihre Einkünfte noch ihr Witwengut zurückbekommen. Der Prozess am Reichskammergericht, wo “die sachen ... etwas langsam gefürdert” (fol. 3v) würden, dauere nun schon sehr lange und habe große Kosten verursacht, die ihr Gegner aus den ihr geraubten Einkünften leicht, sie dagegen nicht mehr aufbringen könne. Da die Grafen von Henneberg wegen des Erbes ihres Mannes gegen Ihre Brüder am Reichskammergericht prozessierten und die gesamte Situation dadurch noch komplizierter geworden sei, bittet sie, beide Parteien auf dem [Augsburger] Reichstag [von 1566] zu verhören und den Hennebergern zu befehlen, wenigstens ihr das rechtlich nicht anfechtbare Witwengut zu restituieren oder es mit 9.000 Gulden abzulösen. In weiteren Eingaben beklagt sie, dass die Grafen einem entsprechenden Befehl ebenfalls nicht nachgekommen seien und sich auch nicht einer neuen, mit dem Pfalzgraf bei Rhein und dem Bischof von Würzburg besetzen Kommission gestellt hätten. Sie fügt hinzu, besagtes Gut gehöre keinesfalls zu den jüngeren Reichslehen, um die sie und ihre Brüder sich mit den Grafen von Henneberg-Schleusingen stritten. Ein Vorfahre ihres Manns, Graf Georg von Henneberg-Römhild, habe es vielmehr 1435, 1436 und 1444 als Erbgut von einigen Adeligen gekauft. Sie bittet schließlich darum, die Angelegenheit am Kaiserhof selbst zu verhandeln und dort dann die entsprechenden Entscheidungen zu ihren Gunsten zu treffen. Es bleibt aber bei der Kommission zur Güte, in welcher der von der Gegenseite wegen Befangenheit abgelehnte Bischof von Würzburg durch den Bischof von Bamberg ersetzt wird. Dennoch verweigert Graf Georg Ernst unter Verweis auf den schwebenden Prozess am Reichskammergericht um das Erbe Albrechts eine Ladung zu 1568 11 30 nach Bamberg.
Entscheidungen:Befehl an Graf Georg Ernst, das Witwengut zu restituieren, 1566 05 07 (Abschr.), fol. 55r-57v; Befehl an den Bischof von Bamberg, Bischof Friedrich von Würzburg in der Kommission zu ersetzen, 1568 08 16 (Konz.), fol. 150rv; Mitteilung darüber an Pfalzgraf Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken und Erneuerung des Auftrags einer Kommission zur Güte, 1568 08 16 (Konz.), fol. 151rv; Befehl an Gräfin Katharina, diese neue Kommission “zugebrauchen”; sollte die gütliche Einigung nicht hergestellt werden können, behält sich der Kaiser die weitere Entscheidung vor, 1568 08 16 (Konz.), fol. 152r-153v.
Umfang:Fol. 1-159
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286907
 

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