AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 120-1 Augsburg, Bischof contra Memmingen, Stadt; Streit um die Einrichtung einer Jesuitenresidenz in Memmingen, 1625-1627 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 120-1
Titel:Augsburg, Bischof contra Memmingen, Stadt; Streit um die Einrichtung einer Jesuitenresidenz in Memmingen
Entstehungszeitraum:1625 - 1627
Frühere Signaturen:Fasz. 122, Nr. 8
Darin:Bischof Heinrich IV. von Augsburg sichert der Stadt Memmingen zu, dass das hinter der Frauenkirche gelegene und von dem Ritter Hans von Benznaw zu Kemnat gekaufte Haus nur von einem der Stadt unterworfenen Bürger bewohnt werde, dass es steuerpflichtig bleibe und niemals Geistliche einziehen werden, 1516 08 17 (Abschr.), fol. 18r-20v; Fürbittschreiben für Memmingen: Ausschreibende Reichsstädte Straßburg, Nürnberg, Frankfurt und Ulm, 1626 04 20 (Ausf.), fol. 61r-64v, und 1626 12 13 (Ausf.), fol. 115r-116v; Herzog Johann Friedrich von Württemberg, 1626 09 29 (Ausf.), fol. 67r-68v, und 1626 12 26 (Ausf.), fol. 111r-114v; Kurfürst Johann Georg I. von Sachsen, 1626 05 15 (Abschr.), fol. 73r-74v, und 1626 11 23 (Ausf.), fol. 106r-108v; Protestschreiben der Stadt gegen die Ankunft der Jesuiten, 1626 09 30 (Abschr.), fol. 89r-90v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Augsburg, Bischof Heinrich V. von
Beklagter/Antragsgegner:Memmingen, Stadt
Gegenstand - Beschreibung:Die Stadt wendet gegen den bischöflichen Plan ein, der Bischof habe in ihrer Stadt weder weltliche Gewalt noch geistliche Jurisdiktionsrechte. Der Plan verstoße gegen den Religionsfrieden. Ohnehin dürfe laut dem 1516 zwischen dem Bischof von Augsburg und der Stadt erzielten Übereinkunft nur ein Bürger im Memminger Haus des Bischofs wohnen. Die Seelsorge für die wenigen Katholiken sei im übrigen auch ohne die Jesuiten gesichert. Später beklagt die Stadt, dass der Bischof ungeachtet ihrer Beschwerden und der für sie eingelangten Fürbittschreiben die Jesuiten 1626 09 20/30 in dessen städtisches Haus “de facto eingefüret” (fol. 77r) habe.
Entscheidungen:Es soll ein Schutzprivileg für Jesuiten in Memmingen erteilt werden (auf Bitten Johann Grenzings, des Gesandten des Bischofs von Augsburg), undat. [1625] (Verm.), fol. 4v; An die Stadt Memmingen: Die Unterbringung von Jesuiten in der bischöflichen Behausung stelle keine Verletzung der städtischen Obrigkeitsrechte dar, der Religionsfriede werden nicht verletzt, die Steuerpflicht des Hauses bleibe bestehen, die Stadt möge das Vorhaben nicht weiter behindern, 1626 06 30 (Konz.), fol. 65rv; Befehl an dies., den kaiserlichen Schutzbrief für die Jesuiten zu achten, 1626 04 15 (Konz.), fol. 101r-104v.
Umfang:Fol. 1-121
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287582
 

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