AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 63-4 Henneberg-Schleusingen contra Fulda, Stift; Streit um die Einkünfte und die Administration des Klosters Rohr (bei Meiningen), 1562-1563 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 63-4
Titel:Henneberg-Schleusingen contra Fulda, Stift; Streit um die Einkünfte und die Administration des Klosters Rohr (bei Meiningen)
Entstehungszeitraum:1562 - 1563
Frühere Signaturen:Fasz. 64, Nr. 16
Darin:Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Henneberg-Schleusingen, Graf Georg Ernst von
Beklagter/Antragsgegner:Fulda, Stift, erwählter und bestätigter Abt Wolfgang
Gegenstand - Beschreibung:Der Graf erwidert auf ein vom Abt erwirktes (nicht beiliegendes) kaiserliches Mandat, das dem Abt die Administration und die Einkünfte des Klosters zusprach: Der Abt habe das Mandat “durch zu viel mildtenn bericht ubel erlangt unnd außbracht” (fol. 1r). Das nunmehr verlassene Kloster Rohr habe in den hennebergischen Dörfern Dillstädt und Wichtshausen einige Einkünfte gehabt. Diese seien von ihm eingezogen und anderen christlichen Zwecken zugeführt worden. Sie würden nun in mäßiger Höhe zusammen mit den ihm ohnehin zustehenden Steuern und landesherrlichen Diensten gefordert und von den Untertanen auch klaglos entrichtet. Die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, andere Regalien sowie der Erbschutz über das Kloster Rohr seien von Graf Albrecht von Henneberg-Römhild durch agnatische Erbfolge auf seinen Vater Wilhelm von Henneberg-Schleusingen und von diesem auf ihn, Georg Ernst, übergegangen. Die Grafen von Henneberg seien als Landesherren die Vögte des Klosters gewesen, deren Äbte nur mit ihrer Zustimmung eingesetzt worden seien. Das Stift Fulda habe niemals ein Recht auf die Administration und die Temporalien des Klosters gehabt. Dennoch wird das Mandat zugunsten des Fuldaer Abtes wiederholt.
Entscheidungen:Befehl an den Graf, dem Abt von Fulda die Administration und die Einkünfte des Klosters zu überlassen, 1562 11 04 (Abschr.), fol. 33r-34r; Dem Abt von Fulda ist die Gegenschrift des Grafen zu überstellen, dabei soll ihm bedeutet werden, der Kaiser “khonnde den Graven von Hennenberg uber sein recht erbieten nit dringen”, der Kaiser wolle aber dem Abt “zu gebürlichem recht gern alle billiche hilff und furderung mittaillen”, 1563 02 05 (Verm.), fol. 23v.
Umfang:Fol. 1-35
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286906
 

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