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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 62-3 Hannoldt contra Nürnberg, Stadt; Streit um Kautionsstellung und Pfändung von Mobilien wegen unterbliebener Vormundschaftszahlungen, 1629-1630 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 62-3 |
Titel: | Hannoldt contra Nürnberg, Stadt; Streit um Kautionsstellung und Pfändung von Mobilien wegen unterbliebener Vormundschaftszahlungen |
Entstehungszeitraum: | 1629 - 1630 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 64, Nr. 2 |
Darin: | Auszüge aus Briefen Ursula Hannoldts, des Klägers Ehefrau, und dessen Tochter Barbara Sophia an Hannoldt über die angespannte Lage und persönliche Krise Ursulas, 1630 02/03, fol. 63r-70v; Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hannoldt, Michael, Bürger in Nürnberg |
Beklagter/Antragsgegner: | Nürnberg, Stadt |
Gegenstand - Beschreibung: | Hannoldt führt an, er habe 1617 im Rahmen seiner Vormundschaft auch die Verwaltung über das Erbe der Tochter des verstorbenen Nürnberger Bürgers Wolf Harrer übernommen. Bei Beendigung der Vormundschaft habe er 1628 den in dieser Sache eingesetzten Deputierten des Nürnberger Rats eine Rechnung vorgelegt. Dabei sei es zwischen ihm und seinem Mündel Regina zu einem Streit über 4.428 Gulden gekommen. Er habe ihr das Geld aus den Einkünften der Nürnberger Gütern ihre Eltern anweisen wollen. Sie habe verlangt, dass er selbst es ihr aus seinem eigenen Vermögen auszahle. Der Stadtrat habe ihm befohlen, für die strittige Summe eine Kaution zu hinterlegen, obwohl er bei der Übernahme der Vormundschaft bereits mit seinem Vermögen, welches sich nach Abzug aller Verbindlichkeiten auf 25.000 Gulden belaufe, für solche Fälle gebürgt habe. Scharfe Strafmandate des Rates, die sogar mit Gefängnis drohten, hätten ihn schließlich dazu gezwungen, beim Rat Schuldbriefe über 7.000 Gulden als Kaution zu hinterlegen. Kurz darauf sei ihm vom Rat “sub poena executionis” befohlen worden, innerhalb von acht Tagen 600 Gulden aus seinem Vermögen für die Hochzeit seiner Vormundschaftstochter zu entrichten. Dagegen habe er ebenfalls protestiert und auf den noch schwebenden Streit um die Kaution hingewiesen. Zumindest habe er geglaubt, dass die Kaution ihn vor einer seinen eigenen Besitz angreifenden Exekution schützen würde. Dennoch seien Beauftragte des Rats in seiner Abwesenheit in sein Haus eingedrungen, in dem sich seine schwangere Frau und seine sechs Kinder befunden hätten, und hätten Mobilien gepfändet, ihn “also meniglichen zur Schimpf und Spott ohne einige billigmessige ursach executirt” (fol. 11v). Der Reichshofrat folgt dem Antrag Hannoldts und befiehlt dem Rat Ende 1629, erstens die gepfändeten Mobilien zurückzugeben, zweitens, solange der am kaiserlichen Stadtgericht in Nürnberg anhängige Streit um die Kaution noch schwebe, nicht weiter gegen den Kläger vorzugehen, und drittens diesem nicht etwa durch das Gerichtsurteil zu vergelten, dass er sich an den Reichshofrat gewandt habe. Eben dies wirft der Kläger dem Rat kurz darauf in einer weiteren Eingabe vor: Drei Tage, nachdem das Reskript dem Rat insinuiert worden sei, habe der Rat wegen einer von Paul Hoffmann gegen ihn vorgebrachten Schuldforderung in Höhe von 1.500 Gulden, zu der er nicht gehört worden sei, einen Zahlungsbefehl “sub poena paratae executionis” erlassen, seiner im Kindbett liegenden Frau verkündet und dieselbe sogar mit einem sechswöchigen Hausarrest belegt. Der Reichshofrat befiehlt, den Exekutionsprozess auszusetzen und den Arrest aufzuheben. Hannoldt beschwert sich sodann darüber, dass der Rat ihm die nötigen Mandate gegen seine Schuldner verweigere, während der Rat seinen, des Klägers, Gläubigern sofort Exekutionsmandate ausstelle. In einer weiteren Eingabe führt er schließlich an, er habe 1625 von Veit Erasmus von Eyb ein Lehngut des Bamberger Domkapitels in Buchschwabach gekauft, welches zuvor niemals der unweit gelegenen Stadt Nürnberg abgabepflichtig gewesen sei. Nun verlange die Stadt von seinen Untertanen Steuern und habe ihm im Weigerungsfall mit dem Entzug des Bürgerrechts gedroht. Auch in diesen und in verschiedenen Schuldsachen erhält Hannoldt die erbetenen Mandate. Die Reskripte gegen die Stadt Nürnberg werden wiederholt, obwohl die Stadt und insbesondere der Ehemann der einstigen Vormundschaftstochter die erzwungene Kautionsstellung und die Pfändung der Mobilien verteidigen, indem sie etwa betonen, dass Hannoldt nicht der vermögende Mann sei, für den er sich ausgebe. |
| Hannoldt habe seine Reskripte mit "falsa narrata" erlangt und dabei ausgenutzt – so jener Ehemann 1630 -, dass der Reichshofrat und das Reichskammergericht “in außbringung der Kays. Reskripten” den “nudis narratis supplicantis eingangs der process” (fol. 47r) meistens zu glauben pflegten. |
Entscheidungen: | Befehle an den Nürnberger Rat im Sinne des Klägers: 1629 12 31 (Konz.), fol. 14r-17r, ferner (Abschr.), fol. 71r-72v; 1630 02 21 (Konz.), fol. 20r-23v, ferner (Abschr.), fol. 104r-105v; 1630 03 26 (Konz.), fol. 78r-80v; 1630 08 12 (Konz.), fol. 107r-111r; Fürbittschreiben an Erzherzog Leopold für Hannoldt wegen dessen Schuldforderung an den Innsbrucker Rat Kaspar Pansa, 1630 03 06 (Konz.), fol. 57r-58r; Befehl an den Dompropst von Bamberg, er möge dafür sorgen, dass Hannoldt eine geerbte und sich auf 1.000 Gulden belaufende Schuld ausgezahlt werde, für die der verstorbene Schuldner 1606 ein Bamberger Lehen als Pfand eingesetzt habe, 1630 04 12 (Konz.), fol. 88r-89r, ferner fol. 90r-91v; Empfehlungsschreiben an den Dompropst zu Bamberg für Hannoldt, der sich entschlossen habe, vom evangelisch-lutherischen zum katholischen Glauben überzutreten, und deshalb in seinem Streit mit der Stadt Nürnberg weitere Repressalien befürchte, 1630 09 24 (Konz.), fol. 124r-125r. |
Umfang: | Fol. 1-129 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286891 |
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