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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 62-1 Hornmold contra Baden-Baden; Streit um Schulden und Veruntreuung von Geldern der Markgrafschaft Baden-Baden (Fortsetzung von Antiqua, 61-1), 1593-1622 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 62-1 |
Titel: | Hornmold contra Baden-Baden; Streit um Schulden und Veruntreuung von Geldern der Markgrafschaft Baden-Baden (Fortsetzung von Antiqua, 61-1) |
Entstehungszeitraum: | 1593 - 1622 |
Frühere Signaturen: | Fasz., 62, Nr. 1; Fasz, 63, Nr. 1 |
Darin: | Markgraf Eduard Fortunatus verspricht, Hornmold für übernommene Bürgschaften schadlos halten zu wollen, 1590 10 09 (Abschr.), fol. 55r-56v; Kommissionsbericht, 1599 01 02 (Ausf.), fol. 93r-120v, ferner fol. 159r-187v (u.a.); Beurteilung der Parteienstandpunkte durch die Kommission, fol. 123r-131v; Stellungnahme Hornmolds über den Verlauf des Kommissionsprozesses, fol. 153r-158v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hornmold, Sebastian, Bürger und Geldhändler zu Straßburg, und dessen Brüder, Schwäger und Vettern in Württemberg, Straßburg, Speyer und Heilbronn |
Beklagter/Antragsgegner: | Baden-Baden, Markgraf Eduard Fortunat von, später: Bayern, Herzog Maximilian I. von; Wiesenburg, Graf Salentin zu, beide Vormünder der Kinder des Markgrafen |
Gegenstand - Beschreibung: | Hornmold bringt vor, er habe “in Anno achzige und lange zuvor etlicher ansehenlichen Fürsten im hailigen Reich in geldtsachen alß ein gelt handler gedienet" (61-1 fol. 160r), seit dem Jahr 1580 auch dem Haus Baden-Baden. Es sei vereinbart worden, dass er jährlich 100 Gulden “Warttgelt” sowie pro 100 Gulden beschafftes Kapital 2 Gulden (2%) bekomme. Er habe in keinem direkten Dienstverhältnis zum Markgrafen gestanden. Nur um auf den Geldmärkten besser agieren zu können, habe er den Titel eines gräflichen Kammerrats erhalten. Diese Bedingungen seien weiterhin in Kraft geblieben, als Markgraf Eduard Fortunatus die Regierung der schon tief verschuldeten Markgrafschaft übernommen habe [1588]. Der neue Markgraf habe dann selbst noch große Schulden hinzugefügt, so dass es bald nicht mehr möglich gewesen sei, auf dem Geldmärkten weiteres Kapital für ihn zu bekommen. In dieser Situation habe der Markgraf ihn, Hornmold, gebeten, Bürgschaften für neues Kapital zu leisten. Auf diese Weise habe er, Hornmold, unter eigenem Namen noch 75.000 Gulden, vornehmlich auf den Straßburger und Frankfurter Messen, für den Markgraf beschafft. 1591 habe er dem Markgraf eine Rechnung vorgelegt, die auch geprüft und schriftlich gebilligt worden sei. Als er 1592 nach Baden gereist sei, um über die Rückzahlung des Geldes und seine Entlohnung zu verhandeln, habe der Markgraf ihn in das Schlossgefängnis werfen, einen Galgen errichten und öffentlich verbreiten lassen, ihn demnächst als Dieb und Verräter aufhängen zu wollen. Von Folter und Tod bedroht habe er, Hornmold, Urkunden unterschrieben, mit denen er sich verpflichtet habe, angeblich veruntreutes Geld zurückzuzahlen und damit die für den Markgraf aufgenommenen Schulden selbst zu tragen. Kurz darauf habe er fliehen können. Hornmold fordert die Übernahme der Schulden durch den Markgraf. Unterstützt wird er durch seine Verwandten, die die Verunglimpfung ihres guten Namens beklagen. Der Reichshofrat setzt zunächst eine Kommission unter dem Bischof von Speyer ein, der aber wegen seiner gleichzeitigen Funktion als Richter am Reichskammergericht die Kommissionsarbeit vernachlässigt und um Entbindung von seinem Auftrag bittet. Erst die 1596 Graf Friedrich von Fürstenberg übertragene Kommission lässt sich die Parteienstandpunkte gründlich vortragen und schickt 1599 die Akten ein (5 Pakete = 61-1). Zwar spricht sich die Kommission dafür aus, Hornmold in seinem Anspruch auf Übernahme der Schulden durch den Markgraf zu unterstützen, zumal der Markgraf Hornmolds angebliche Veruntreuung nicht hinreichend erwiesen habe (“regulariter enim dolus et fraus non praesumuntur, sed exquisite probari debent”, 62-1 fol. 129v). Doch gelingt es Hornmold nicht, ein entsprechendes Urteil gegen den Markgraf zu erwirken, der schon 1594 seine vollkommen überschuldete Herrschaft an Markgraf Ernst Friedrich von Baden-Durlach verloren hat. Nach dem Tod des Markgrafen Eduard Fortunatus [1600] setzt Hornmold, der von vielen Gläubigern bedrängt von Straßburg nach Rottweil zieht, seinen Prozess gegen die Erben dieses Markgrafen fort. Deren Anwalt erwidert, die Angelegenheit gehöre als Kriminaldelikt nicht vor den Reichshofrat, was er freilich besser beweisen könnte, wenn seine Mandanten die Nachfolge ihres Vaters in Baden-Baden hätten antreten können, da er dann besseren Zugang zu den Akten hätte. Hornmold bleibt nur der Versuch, sich mit kaiserlichen Reskripten für die Dauer des Prozesses vor den Klagen und Exekutionsanträgen seiner Gläubiger zu schützen. |
Entscheidungen: | Befehl an den Markgraf, sich der Kommission (Bischof von Speyer) zu stellen und, solange diese ermittelt, nichts gegen Hornmold zu unternehmen, 1593 05 05 (Konz.), fol. 23rv; Befehl an die Stadt Straßburg, die Gläubiger Hornmolds dazu zu bewegen, ihre Forderungen für die Dauer des Prozesses zurückzustellen, 1594 07 15 (Konz.), fol. 28r-31r; Ermahnung an den Bischof von Speyer, die Kommission fortzusetzen, 1594 07 15 (Konz.), fol. 32r-34v; Befehl an die Stadt Straßburg (auf Beschluss des Geheimen Rats, 1595 07 10, fol. 67r-68v, ferner fol. 220r-221v), weiter mit den Gläubigern wegen einstweiliger Aussetzung ihrer Forderungen zu verhandeln, 1595 07 10 (Konz.), fol. 69r-72r; Kommissionsauftrag an Graf Friedrich von Fürstenberg, mit den Gläubigern Hornmolds zu verhandeln, 1596 06 04 (Konz.), fol. 73r-76v; Befehl an den Bischof von Speyer als Kammerichter zu Speyer, Klagen gegen Hornmold abzuweisen und an die kaiserliche Kommission zu verweisen, 1596 06 04 (Konz.), fol. 77r-80r, ferner (Abschr.), fol. 211r-212v, wiederholt 1605 04 26 (Konz.), fol. 213r-214r, ferner (Abschr.), fol. 222r-223v; An den Markgraf: Er muss sich vor der neuen Kommission einlassen; die Zuständigkeit für den Streit liegt beim Reichshofrat bzw. bei der Kommission, 1596 06 04 (Konz.), fol. 81r-85v; An die Städte Worms, Frankfurt am Main, Nürnberg, Ulm, Straßburg und Braunschweig: Mitteilung über die Einrichtung der Kommission und der Regelungen bezüglich Hornmolds Schulden, 1596 06 04 (Konz.), fol. 85r-88v; Befehl an die Stadt Straßburg, Hornmold mit schweren Prozessen zu verschonen, bis ein Urteil gefällt ist, 1605 04 26 (Konz.), fol. 202r-203v; Befehl an Erzherzog Maximilian, den Gläubigern Hornmolds Geduld anzumahnen, bis ein Urteil gefällt ist, 1606 04 17 (Konz.), fol. 224r-225v, wiederholt 1607 07 12 (Konz.), fol. 259r-260v; desgl. an das Hofgericht in Rottweil, 1606 04 17 (Konz.), fol. 226r-227r, wiederholt 1607 07 12 (Konz.), fol. 262r-263r, und 1609 01 12 (Konz.), fol. 392r-393r; desgl. an die Stadt Straßburg, 1606 04 17 (Konz.), fol. 228r-229r, ferner (Abschr.), fol. 253r-254v, wiederholt 1607 07 12 (Konz.), fol. 257r-258r, ferner 1609 01 12 (Konz.), fol. 388r-391r; desgl. an das Reichskammergericht, 1606 06 03 (Konz.), fol. 230r, wiederholt 1607 07 12 (Konz.), fol. 261rv, und 1609 01 12 (Konz.), fol. 394r-395r; desgl. an die Stadt Speyer und an die Stadt Rottweil, 1607 07 12 (Konz.), fol. 262r-263r, letzterer Befehl wiederholt 1609 01 12 (Konz.), fol. 392r-393r; Markgraf Georg Friedrich von Baden-Durlach wird der Schriftsatz der Erben des Markgrafen Eduard Fortunatus überschickt und angeboten, ebenfalls eventuelle Forderungen vorzubringen, 1608 12 26 (Konz.), fol. 377rv; Befehl an die Vormünder der Kinder des Markgrafen Eduard Fortunatus, Herzog Maximilian von Bayern und Graf Salentin zu Wiesenburg, sich gerichtlich einzulassen, 1608 12 20 (Abschr.), fol. 380r-382v. |
Umfang: | Fol. 1-405 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286889 |
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