AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 3-4 Hacke contra Dinkelsbühl; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Schuldenangelegenheit, 1709-1710 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 3-4
Titel:Hacke contra Dinkelsbühl; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1709 - 1710
Darin:Schuldurkunde der Stadt Dinkelsbühl für Freiherr Hannibal von Degenfeld über 4.000 Taler, 1691 03 31, fol. 2r-3v und fol. 9v. Quittung des Ehepaars Hacke für Dinkelsbühl über die Rückzahlung von 1.000 Talern, 1709 03 23, fol. 5r-6v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hacke, Freifrau Maria Antonia von, geb. von Degenfeld; für sie ihr Ehemann: Hacke, Freiherr Johann Wilhelm von
Beklagter/Antragsgegner:Dinkelsbühl, Stadt
RHR-Agenten:Hacke: Khistler, Philipp Jakob (1709) Dinkelsbühl: Koch, Jobst Heinrich (1709)
Gegenstand - Beschreibung:Johann Wilhelm von Hacke führt aus, Hannibal von Degenfeld, der Vater seiner Ehefrau Maria Antonia von Hacke, habe der Stadt Dinkelsbühl gegen eine jährliche Zinszahlung 4.000 Taler geliehen. Nach dem Tod des Vaters seien die Papiere Maria Antonias von ihrem Vormund aufbewahrt worden. Als er die Dokumente bei der Äbtissin von Niedermünster habe hinterlegen sollen, sei von ihm nur ein gesiegeltes Paket ohne beigefügte Aufstellung der innliegenden Stücke übergeben worden. Dafür habe er eine Quittung erhalten. Nach der Hochzeit mit seiner Frau habe Hacke die Papiere überprüft und dabei bemerkt, daß die Schuldurkunde der Stadt Dinkelsbühl sich nicht unter den Dokumenten befand. Anfragen bei dem ehemaligen Vormund seien ergebnislos geblieben. Als Hacke versucht habe, das Kapital gegen Quittung und Mortifikationsschreiben einzufordern, sei die Zahlung von Dinkelsbühl verweigert worden. Die Stadt habe die Schuldforderung zwar prinzipiell anerkannt, Quittung und Mortifikationsschreiben seien von ihr aber angesichts der unsicheren Rechtslage als zu geringe Sicherheiten angesehen worden. Dinkelsbühl habe 1.000 Taler an Hacke gezahlt, sei jedoch zur Erstattung der restlichen Summe nur auf ausdrückliche Kaiserliche Aufforderung bereit. Hacke bittet den Kaiser um einen entsprechenden Zahlungsbefehl an die Stadt.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an die Stadt Dinkelsbühl, dem Ehepaar Hacke die ausstehende Summe von 3.000 Talern gegen ein entsprechendes Mortifikationsschreiben innerhalb von zwei Monaten auszuzahlen, 1709 04 26, (Konz.) fol. 12r, fol. 15r. Erneuerungen des Kaiserlicher Befehls vom 26. April 1709, 1709 10 31, (Konz.) fol. 18r, fol. 35rv; 1710 03 18, (Konz.) fol. 26r. Hacke die Eingabe der Stadt Dinkelsbühl zur Benachrichtigung und Erklärung zuzustellen, 1710 01 30, (Vermerk) fol. 25v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 29r, fol. 39r (dort datiert auf 1710 01 28). Trotz dieses unerheblichen Schreibens Dinkelsbühls ergeht das Reskript mit einer Frist von zwei Monaten zur Umsetzung des Kaiserlicher Befehls, andernfalls erfolgt die Vollstreckung, 1710 03 18, (Vermerk) fol. 37v.
Umfang:Fol. 1-41
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1740
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211313
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl