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AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep OZB Oberste Zivilluftfahrtbehörde 2. Republik, 1961-1987 (Teilbestand)
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep OZB |
Titel: | Oberste Zivilluftfahrtbehörde 2. Republik |
Entstehungszeitraum: | 1961 - 1987 |
Stufe: | Teilbestand |
Frühere Signaturen: | 10R105/2 |
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Angaben zum Umfang |
Anzahl: | 669 |
Archivalienart: | Akten und Geschäftsbücher |
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Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft 1961-1966; Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen 1966-1970; Bundesministerium für Verkehr 1970-1984; Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 1985-1987 |
Verwaltungsgeschichte: | Durch das Behörden-Überleitungsgesetz vom 20. Juli 1945 wurde das Luftamt Wien aufgelöst und seine Geschäfte gleichzeitig dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr übertragen (StGBl. Nr. 94/1945, § 53).
Am 22. September 1945 wurde die Geschäftsordnung des nunmehrigen Amtes für Luftfahrt erlassen (AdR, BMfV/LA, Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr/Luftamt, Zl. 9.029-LA/1945, liegt bei: BMfV/Präs, Zl. 14.400/1947, liegt bei: GrdZl. 12.793/1947, 3d).
Der Alliierte Rat beschloss in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1945 das "Verbot der militärischen Tätigkeit in Österreich". Das bedeutete, dass Österreich jegliche aktive Betätigung in der Luftfahrt untersagt wurde. Als Folge davon wurde angeordnet, dass "die Staatsämter oder ähnliche Stellen, die innerhalb der österreichischen Regierung militärische Angelegenheiten behandeln", aufzulösen wären.
Am 23. Februar 1946 erhielt der Bundesminister für Verkehr, Vinzenz Übeleis, eine Note des Vorsitzenden des Exekutivkomitees des Alliierten Rates vom 21. Februar 1946 (SECA/103), gerichtet an den Staatskanzler Ing. Figl, in dem der österreichischen Regierung angeordnet wurde, das Amt für Luftfahrt sofort aufzulassen (Pkt. a). Gleichzeitig wurde der österreichischen Regierung verboten, ohne Erlaubnis des Alliierten Rates irgendeine Direktion oder Amtsstelle beizubehalten, welche sich mit Fragen der Luftfahrt beschäftigt hatte (Pkt. b) oder die Gründung irgendeiner Gesellschaft oder öffentlichen Dienststelle zur Beteiligung an handelsmäßiger Verkehrsluftfahrt zu gestatten (Pkt. c).
Der Bundesminister erteilte noch am selben Tag dem Leiter des Amtes für Luftfahrt, Dr. Rudolf Jansa, den Auftrag, das Luftamt sofort aufzulösen und keinerlei Amtstätigkeit mehr zuzulassen. Dieser stellte mit 25. Februar 1946 die Tätigkeit seines Amtes ein (AdR, BMfV/Präs, Zl. 10.251/1946, 3c1).
Gleichzeitig mit dieser Auflösung war man aber bestrebt, die Voraussetzungen zu schaffen, um vom Alliierten Rat die Zustimmung für die Wiedererrichtung einer Amtsstelle für die Angelegenheiten der zivilen Luftfahrt in Österreich zu erwirken (AdR, BMfV/Präs, Zl. 10.321/1946, liegt bei: GrdZl. 10.251/1946, 3c1).
Auf die Note Bundeskanzler Figls vom 9. September 1946 an die Alliierte Kommission, in der dieser um Erlaubnis ansuchte, eine dem Bundesministerium für Verkehr unterstehende Stelle für die Angelegenheiten der zivilen Luftfahrt einzurichten, antwortete am 28. Februar 1947 der Chefsekretär des Alliierten Sekretariates und forderte den Bundeskanzler auf, die Pläne betreffend die Tätigkeit des geplanten Zivilluftfahrtamtes dem Luftfahrtdirektorat der Alliierten Kommission für Österreich vorzulegen. Daraufhin übermittelte das Bundesministerium für Verkehr sein Antwortschreiben, in dem es auf die Notwendigkeit eines Amtes für Zivilluftfahrt hinwies, das die Planungen und Vorbereitungen für eine künftige Zivilluftfahrt treffen sollte (AdR, BMfV/Präs, Zl. 12.728/1947, liegt bei: GrdZl. 12.793/1947, 3d).
Mit der Note des Sowjetelementes der Alliierten Kommission für Österreich vom 26. August 1947 (SECA 47/197) wurde der Bundeskanzler in Kenntnis gesetzt, dass der Alliierte Rat der österreichischen Regierung unter bestimmten Vorbehalten die Gründung einer Abteilung unter dem Namen "Amt für Zivilluftverkehrswesen" beim Bundesministerium für Verkehr erlaubte.
Ministerialrat Dr. Rudolf Jansa, der in Aussicht genommen wurde, die neue Dienststelle zu leiten, regte an, statt des Ausdrucks "Amt für zivile Luftfahrt" den Ausdruck "Amt für Zivilluftfahrt" zu wählen. |
| Am 9. September 1947 verständigte das Bundesministerium für Verkehr die anderen Ministerien, dass mit sofortiger Wirksamkeit im Rahmen der Sektion I eine Dienststelle errichtet wurde, die die Bezeichnung "Amt für Zivilluftfahrt" zu führen und alle die Zivilluftfahrt betreffenden Agenden zu besorgen hatte. In der Sitzung vom 24. Oktober 1947 genehmigte der Alliierte Rat den Plan für die vorgeschlagene Organisation dieses Amtes (AdR, BMfV/Präs, Zl. 15.441/1947, Zl. 15.463/1947 und Zl. 16.046/1947, liegen bei: GrdZl. 15.371/1947, 3d; BMfV/Präs, Zl. 15.376/1947, 3d).
Da der Alliierte Rat wegen Einwänden der russischen Seite die Bestellung des Ministerialrates Dr. Jansa zum Vorstand des Amtes für Zivillftfahrt nicht bestätigt hatte (SECA 47/318), schlug das Bundesministerium für Verkehr als Leiter Ministerialrat Dr. August Raft-Marwil vor. Diesen Vorschlag bewilligte das Exekutivkomitee des Alliierten Rates erst am 23. April 1948 (SECA 48/75) in einem Schreiben an den Bundeskanzler (AdR, BMfV/Präs, Zl. 17.151/1947, liegt bei: GrdZl. 15.411/1947, 4a23; AdR, BMfV/Präs, Zl. 11.089/1948 und Zl. 12.210/1948, liegen bei: GrdZl. 10.075/1948, 4a23).
Erst nach Unterzeichnung des Staatsvertrages am 15. Mai 1955 hat der Alliierte Rat mit Beschluss vom 10. Juni 1955 die österreichische Regierung ermächtigt, die Zivilluftfahrt in Österreich wiederherzustellen. Gleichzeitig hat dieser auch alle Verbote und Einschränkungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, die durch frühere Entscheidungen der Alliierten Kommission festgesetzt wurden, aufgehoben (AdR, BMfV/Präs, Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Zl. 15.074/1955, liegt bei: GrdZl. 13.759/1955, 3d).
Das Amt für Zivilluftfahrt war ab dem Jahr 1945 die Abteilung 7 der Sektion I (Zentralsektion) des Ministeriums.
1953 wurde die Sektion I/Zentralsektion in die Bereiche A/Präsidium und B/Besondere Verkehrsgebiete gegliedert: das Amt für Luftfahrt war die Abteilung I/B/7.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1956 wurde die Bezeichnung in Amt für Luftfahrt und ab 1. Februar 1958 wiederum in Oberste Zivilluftfahrtbehörde geändert (AdR, BMfV/Präs, Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Zl. 18.499/1955, liegt bei: GrdZl. 18.067/1955, 3d; BMfV/Präs, Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Zl. 11.128/1958, 3c1).
In späteren Jahren waren die Abteilungen 7 bis 9 der Sektion I mit diesen Angelegenheiten betraut.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung im Jahr 1974 war die Oberste Zivilluftfahrtbehörde nun im Verband der Zentralsektion die Abteilung I/6 bis I/9, ab dem Jahr 1975 umfasste die Gruppe Zivilluftfahrt die Abteilungen I/3 bis I/7 bzw. I/4 bis I/7 im Jahr 1988.
Eine größere Änderung erfolgte wiederum im Jahr 1989: es wurde eine eigene Sektion "Präsidium und Luftfahrt" eingerichtet, in der die Abteilungen Pr5 bis Pr8 bzw. ab dem Jahr 1993 Pr6 bis Pr9 mit diesen Angelegenheiten betraut waren. |
Archivierungsgeschichte: | Die Aktenjahrgänge 1961 bis 1979 wurde im Zeitraum von 1969 bis 1982 vom Bundesministerium für Verkehr an das ehemalige Verkehrsarchiv abgetreten und bei der im Jahr 1988 erfolgten Übersiedlung des Archivs in das Zentralgebäude in der Nottendorfer Gasse vom Archiv der Republik übernommen.
Die Jahrgänge 1980 bis 1985 wurden im Jahr 2001 dem Archiv der Republik übergeben. In den Jahren 2006 und 2012 wurden weitere Aktenjahrgänge und Karteien der Jahre 1973 bis 1987 dem Archiv übergeben. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Abfertigungsgebäude; Aero-Transport; Austrian Airlines; Außenlandebewilligungen; Baumaßnahmen; Beförderungsbewilligungen; Beförderungsvorschriften; Charterflugverkehr; ECAC; Finanzhilfe; Flughafenanlagen; Flugpläne; Flugsicherung; Flugunfälle; Flugveranstaltungen; Flugverkehrsgesellschaften; Flugwetterdienst; Frachtrecht; Gesetzgebung; Handelsabkommen; IATA; ICAO; internationale Organisationen; ITA; Konzessionen; Lärmbekämpfungsmaßnahmen; Landegebühren; Luftfahrthindernisse; Luftfahrzeuge; Luftfahrzeugbewilligungen; Luftverkehrsabkommen; Materialseilbahnen; Organisation; Passagierverkehr; Personalwesen; Staatsverträge; technische Ausgestaltung; Transportstatistiken; Verkehrstagungen; Verordnungen; zwischenstaatliche Angelegenheiten |
Bewertung und Kassation: | Der Bestand wurde seitens des Ministeriums sehr stark skartiert, die wichtigen Angelegenheiten der Flugplätze und Flugunternehmungen befinden sich noch im Ministerium. |
Ordnung und Klassifikation: | Der Bestand ist erst ab dem Jahr 1961 im Archiv vorhanden. Wo die allgemeinen Akten dieser Behörde ab dem Jahr 1945 verwahrt werden bzw. ob solche überhaupt noch existieren, konnte das Verkehrsministerium trotz wiederholter Nachfragen nicht beantworten. Es konnte nur eruiert werden, dass sich sämtliche Akten über die österreichischen Flughäfen von 1945 an noch im Ministerium befinden.
Die Akten ab 1961 sind nach der Zahlenreihe des Ministeriums abgelegt. Ein Geschäftsverteilungsplan gibt einen Überblick über den Grundzahlenstock.
Die Akten ab dem Jahrgang 1980 sind nur nach der Zahlenreihe des Ministeriums abgelegt, wobei die Vorzahlen zu den Nachakten gelegt wurden. Die Eintragungen auf den Karteikarten sind aber leider nicht immer sehr genau und meistens nur für das unmittelbar folgende Jahr.
Für die Karteien ab dem Jahr 1980 gibt der jährliche Aktenplan eine Übersicht über die Aktenzahlgruppen. Danach kann in den weiteren Karteien unter den einzelnen Geschäftszahlen gesucht werden. Für jede Geschäftzahl sind ein oder mehrere Karteiblätter, mit den untergeordneten Ordnungszahlen vorhanden. |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) und der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Sprache: | Deutsch |
Findhilfsmittel: | Karteien |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.2017 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5890 |
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