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AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep Bundesministerium für Verkehr 2. Republik, 1945-2012 (Bestand)
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep |
Titel: | Bundesministerium für Verkehr 2. Republik |
Entstehungszeitraum: | 1945 - 2012 |
Stufe: | Bestand |
Frühere Signaturen: | 10R101/2; 10R102/2; 10R103/2; 10R104/2; 10R105/2; 10R106/2; 10R107/2; 10R108/2; 10R109/2; 10R110/2; 10R111/2 |
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Angaben zum Umfang |
Archivalienart: | Akten und Geschäftsbücher |
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Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr 1945; Bundesministerium für Verkehr 1946-1949; Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe 1949-1956; Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft 1956-1966; Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen 1966-1970; Bundesministerium für Verkehr 1970-1984; Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 1985-1995; Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst 1995-1997; Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr 1997-2000; Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 2000-2012; |
Verwaltungsgeschichte: | Aufgrund der Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs vom 27. April 1945 wurde mit gleichem Datum eine provisorische Staatsregierung eingesetzt, zu der auch das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr gehörte (StGBl. Nr. 1 und Nr. 2/1945).
Das Gesetz vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz) bestimmte, dass das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr den Geschäftsbereich zu übernehmen hatte, den am 13. März 1938 das Bundesministerium gleichartiger Bezeichnung innegehabt hatte (StGBl. Nr. 94/1945, § 3, 2).
Im Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945 wurden nach den Nationalratswahlen vom 25. November 1945 verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlass des Zusammentritts des Nationalrates und der Landtage getroffen (2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945) und die Regierungsgewalt der Provisorischen Staatsregierung auf die neu zu bestellende Bundesregierung übertragen (StGBl. Nr. 232/1945, Art. VI, 2).
Diese Bildung der Bundesministerien wurde aber erst durch den Nationalratsbeschluss vom 25. Juli 1946 nachträglich bestätigt. Das Gesetz besagte, dass die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung unter Leitung des Bundeskanzlers dem Bundeskanzleramt und unter der Leitung von Bundesministern den Bundesministerien oblag. Zu diesen gehörte auch das Bundesministerium für Verkehr (BGBl. Nr. 120/1946, § 1).
Dieses übernahm aus dem Wirkungskreis des bisherigen Staatsamtes für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr die Angelegenheiten der Eisenbahnen, einschließlich der Kleinbahnen im Sinne des ehemaligen österreichischen Gesetzes vom 8. August 1910 (RGBl. Nr. 149/1910) über Bahnen niederer Ordnung in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925 (RGBl. Nr. 277/1925), des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens einschließlich des Rundfunkwesens, der See- und Flussschifffahrt und die Angelegenheiten der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie sich auf die öffentlichen Verkehrsbetriebe bezogen und die Angelegenheiten des Personen-Kraftfahrlinienwesens, letztere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau (BGBl. Nr. 120/1946, § 2, 2).
Eine weitere Änderung gab es Ende des Jahres 1949. Durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949 erhielt das Bundesministerium für Verkehr die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und bekam von dem gleichzeitig aufgelösten Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung die Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von elektrischer Energie übertragen (BGBl. Nr. 24/1950).
Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung wurden u. a. die Angelegenheiten der Eisen- und Kohlenholding, der Österreichischen Metallwerke AG und der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften auf das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe übertragen (BGBl. Nr. 47/1950).
Die Angelegenheiten der verstaatlichten Betriebe (Verwaltung, Aufsicht) sowie die des Rundfunks wurden aufgrund des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1956 über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien in den Wirkungsbereich der Bundesregierung übertragen. Gleichzeitig bekam das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe die neue Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (BGBl. Nr. 134/1956). |
| Gemäß Abschnitt III des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien wurden die Angelegenheiten des Rundfunks, einschließlich der Organisation und der grundsätzlichen Richtlinien für die Programmgestaltung und die technische Ausgestaltung des Rundfunks, die bisher von der Bundesregierung wahrgenommen worden sind, in den gemeinsamen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft übertragen (BGBl. Nr. 76/1963).
Die Zuständigkeitsbestimmungen des Fernmeldegesetzes (BGBl. Nr. 170/1949) wurden aber durch das neue Bundesgesetz nicht berührt.
Am 25. Mai 1966 wurde durch Beschluss des Nationalrates wiederum der Wirkungsbereich geändert. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erhielt die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (BGBl. Nr. 70/1966). Im Abschnitt XIV, § 26 dieses Gesetzes wurden dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes die in den §§ 1, 4, 7, Abs.1 und die im § 10, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juli 1959 (BGBl. Nr. 173/1959) aufgezählten Aufgaben zugewiesen.
Diese im Jahr 1966 übertragenen Agenden wurden aber durch das Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 wiederum dem Bundeskanzleramt zugewiesen und die Bezeichnung des Ministeriums in Bundesministerium für Verkehr geändert (BGBl. Nr. 205/1970), die bis Ende des Jahres 1984 unverändert blieb.
Durch das Bundesgesetz vom 6. März 1969 (BGBl. Nr. 137/1969), das am 15. Mai 1969 in Kraft getreten ist, wurde aus den Betrieben und der sonstigen Vermögenschaften des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, verwaltet worden waren, der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gebildet. Dieser war ein Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes (§1,1). Laut § 2, 2 betrieb der Bund die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen". Der Bundesminister wurde aber mit der obersten Leitung betraut (§ 11).
Im Bundesgesetz vom 11. Juli 1973 (Bundesministeriengesetz 1973), das mit 1. Jänner 1974 in Kraft getreten ist, wurde die Zahl, der Wirkungskreis und die Einrichtung der Bundesministerien neu festgelegt (BGBl. Nr. 389/1973). Gleichzeitig traten eine ganze Reihe von als Bundesgesetze geltende Rechtsvorschriften und die dazu erlassenen Bestimmungen aus früheren Jahren, die die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien festgelegt hatten, außer Kraft (Abschn. VI).
Durch das Bundesgesetz vom 8. November 1984, das mit 1. Jänner 1985 in Kraft getreten ist, wurde das Bundesministeriengesetz 1973 geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen. Das Bundesministerium für Verkehr hieß ab diesem Zeitpunkt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (BGBl. Nr. 439/1984).
Mit Kundmachung des Bundeskanzlers und der Bundesminister vom 13. Februar 1986 wurde das Bundesministeriengesetz 1973 unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen der folgenden Jahre wiederverlautbart (BGBl. Nr. 76/1986). In der Anlage 1 zur Kundmachung wurde das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG) veröffentlicht. In der Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt N werden die Kompetenzen des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr detailliert beschrieben.
Durch das Bundesgesetz vom 24. Februar 1987 (BGBl. Nr. 78/1987), das mit 1. April 1987 in Kraft getreten ist, wurde das Bundesministeriengesetzes 1986 geändert und es erfolgte eine geringfügige Verschiebung der Kompetenzen. |
| Im Jahr 1996 kam es zu neuerlichen Änderungen: Der Nationalrat hat durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. Nr. 201/1996), das am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, umfassende Änderungen zahlreicher Bundesgesetze beschlossen. In Artikel 91 erfolgte die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 und die Verlautbarung der nun einzurichtenden Ministerien. Im Abschnitt N wurden die Kompetenzen des nunmehrigen Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgelegt.
Durch das Bundesgesetz vom 14. Februar 1997 (BGBl. Nr. 21/1997) wurde das Bundesministeriengesetz 1986 in den Fassungen der nachfolgenden Gesetze wiederum geändert und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingerichtet.
Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 (BGBl. Nr. 16/2000) wurde wiederum das Bundesministeriengesetz 1986 geändert und die Zahl und die Kompetenzen der Ministerien neu geregelt. Im Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Kompetenzen des neuen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie festgeschrieben. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Arbeitslosigkeit; Arbeitsmarkt; Auslandsangelegenheiten; Auszeichnungen; Alliierte Kommission; Bedienstetenschutz ; Besatzungsangelegenheiten; Besoldungswesen; Bundesministerangelegenheiten; Bundesvoranschläge; Counterpartaufteilung; Counterpartfreigabe; Devisenkomitee; Devisenpläne; Dienstrechtsangelegenheiten; Disziplinarwesen; ECA-Angelegenheiten; ECE-Angelegenheiten; ECMT (=CEMT); Eisenbahnverkehr; Eisenbahnwesen; ERP-Fonds; Exportförderung; Fahrbegünstigungen; Filmangelegenheiten; Finanzielles; Fremdenverkehr; GATT; Gehaltswesen; Geschäftseinteilung; Gesetzgebung; Handelsabkommen; Handelsbeziehungen; Handelsverträge; Hochbau; ICAO; Internationale Komitees; Kohlenkomitee; Kongresse; Kraftfahrwesen; Long-Term-Program; Luftfahrt; Marshall-Plan; MEC-Angelegenheiten; Ministerratsvorlagen; Nachsichtsgesuche gemäß § 27 Verbotsgesetz 1947; OECD-Angelegenheiten; OEEC-Angelegenheiten; Organisation; Personalwesen; Preisfestsetzungen; Pressedienst; Post- und Telegraphenwesen; Rohstofflenkung; Rundfunk; Schifffahrt; Seilbahnen; Sessellifte; Sonderkommissionen nach Verbotsgesetz 1947; Staatsbürgerschaftsansuchen; Staatsverträge; Statistik; Tarifwesen; Transportkomitee; UN-Konferenzen; UNRRA; Verkehrsbüro; Verkehrstagungen; Verkehrsverhältnisse; Verkehrswerbung; Warenaustausch; Wiederaufbau; Wirtschaftsentwicklung; Wirtschaftskomitees; Wirtschaftsübereinkommen; Wirtschaftsverhandlungen; Zahlungsübereinkommen; Zeitschriften; Zollvereinbarungen; Zollverhandlungen; zwischenstaatliche Angelegenheiten |
Ordnung und Klassifikation: | Der Bestand des Bundesministeriums für Verkehr der Zweiten Republik ist in die Teilbestände des Präsidiums bzw. der Sektion I, der Obersten Behörden für die Angelegenheiten der Schifffahrt, der Zivilluftfahrt, der Kraftfahrlinien und Straßenbahnen, der Eisenbahn und der Seilbahnen sowie des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und der Sonderlegungen (Personalakten, Rohrleitungen) gegliedert.
Das Präsidium des Bundesministeriums für Verkehr entspricht teilweise der Sektion I. Die „Obersten Behörden“ waren zunächst die einzelnen Abteilungen der Sektion II, ab dem Jahr 1996 der Sektion VI, 1997 der Sektion II/C, 2000 wiederum der Sektion II und ab 2006 Teil der Sektion IV. Die Schifffahrt kam 1988 zur Sektion V, 1997 zur Sektion II und ab 2006 wiederum zur Sektion IV.
Da es gerade in dem Verkehrsbereich ständig zu Umstrukturierungen kam und die Kompetenzen zwischen verschiedenen Ministerien und Sektionen hin- und her geschoben wurden, ist eine Ordnung nach Sektionen fast nicht möglich. Es werden die Akten zusammenhängend nach den Themenbereichen verwahrt.
Die Archivalien der anderen Sektionen, betreffend die Straßen-, Post- und Wirtschaftsangelegenheiten, befinden sich aus diesem Grund weiterhin bei diesen Beständen, und finden sich in der Bestandsgruppe Handel/Wirtschaft/Bauten. |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) und der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Sprache: | Deutsch |
Findhilfsmittel: | Geschäftsbücher, Karteien |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.2042 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5885 |
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