AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 44-2 Hatzfeld und Gleichen contra Schweinfurt, Stadt; Streit um die Auszahlung angewiesener Reichssteuern und Entschädigungsleistungen für weggenommenen Zehnteinkünfte in Schweinfurt, 1655-1672 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 44-2
Titel:Hatzfeld und Gleichen contra Schweinfurt, Stadt; Streit um die Auszahlung angewiesener Reichssteuern und Entschädigungsleistungen für weggenommenen Zehnteinkünfte in Schweinfurt
Entstehungszeitraum:1655 - 1672
Frühere Signaturen:Fasz. 44, Nr. 2
Darin:Kommissionsbeschlüsse in Sachen Schweinfurt contra Hatzfeld: 1651 06 23/13 (Abschr. 1669 04 22), fol. 253r-254v; 1670 04 29/19 (Ausf.), fol. 313r-316v; Informationsschrift über den Wein- und Getreidezehnt sowie 100 Morgen Gehölz, 1669 06 16 (Abschr.), fol. 263r-298v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld und Gleichen, Graf Melchior von, kaiserlicher Geheimer Rat, Hofkriegsrat, Generalfeldmarschall und Obrist, später: Hatzfeld und Gleichen, Graf Hermann von, Reichshofrat, sein Bruder
Beklagter/Antragsgegner:Schweinfurt, Stadt, vice versa
RHR-Agenten:Hatzfeld: Graas, Johann (Vollmacht, 1665 05 05, Ausf., fol. 139r-140v) Stadt Schweinfurt: Schrimpf, Jonas (Vollmacht, 1665 04 19/29, Ausf., fol. 129r-130v; ferner 1665 06 14, Ausf., fol. 162r-163v)
Gegenstand - Beschreibung:Die Stadt Schweinfurt führt 1655 an, dass sie die ihr im Oktober 1654 befohlene Zahlung der Römermonate für Generalfeldmarschall von Hatzfeld noch nicht leisten konnte. Die Stadt sei entvölkert und aufgrund verschiedener Belastungen finanziell ruiniert. Zudem habe sie für die vom Kaiser begehrten Subsidiengelder nicht nur 13 Römermonate für die „franckenthalische Evacuation“, sondern auch 25 weitere, dem Reichsvizekanzler Graf Kurz angewiesene Römermonate abzuführen. Der Kaiser möge ihr, wie er es auch anderen und höheren Ständen gewährt habe, die Zahlung weiterer Römermonate erlassen. Graf Melchior bittet dagegen den Kaiser um erneuten Befehl an Schweinfurt zur Auszahlung des ihm angewiesenen Geldes von 7.307 Gulden und um einen Befehl an den kreisausschreibenden Fürsten des Fränkischen Kreises, ihm bei der Einziehung des Geldes behilflich zu sein. Das Geld stehe ihm für das von ihm seinerzeit im Westfälischen Kreis geführte Kriegskommando zu. 1656 wird ein Vergleich zwischen dem Kläger und Schweinfurt wegen der Anweisung auf die Römermonate geschlossen, dessen Vereinbarungen seitens der Stadt nicht erfüllt werden. 1663 wird die Stadt per Befehl gemahnt, den Vereinbarungen binnen drei Monaten Folge zu leisten. 1667 werden alle Argumente der beklagten Stadt, die darauf hinauslaufen, den Kläger teilweise schon ausbezahlt und durch verschiedene Schuldverschreibungen befriedigt zu haben, abgewiesen; es ergeht ein kaiserlicher Befehl, Graf Hermann binnen zwei Monaten auszuzahlen. Als das nicht geschieht, trägt dieser mehrfach die Bitte um die Einrichtung einer Exekutionskommission vor, der im Mai 1669 stattgegeben wird. Die beklagte Stadt beruft sich daraufhin auf das Urteil einer Kommission von 1651, das ihre Ansprüche gegenüber Graf Melchior auf Entschädigung in Höhe von 4.800 Reichstaler für einen von diesem der Stadt weggenommenen Wein- und Getreidezehnt sowie ein Gehölz anerkannt habe. Die Stadt fordert nun Ihrerseits von Graf Hermann die Auszahlung der ihr zugesprochenen Entschädigungssumme. Auf Antrag der Stadt wird 1669 die Kommission von 1651 erneuert und mit Markgraf Christian Ernst von Brandenburg-Bayreuth besetzt. Er entscheidet, dass die Parteien ihre Ansprüche gegeneinander aufrechnen sollen. Einwände Graf Hermanns gegen diesen Beschluss werden abgewiesen.
Entscheidungen:Befehl an Schweinfurt, dem Vergleich von 1656 nachzukommen und innerhalb von drei Monaten zu zahlen, 1659 11 19 (Abschr.), fol. 242v; erneuert 1661 02 21 (Abschr.), fol. 242v; erneuert 1663 01 23 (Abschr.), fol. 71r-72r, 243rv; Befehl an die Stadt Dinkelsbühl, ihr Kontingent dem Grafen von Hatzfeld zu zahlen, ebenso an die Städte Nördlingen, Rothenburg ob der Tauber, Schweinfurt und Windsheim, 1659 11 19 (Abschr.), fol. 166r-167v; Befehl an Schweinfurt, Hatzfeld in Wien zu bezahlen und klaglos zu stellen, und zwar binnen zwei Monaten und unter Androhung der Exekution, 1667 06 22 (Konz.), fol. 191r-191v, ferner (Abschr.), fol. 194r; Erneuter Kommissionsauftrag an Markgraf Christian Ernst von Brandenburg-Bayreuth, der Stadt Schweinfurt zu dem Ihrigen zu verhelfen, 1669 05 16 (Konz.), fol. 256r-257v; 1670 05 23 (Konz.), fol. 306r-307r.
Umfang:Fol. 1-366
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286699
 

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