AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 4a-2 Hübner contra Jastram; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Schuldenangelegenheit, 1692-1702 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 4a-2
Titel:Hübner contra Jastram; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1692 - 1702
Darin:Generalbilanz, 1676 12 23, (begl. Kop.) fol. 295r-298r und fol. 299r. Erstinstanzliche Akten, 1686 - 1689, fol. 123r-245v. Zweitinstanzliche Akten mit Erläuterungen von Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg zu ihrem Urteil vom 20. April 1692, 1689 - 1692, fol. 72r-122v. Bestätigung des vom Hamburger Niedergericht gegen Kurt Jastram sen. gefällten Urteils durch den Rat der Stadt Hamburg (s. Antiqua 18/1, 19/1), 1686 10 01, (begl. Kop.) fol. 382r-383v. Extrakte aus dem Protokoll des Hamburger Obergerichts, 1686 10 11 - 11 10, (begl. Kop.) fol. 384r-385v. Inventar der Handelsbücher Kurt Jastrams sen., 1687 05 28 und 1688 06 19, (Orig.) fol. 374r-375v. Inventar der Dokumente Kurt Jastrams sen., 1688 06 26, (Orig.) fol. 376r-377v. Bestätigung der Ernennung Johann Bernings zum Kurator der Witwe Jastrams, 1692 10 27, fol. 22r. Extrakte aus dem Hamburger Stadtrecht, undat., fol. 15v, fol. 285r-287v. Extrakte aus Hamburger Statuten, Fallitenordnung und Rezessen, undat., fol. 46r-48v. Extrakt aus dem Hamburger Stadtbuch, undat., fol. 369r. Extrakt aus den Hamburger Stadtrezessen, undat., fol. 369v. Extrakt aus der Fallitenordung, undat., fol. 371r-372v. Notariatsinstrumente: 1692 10 19/29, (Orig.) fol. 56r-63r. 1693 01 10 (Zeugenvernehmung), (begl. Kop.) fol. 298r-299r. 1696 06 03, (Orig.) fol. 378r-381v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hübner, Johann Jakob
Beklagter/Antragsgegner:Jastram, Kinder aus erster und zweiter Ehe des Kurt sen.; Jastram, Margret, Witwe Kurt Jastrams sen.
RHR-Agenten:Hübner: Fabicius, Georg, im Fall seines Tods: Hörnigk, Johann Moritz von, Vollmacht 1692 12 17, (Druck in Duplo) fol. 52r-53v, fol. 54r-55v. Jastram: Koch, Jobst Heinrich, im Fall seines Tods: Dietrich, Johann Adam, Dr., Vollmacht 1692 12 01, (Orig.) fol. 44rv.
Gegenstand - Beschreibung:Beim Zusammentritt der Gläubiger (concursus creditorum) des enthaupteten Kurt Jastram sen. (s. Antiqua 18/1, 19/1), um dessen Vermögen nach Maßgabe ihrer Forderungen gerichtlich unter sich zu teilen, kommt es zwischen Johann Jakob Hübner und den Kindern Jastrams aus erster und zweiter Ehe sowie seiner Witwe Margret Jastram zur Auseinandersetzung darüber, wessen Ansprüche vorrangig zu berücksichtigen sind. In dieser Auseinandersetzung spricht das Hamburger Niedergericht (?) ein Urteil zugunsten der Kinder und Witwe Jastrams. Hübner appelliert dagegen an Bürgermeister und Rat der Stadt, die jedoch das Urteil der ersten Instanz bestätigen. Daraufhin wendet sich Hübner mit der Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses an den Kaiser. Er ersucht um Revidierung des gegen ihn ergangenen Urteils. So seien die Forderungen der Kinder Jastrams aus erster Ehe von ihrem Vater noch zu dessen Lebzeiten beglichen worden. Sie sollten daher als Gläubiger am Konkurs nicht beteiligt oder nur unter bestimmten Bedingungen (concursus creditorum personalium) zugelassen werden. Da die Forderungen Hübners älter seien als die der Kinder Jastrams aus zweiter Ehe, sollten sie auch entsprechend vorrangig behandelt werden. Jastrams Witwe müsse eher für die Schulden ihres toten Ehemanns aufkommen, als selbst den Anspruch erheben zu dürf
en, sie besitze privilegierte Forderungen. Auch sie solle als Konkursgläubigerin ausgeschlossen werden. Weiter bittet er darum, seine Verurteilung zur Begleichung der Gerichtskosten, Schäden und Zinsen aufzuheben. Kinder und Witwe Jastrams beharren dagegen auf der Vorrangigkeit ihrer Schuldforderungen. Sie bitten den Kaiser nicht nur, die Urteile der vorhergehenden Instanzen zu bestätigen, sondern sie auch dahingehend zu erläutern, daß Jastrams Kindern aus erster und zweiter Ehe ihr Kapital und die vom Zeitpunkt der Enthauptung ihres Vaters angefallenen Zinsen sowie alle weiteren Forderungen, die sie belegen können, bezahlt werden. Hübner solle für alle im Zusammenhang mit den Verfahren entstandenen Gerichtskosten, Schäden und Zinsen haften. Hübner beschwert sich später darüber, daß eine Eingabe der Jastramschen Seite in ehrenrührigem Ton gehalten sei. Er bittet darum, die Akten wieder zu öffnen, die beanstandete Schrift aus den Akten zu entfernen und deren Verfasser mit einer nennenswerten Strafe zu belegen. Die Jastramsche Seite verweist darauf, daß Kurt Jastram jun., der Verfasser dieser Eingabe, durch die vorangegangene Schrift Hübners zu einer scharf formulierten Erwiderung provoziert worden sei. Der Appellationsprozeß endet mit einem Vergleich.
Entscheidungen:Kaiserliches Schreiben an Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg sowie an Jastrams Kinder aus erster und zweiter Ehe sowie seine Witwe: Ladung zum Appellationsprozeß mit einer Frist von zwei Monaten; Inhibitions- sowie Kompulsorialbefehl an Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg, 1692 09 15, (Konz.) fol. 18r-19v. Die Akten der ersten Instanz am kommenden Montag im Beisein der Vertreter beider Parteien zu öffnen. Die Einrede Hübners mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1694 11 24, (Vermerk) fol. 68v. Wenn Koch die Zustellung der Entscheidung vom 22. Februar nachweist, wird weiter entschieden, 1695 04 26, (Vermerk) fol. 251v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 257r. Diese Akten sind im Beisein von E. Cauke (?) und der Vertreter der Parteien geöffnet worden, 1695 05 06, (Vermerk) fol. 71r. Das Verstreichen des ex officio für die Zustellung gewährten Termins abzuwarten, 1695 05 25, (Vermerk) fol. 255r. Eine weitere Fristverlängerung von zwei Monaten zu gewähren mit dem Zusatz, daß die Sache in contumaciam als geschlossen angesehen werden soll, wenn innerhalb dieser Frist nichts gehandelt wird, und danach weiter dem Recht entsprechend entschieden werden soll, 1695 07 01, (Vermerk) fol. 257v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 261r. Hübners Eingabe mit einer Frist von zwei Mo
naten zuzustellen, 1695 09 19, (Vermerk) fol. 288v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 290r, fol. 302r. Hübner unter Androhung einer Ermessensstrafe aufzulegen, die Replik innerhalb von drei Tagen zuzustellen, 1695 11 17, (Vermerk) fol. 290v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 307r. Zuzustellen mit diesen Eingaben innerhalb der zuvor gesetzten Frist, 1695 12 01, (Vermerk) fol. 292v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 304r. Die Eingabe der Kinder und Witwe Jastrams zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wenn dies geschehen ist, die Akten zu inrotulieren, 1696 03 22, (Vermerk) fol. 322v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 327r, fol. 332r. Auf die jüngste Entscheidung zurückzuverweisen, 1696 03 26, (Vermerk) fol. 325v. Sowohl die Duplik der Kinder und Witwe Jastrams als auch deren Widerlegung durch Hübner sollen wegen der in ihnen enthaltenen Provokationen zurückgegeben werden und die Anwälte beider Seiten sollen innerhalb einer Frist von einem Monat die Verfasser dieser provozierenden Schriften benennen. In Zukunft sollen sie vermeiden, derartige Schriften vorzulegen, und die beanstandeten Eingaben nach deren Korrektur wieder vorlegen, 1696 07 19, (Vermerk) fol. 334v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 336r. Der Jastramschen Partei aufzulege
n, dem Beschluß vom 19. Juli bezüglich der Wiedervorlage der korrigierten Eingabe und der Benennung des Verfassers der beanstandeten Schrift innerhalb einer Frist von einem Monat "sub poena praeclusi" Folge zu leisten, 1696 08 22, (Vermerk) fol. 336v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 337v. Die korrigierte Duplik zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wenn dies geschehen ist, die Akten zu inrotulieren, 1696 09 25, (Vermerk) fol. 339v. Der Beschluß der Inrotulation wird aufgehoben. Die Triplik zuzustellen, um innerhalb einer Frist von zwei Monaten endgültig zu submittieren, 1696 10 25, (Vermerk) fol. 341v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 391r, fol. 394r. Eine zweimonatige Fristverlängerung "sub poena praeclusi" zu gewähren, um zu submittieren, 1697 01 10, (Vermerk) fol. 394v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 396r. Die Jastramsche Quadruplik zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wenn dies geschehen ist, die Akten zu inrotulieren, 1697 03 14, (Vermerk) fol. 414v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 416r. Die Akten am kommenden Donnerstag im Beisein der Kommissare und der Vertreter der Parteien zu inrotulieren, 1697 05 24, (Vermerk) fol. 418v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 419v. Die Akten zurückzugeben, 1699 06 12, (Vermerk) fol. 422v. Wenn
die Witwe Jastrams innerhalb von zwei Monaten nachweist, welche Güter sie in die Ehe eingebracht hat und ob es sich um Dotal- oder Paraphernalgüter handelt, welche dieser Güter noch vorhanden sind und welche Schulden während der Dauer der Ehe gemacht wurden, soll weiter entschieden werden, 1699 08 21, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 424r, fol. 448r, fol. 460r. Die erbetene Zustellung mit einer Frist von zwei Monaten zu tun, 1699 12 18, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 426r. Der Jastramschen Seite die Eingabe vom 22. [März 1700] zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wenn dies geschehen ist, die Akten zu referieren, 1700 03 24, (Vermerk) fol. 434v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofratss) fol. 436r. Wenn die Witwe Jastrams dem Zwischenbescheid in allen Punkten besseren Gehorsam leistet, als bisher geschehen, und zu diesem Zweck zu jedem Punkt Beweisartikel übergibt und Zeugen benennt oder Dokumente vorlegt, wozu ihr zwei Monate eingeräumt werden, wird weiter entschieden, 1700 10 11, (Vermerk) fol. 440v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofratss) fol. 442r, fol. 446r. Auf den jüngsten Beschluß zurückzuverweisen, 1700 12 20, (Vermerk) fol. 444v. Ex officio wird eine Frist von zwei Monaten gewährt, um dem Beschluß vom 11. Oktober [1700] Folge zu leisten, 1701 03 14, (Vermerk)
fol. 446v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofratss) fol. 451r, fol. 454v. Kaiserlicher Befehl an den Magistrat der Stadt Hamburg, detailliert und im Beisein der Hübnerschen Seite zu untersuchen, wie die Witwe Jastrams dem Zwischenbescheid vom 21. August 1699 Gehorsam geleistet hat, und ihr gegebenenfalls hierzu ex officio einen Rechtsbeistand zu bestellen, 1701 06 10, (Konz.) fol. 457r. Ein Mahnschreiben an den Magistrat der Stadt Hamburg mit der Aufforderung ergehen zu lassen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten dem Befehl vom 10. Juni 1701 Folge zu leisten, 1702 02 01, (Vermerk) fol. 462v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofratss) fol. 463v. Die erbetene Frist von zwei Monaten zu gewähren, um dem Mahnschreiben Folge zu leisten, 1702 04 28, (Vermerk) fol. 464v.
Bemerkungen:Starke Schäden durch Schimmelbefall. Restauriert. Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 18/1, 19/1.
Umfang:Fol. 1-476
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1732
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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