Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 24-18 |
Titel: | Hanau-Lichtenberg contra Groschlag; Bitte um kaiserliches Mandat in Auseinandersetzung um landesherrliche Kirchenrechte |
Entstehungszeitraum: | 1667 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hanau-Lichtenberg, Graf Johann Philipp von |
Beklagter/Antragsgegner: | Groschlag von Dieburg, Johann Kasimir |
RHR-Agenten: | Hanau-Lichtenberg: Schrimpf, Jonas |
Gegenstand - Beschreibung: | Graf Johann Philipp von Hanau-Lichtenberg führt aus, die Familie Groschlag trage seit langer Zeit die Orte Sickenhofen und Hergershausen mit dem Patronatsrecht für die dortigen Pfarrstellen von Hanau-Lichtenberg zu Lehen. Der Lehensherr empfehle einen Kandidaten, der Lehensträger präsentiere diesen dem Inhaber der Herrschaft Hanau-Babenhausen, der ihn Kraft seiner landesherrlichen Kirchenrechte ("ius episcopalis") nach eingehender Prüfung in sein Amt einsetze. Diese Regelung sei im Jahr 1624 gültig gewesen. In Überschreitung seiner Rechte habe Philipp Reinhard von Großschlag den 1663 in Sickhenhofen eingesetzten Pfarrer Konrad Nicolai gewaltsam zur Unterzeichnung eines Revers gezwungen. Als der Pfarrer sich daraufhin in den Schutz Graf Johann Philipps begeben habe, habe Groschlag ihn abgesetzt und ihm seine Einkünfte vorenthalten. Ein Patent, das Graf Johann Philipp zur Wahrung seiner landesherrlichen Rechte an die Kirchentür habe schlagen lassen, sei auf Befehl Groschlags abgerissen worden. Er habe Kirchenschlüssel und Kelch kassiert und seinen Untertanen verboten, die Gottesdienste des Pfarrers zu besuchen. Nach Groschlags Tod habe dessen Bruder Johann Kasimir eigenmächtig Hans Friedrich Reiß als Pfarrer eingesetzt, der auch nicht an gewohntem Ort auf seine Amtstauglichkeit überprüft worden sei. Da dieses Vorgehen das landesherrliche Kirchenrecht ("ius ordinationis et epsicopalis") Graf Johann Philipps verletze und der Westfälische Frieden die Wiederherstellung des Zustands von 1624 festlege, bittet der Graf den Kaiser um ein Mandat sine clausula gegen Johann Kasimir von Groschlag. Der widerrechtlich eingesetzte Pfarrer solle abgesetzt werden und Nikolai sein Amt und die dazu gehörenden Einkünfte zurückerlangen. |
Entscheidungen: | Wenn Graf Johann Philipp die Zuständigkeit des Gerichts begründet, soll dem Recht entsprechend entschieden werden, 1667 01 13, (Vermerk) fol. 3v. |
Umfang: | Fol. 1-9 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1697 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211664 |
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