AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Denegata recentiora 728-1 Mühlhausen Judenschaft contra Mühlhausen Bürgerschaft; Reskript, 1726 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Denegata recentiora 728-1
Titel:Mühlhausen Judenschaft contra Mühlhausen Bürgerschaft; Reskript
Entstehungszeitraum:1726
Entstehungszeitraum, Streudaten:1718 - 1725
Darin:Appellationsschreiben zum kaiserlichen Reskript vom 1725 10 26, Provisional-Ordnung der Stadt Mühlhausen, die Rechte der Judenschaft betreffend 1704 05 26, Bestätigung des Ratsdekretes von 1718, Auszug aus dem Rechnungsbuch des Mühlhäuser Rates mit Ausgaben für die kaiserliche Huldigung im Jahre 1717 (1727 01 20), Appellation Abraham Susmanns in Betreff der Frage seiner Emigraion 1714 04 30 und 1721 10 26

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mühlhausen Judenschaft
Beklagter/Antragsgegner:Mühlhausen Bürgerschaft
RHR-Agenten:Cornelius Janzen (Mandatar der Bürgerschaft), Frantz von Heffener, Franz Wilderich von Menßhengen, Johann Joseph Wirsching, Daniel Hyeronimus von Braun (Praun), Johann Hayeck von Waldstätten, Christoph [Edler] von Kleibert [Kleibart]
Gegenstand - Beschreibung:Die Mühlhäuser Bürgerschaft hatte im Jahr 1726 7.900 Taler Bußgeld gegen den Juden Abraham Susmann erwirkt, da dieser widerrechtlich Waren nach Ellen, Maß und Pfund verkauft habe. Sie berief dabei auf eine im Jahre 1704 erlassene Provisionalordnung, die jedoch niemals in Kraft getreten sei, da die Mühlhäuser Judenschaft gegen selbige Einspruch eingelegt hatte, ohne dass dieser auch nur verhandelt worden wäre. Vielmehr hatten in Folge Juden wie zuvor ungestört Waren nach Ellen, Maß und Pfund verkaufen können. Die Provisionalordnung habe ohnehin gegen der Judenschaft erteilte kaiserliche Privilegien verstoßen. Auch betreffs eines an die Provisionalordnung anknüpfenden Dekretes aus dem Jahre 1718 lägen beim Reichshofrat zwei Beschwerden an. Das Bußgeld sei zudem in Wahrheit nicht durch den Rat, sondern durch eine kleine Gruppe miteinander in unterschiedlichem Maße verwandter Krämer zu dem Zweck erwirkt worden, eine Monopolstellung zu erwerben, weshalb sie Abraham Susmann bereits im Jahre 1712 die Emigration nahegelegt und diese im Jahre 1714 beim Rat sogar per Dekret erwirkt hatten. Diesem Zweck hatte auch das Dekret von 1718 gedient, da es dem Appellanten aufgrund der ökonomischen Verhältnisse der Stadt gar nicht möglich sei, auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Entscheidungen:Reskript mit Bestätigung der Strafe für Abraham Susmann in der Höhe von 7.900 Talern (1725 10 26)
Bemerkungen:Die Verzeichnungsdaten wurden von Mitarbeitenden des Projekts "Die jüdischen Betreffe des Reichshofrats" zur Verfügung gestellt.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1756
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5445480
 

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