AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 267-1 Lübeck, Hamburg und Grimm contra Sachsen-Lauenburg; Streit um die Verhaftung des Notars und Amtsschreibers zu Bergedorf Andreas Grimm im lauenburgischen Schnakenbek und den peinlichen Kriminalprozess mit langjähriger Haft in Lauenburg wegen Beteiligung a

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 267-1
Titel:Lübeck, Hamburg und Grimm contra Sachsen-Lauenburg; Streit um die Verhaftung des Notars und Amtsschreibers zu Bergedorf Andreas Grimm im lauenburgischen Schnakenbek und den peinlichen Kriminalprozess mit langjähriger Haft in Lauenburg wegen Beteiligung an einem angeblich von den Städten unter Mitwirkung des Bergedorfer Amtmanns Gerhard Grantzin geplanten Auftragsmord (Assassinium) an Herzog Franz II. von Sachsen-Lauenburg, ferner Injurienklage der Städte und Injurien- und Schadensersatzklage Grimms (Fortsetzung von Antiqua 266-15, Fortsetzung: Antiqua 268-1)
Entstehungszeitraum:1598 - 1619
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 269, Nr. 6; Fasz. 270, Nr. 1-3; Fasz. 271, Nr. 1
Darin:Danksagung mit Gebet um Schutz für den Landesherrn, die die Pfarrer von Sachsen-Lauenburg nach der Hinrichtung von sechs überführten Mordverschwörern nach der Predigt verlesen sollten, 1603 07 28 (Version für den Pfarrer von Krummesse), fol. 25r-26v; ausführliches lateinisches Rechtsgutachten, 1605, fol. 137r-177v; die juristische Fakultät der Universität Helmstedt teil dem Herzog mit, dass das Gutachten, welches zur Anwendung der Folter gegen Grimm rät, nicht mehr auffindbar sei, 1605 09 23 (Abschr.), fol. 194r-195v; desgl., 1605 09 30 (Ausf.), fol. 198rv; Bericht des Herzogs Johann Adolph von Schleswig-Holstein-Gottorf über den vergeblichen Versuch, den gefangenen Grimm abzuholen, 1607 07 16 (Ausf.), fol. 317r-319v; Fürbittschreiben des Herzogs Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel zugunsten der Bitte von Herzog Franz, den Gefangenen statt an den Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf (wegen dessen enger Verbindung zu Hamburg) an einen anderen Stand des Niedersächsischen Kreises gegen zureichende Kaution auszuliefern, 1608 08 26 (Abschr.), fol. 552r-553v; Gesuche des Reichshoffiskals Johann Wenzel, die noch ausstehenden gegen Herzog Franz verhängten Geldstrafen durch eine aus Herzog Ernst II. von Braunschweig-Lüneburg und der Stadt Lüneburg bestehenden Kommission notfalls auch auf dem Weg der Vollstreckung einzuziehen: undat. [1610] (Ausf.), fol. 619r-620v; weitere Gesuche des Reichshoffiskals betr. die Einziehung von Strafgeldern vom Herzog: undat. [1610], fol. 701r-702v; undat. [1610], fol. 764r-765v; undat. [1610], fol. 788r-789v; Protokolle über die Auslieferungsversuche Grimms an die Kommissionen in Lüneburg, 1609 12 13, fol. 635r-659v; 1609 12 15-19, fol. 661r-690v; Kommissionsbericht (soll, nachdem der Herzog zwei der drei Forderungen erfüllt habe, nämlich die Auslieferung Grimms und die Bezahlung des Strafgelds, wegen Nichterfüllung der dritten Forderung, nämlich Herausgabe der Akten, die Reichsachterklärung publiziert werden?), 1610 04 14 (Ausf.), fol. 710r-760v, darin: Subdelegiertenbericht, 1609 12 18 (Ausf.), fol. 714r-760v; artikulierte Injurienklage der Städte gegen die Behauptung des Herzogs, die Städte hätten einen Mord an ihn in Auftrag gegeben, undat. (Ausf.), fol. 819r-840v; zahlreiche Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Lübeck, Stadt; Hamburg, Stadt; Grimm, Andreas
Beklagter/Antragsgegner:Sachsen-Lauenburg, Herzog Franz II. von
RHR-Agenten:Lauenburg: Jeremias Pistorius (1614); Lübeck: Stefan Ilgen (1610); Hamburg: Leander Ruppel (1614); Grimm: Joachim von Holtze und Stefan Ilgen (1614)
Entscheidungen:Mandat sine clausula, Grimm gegen die von den Städten angebotene Kaution aus der Haft zu entlassen, 1604 12 04 (Abschr.), fol. 57r-62v; Votum ad imperatorem: der Herzog reagiere auf die zahlreichen Klagen, die gegen ihn am Reichshofrat geführt würden, stets säumig und mit Appellationen und agiere auch auf den Kreistagen gegen den Kaiser, obwohl er „mera gratia at ad placitum“ desselben sein Fürstentum lediglich als ein „blosser Administrator provisionalis“ inne habe, 1604 12 04, fol. 63r-64v; Votum ad imperatorem, 1605 03 15, fol. 180r-181v, gebilligt mit Modifikationen im Geheimen Rat, 1605 04 25 (Verm.), fol. 181v; der Herzog verfällt der Reichsacht, diese wird aber für eine Frist von sechs Monaten ausgesetzt, die dem Herzog bleibt, um seine Parition nachzuweisen, 1605 05 03 (Abschr.), fol. 182r-183v; Befehl an Herzog Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel, den Beklagten nochmals ausdrücklich an die kaiserlichen Befehle und der Notwendigkeit ihrer Befolgung zu erinnern, 1605 05 06 (Konz.), fol. 186r-187v; Befehl an den Reichshoffiskal Stefan Engelmayer in Sachen Strafgelder gegen den ungehorsamen Herzog seines Amtes zu walten, 1605 05 20 (Konz.), fol. 188r; desgl., 1605 05 21 (Konz.), fol. 193rv; Votum ad imperatorem: die Abgeordneten des Herzogs sollen keine Audienz beim Kaiser bekommen, weil der Herzog die kaiserlichen Befehle immer noch missachte („dermassen Hofraths wissens und erinnerns bißher von keinem wol höhern unnd grössern Fürsten niemalen geschehen“, fol. 211v), 1605 12 07, fol. 210r-213v; Urteil: die von den Klägern erbetene Verhängung des Strafgelds wird noch ausgesetzt; der Herzog bekommt zwei Monate Zeit, Gehorsam nachzuweisen; im Übertretungsfall wird das Strafgeld eingezogen und ein schärferer Prozess eingeleitet, in dem der Herzog auch die Prozesskosten der Kläger tragen muss, 1605 12 23 (Konz.), fol. 216r; Votum ad imperatorem, in Sachen Reichsacht weiterhin gegen den Herzog vorzugehen, es sei denn der Kaiser habe wegen des bevorstehenden Reichstags Bedenken und möchte die Sache eine Zeit lang aussetzen, 1607 04 02, fol. 305r-309v; Votum ad imperatorem zur Verhängung der Reichsacht über den Herzog, 1607 08 03, fol. 323rv; Achterklärung, 1607 (Konz.), fol. 395r-396v; erneuter Kommissionsauftrag an Herzog Johann Adolph von Schleswig-Holstein-Gottorf, auf die Freilassung Grimms zu drängen, 1608 03 29 (Konz.), fol. 491r-492v, dazu: Grimms Eid, sich nach seiner Freilassung jederzeit einem vom Kaiser bestellten Gericht zu stellen, 1608 (Konz.), fol. 493r, und Kaution der Städte, 1608 (Konz.), fol. 495r-496r; Urteil: Falls der Herzog den Gefangenen nicht ausliefert, verfällt er der Geldstrafe, 1608 06 17 (Konz.), fol. 504rv; Votum ad imperatorem, 1609 01 13, fol. 577r-580v; Urteil: Da der Herzog keinem Mandat und Urteil nachgekommen ist, werden Geldstrafe und Reichsacht verhängt, 1609 08 24 (Konz.), fol. 607r-608v; Kommissionsauftrag an Herzog Johann Adolph von Schleswig-Holstein-Gottorf und das Domkapitel von Magdeburg, Grimm abzuholen und auf der Städte Kosten bis auf weitere kaiserliche Verfügung an einen Ort im Niedersächsischen Kreis zu schaffen; im Weigerungsfall soll dem Herzog der beigefügte „process“ insinuiert werden, 1609 08 24 (Konz.), fol. 610r-612v; Kommissionsauftrag an dies., die Akten abzufordern; im Weigerungsfall sollen sie die beigefügte Achterklärung publizieren, 1609 08 24 (Konz.), fol. 613r-616v; Achterklärung, 1609 08 24 (Konz.), fol. 617r; Bescheid: Nachdem Grimm aus der Lauenburger Haft in die Obhut der Kommission gelangt sei, stehe es dem Herzog frei, seine Klagen gegen Grimm vorzubringen, 1610 06 03 (Konz.), fol. 705r; Anweisung an die Kommission betr. Strafgelder, Aktenherausgabe und den in Lüneburg lebenden Grimm, 1611 05 16 (rev. Reinschr.), fol. 815r-816v;
Zwischenurteil in Sachen Injurienklage der Städte gegen den Herzog: der Herzog muss sich auf die Klage der Städte und die daraufhin ergangene Ladung einlassen und soll einen Anwalt bestellen, 1616 06 03 (Konz.), fol. 899rv; desgl. bezüglich der Schadensersatzklage Grimms, 1696 06 03 (Konz.), fol. 900rv.
Bemerkungen:Die Akte wurde im Zuge der Neuverzeichnung (2015 03) neu gebildet aus den ursprünglich voneinander getrennten, aber über das gleiche Verfahren handelnden Akten Fasz. 269, Nr. 6, auf der einen und Fasz. 270, Nr. 1-3, und Fasz. 271, Nr. 1, auf der anderen Seite. Bei der Zusammenführung wurden die beiden früheren Akten mit den Laufzeiten 1598-1613 (Fasz. 269, Nr. 6 = Kart. 266, Fol. 1-438) und 1603-1619 (Fasz. 270, Nr. 1-3, Fasz. 271, Nr. 1 = Kart. 266, Fol. 439-522; Kart. 267, Fol. 1-1032, und Kart. 268, Fol. 1-647) quasi aufeinandergelegt (also nicht ineinander verschoben), so dass sich auch in der neuen Akte beide Laufzeitstrecken nacheinander abbilden.
Umfang:Fol. 1-1032
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1649
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3614871
 

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