AT-OeStA/HHStA UR AUR *12316 Graf Hermann von Cilli und der Jude Isserlein aus Klosterneuburg entscheiden einen Streit zwischen den Brüdern Mosche und Chatschim, Söhne des Juden Scheblein aus Cilli., 1372.06.06 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR *12316
Titel:Graf Hermann von Cilli und der Jude Isserlein aus Klosterneuburg entscheiden einen Streit zwischen den Brüdern Mosche und Chatschim, Söhne des Juden Scheblein aus Cilli.
Entstehungszeitraum:06.06.1372
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Provenienz:Rep. 3;
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Graf Hermann von Cilli und der Jude Isserlein (Izzerll) aus [Kloster-]Neuburg erklären, dass sie von den jüdischen Brüdern Mosche (Musch) und Chatschim (Chadgim), Söhne Schebleins (Schewbleins) aus Cilli, urkundlich als Schiedsrichter bestimmt wurden, um alle Streitigkeiten zwischen den beiden zu schlichten. Der Schiedsspruch lautet folgendermaßen:
Erstens sollen sämtliche Streitigkeiten von nun an beigelegt sein und keine daraus resultierenden Ansprüche mehr erhoben werden dürfen. Jeder der beiden Brüder soll dem anderen darüber deutsch- und hebräischsprachige (mit christen und judenschrift) Urkunden geben, in denen sie bestätigen, den Wortlaut des Spruchbriefes befolgen zu wollen.
Zweitens soll Chatschim alle Geldschulden begleichen, die die Brüder Graf Hermann und seinen Erben zu zahlen haben, nämlich 13.000 Gulden, über die Chatschim sich mit ihnen geeinigt hat, 600 Pfund für Ungarn betreffende Urkunden (brief gen Ungern) wegen der Gefangennahme der Juden sowie 350 Gulden, die Mosche ihnen schuldig war, und alle weiteren noch bestehenden Schulden beider Brüder bei ihnen. Dafür, dass Chatschim all diese Schulden übernommen hat, sollen alle Schuldbriefe ausgenommen (vorauz) sein, die Graf Hermann innehat und die Chatschim ihm von Chatschims Ehefrau wegen übergeben hat; auf diese sollen Mosche und dessen Erben keinerlei Ansprüche haben. Ebenso haben Chatschim und dessen Erben hinsichtlich der genannten Schulden, die Chatschim begleichen soll, keine Ansprüche an Mosche und dessen Erben zu stellen. Graf Hermann wird Mosche darüber eine gesiegelte Urkunde ausstellen, die Mosche und dessen Erben von den genannten Schulden, zu deren Begleichung sich Chatschim verpflichtet hat, ledig sagt.
Drittens soll Mosche alle Schulden begleichen, die die beiden Brüder bei den Juden [David] Steuss (Steuzzen), Isserlein (Izzerlein) aus Klosterneuburg, Isserlein (Izzerlein) aus Ödenburg, Abraham dem Pehaem aus Marburg und Efferlein aus Laibach hatten. Es handelt sich dabei um die Schuldbriefe, die Chatschim gegenüber Mosche bestätigt hat und die zur Hälfte Efferlein gehörten, und zwar einer über 120 Mark von dem Weißenegger und ein anderer über 40 Mark Schilling von dem Schreiber zu Laibach, die Mosche zur Hälfte an Efferlein zurückzahlen soll. Von den Ansprüchen bezüglich der Morgengabe, die Baruch (Waroch) seiner Frau wegen gegen Chatschim hatte, soll Mosche Chatschim gänzlich ledigen; Mosche soll Baruch 200 Gulden geben, wodurch alle Ansprüche Baruchs an die Brüder und deren Erben abgegolten sein sollen. Mosche soll den genannten Juden alle noch offenen Geldschulden, sowohl Kapital als auch Zinsen oder jedwede andere Ansprüche, bis zum St. Michaelstag (29. 9.) zurückzahlen, sodass Chatschim und seine Erben gänzlich davon ledig sind; bis dahin soll Mosches Teil der Schuldbriefe in der Gewalt Graf Hermanns von Cilli liegen, damit Mosche die Schuld gänzlich bezahlt. Tut er das nicht fristgerecht, soll Graf Hermann die genannten Juden mit Zustimmung Mosches aus den Schuldbriefen entschädigen. Zahlt Mosche rechtzeitig, sodass Chatschim schuldenfrei ist, soll Graf Hermann Mosche die Urkunden zurückgeben.
Viertens entscheiden Hermann von Cilli und Isserlein bezüglich der Urkunde des [Hugo von] Duino, die Chatschim Mosche (Muschen) dem Wirt zu Cilli hinsichtlich der Geldschuld genommen hat, für die er Bürge für den Juden Paskul (Pasko) ist, dass Chatschim die Urkunde in Graf Hermanns Gewalt legen soll; der Ertrag daraus soll zur Hälfte an Mosche den Wirt gehen, und weder Mosche noch Chatschim oder deren Erben sollen bezüglich der genannten Bürgschaft noch irgendwelche Ansprüche stellen können. Die zweite Hälfte soll ihnen beiden gehören.
Fünftens soll die gesamte gemeinsame Habe der Brüder, sowohl Urkunden als auch Häuser und Bücher an die 15.000 Gulden und ihre Kleinodien, die sie zuvor urkundlich miteinander geteilt haben, mit Ausnahme der vorgenannten Urkunden, die in der Gewalt der Schiedsrichter sind und die sie Chatschim zugesprochen haben, zu gleichen Teilen auf die beiden aufgeteilt werden. Lediglich das Haus zu Wien soll Mosche mit allen Rechten, die Chatschim daran hatte, zufallen, sodass Chatschim und dessen Erben keine Ansprüche mehr darauf haben. Mosche und Chatschim sowie deren Erben sollen gegenüber Graf Hermann und dessen Erben keinerlei Ansprüche auf ihre Urkunden und Kleinodien haben, die Graf Hermann mit ihrer Zustimmung innehatte. Wenn sie die Urkunden zurückhaben wollen, soll ihm jeder der beiden den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche beurkunden.
Aussteller:Graf Hermann von Cilli und der Jude Isserlein aus Klosterneuburg
Empfänger/Vertragspartner:Brüdern Mosche und Chatschim, Söhne des Juden Scheblein aus Cilli
Ort:Cilli

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Digitale Aufnahme

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Das Original wurde an das Archiv der Republik Slowenien abgetreten.
Veröffentlichungen:Brugger/Wiedl, Regesten zur Geschichte der Juden in Österreich im Mittelalter, Bd. 3, S. 149-151, Nr. 1384
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
AT-OeStA/HHStA UR AUR *12308 Die Juden Mosche und Chatschim, Söhne Schebleins aus Cilli, erklären, dass sie sich bezüglich sämtlicher Streitigkeiten an Graf Hermann von Cilli und den Juden Isserlein aus Klosterneuburg gewandt haben und sich deren Entscheidungen unterwerfen wollen., 1372.05.14 (Ein

siehe auch:
AT-OeStA/HHStA UR AUR *12309 Die Juden Mosche und Chatschim, Söhne Schebleins aus Cilli, erklären, dass sie sich bezüglich sämtlicher Streitigkeiten an Graf Hermann von Cilli und den Juden Isserlein aus Klosterneuburg gewandt haben und sich deren Entscheidungen unterwerfen wollen., 1372.05.14 (Ein
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1402
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5414690
 

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