AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 117-1 Bonn, Jesuitenresidenz contra Weix; Appellation wegen verweigerter Justiz beim Kurkölner Offizialatsgericht und anschließende Klage im Streit um ein Legat der Ida Sybilla von Stein, genannt Tricht (Forsetzung von Antiqua, 116-1), 1645-1666 (Akt (Sammelak

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 117-1
Titel:Bonn, Jesuitenresidenz contra Weix; Appellation wegen verweigerter Justiz beim Kurkölner Offizialatsgericht und anschließende Klage im Streit um ein Legat der Ida Sybilla von Stein, genannt Tricht (Forsetzung von Antiqua, 116-1)
Entstehungszeitraum:1645 - 1666
Frühere Signaturen:Fasz. 117, Nr. 11, Fasz. 118, Nr. 1
Darin:Inventare des Besitzes der Ida Sybilla von Stein, 1643, fol. 58r-88v; Fürbittschreiben Kurfürst Maximilian Heinrichs von Köln für die Jesuiten: 1665 04 09 (Ausf.), fol. 146r-147v; 1665 11 05 (Ausf.), fol. 176r; Gutachten der Juristenfakultät von Löwen (zugunsten von Weix), 1666 06 01 (Abschr.), fol. 202r-203v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Bonn, Jesuitenresidenz, später Jesuitenkolleg
Beklagter/Antragsgegner:Weix, Katharina Elisabeth von, Witwe des kurkölnisch westfälischen Jägermeisters Engelhard von Weix; Weix, Ferdinand Maximilian von, deren Sohn
RHR-Agenten:Jesuiten: Gans, Georg Melchior (Vollmacht, 1649 09 25, Ausf., fol. 394r-395v); Hauser, Johann Bernhard (1659) Weix, Katharina Elisabeth von: Hegelin, Martin (1648); Mayer, Franz (1653) Weix, Ferdinand Maximilian von: Deighoff, Heinrich (Vollmacht, 1659 03 16, Ausf., fol. 744r-745v)
Gegenstand - Beschreibung:Die Jesuiten tragen vor, von Stein habe ihnen per Testament von 1642 11 15 zur Errichtung eines Kollegs in Bonn das adelige Haus Oberstolz in Bonn, an der Kölner Straße gelegen, die Hälfte des adeligen Hofs Peppenhoven in Berkum (Gemeinde Wachtberg), eine Mühle in Unkelbach, ferner 1.000 Goldgulden aus ihrem Heiratsvertrag, Silbergeschirr zur Herstellung eines Ziboriums, einen schwarzer Rock zur Anfertigung eines Altartuches sowie einen Kasten mit Dokumenten zu den vererbten Besitztümern vermacht. Das Kölner Offizialatsgericht in Bonn habe ihnen, den Jesuiten, nach dem Tod der Erblasserin die Bestätigung und die Einsetzung in den Besitz verweigert. Auch eine Appellation an eben dieses Gericht sei erfolglos geblieben. Der Reichshofrat lässt die Appellation zu. Die Appellatin erwidert, ihre Eltern Bertram von Haus und Susanna von Waldtmanns, beide zu Endenich (Stadt Bonn), hätten 1609 das Haus Oberstolz von Johann Stößer gekauft, für viel Geld umgebaut und von allen darauf liegenden Hypotheken befreit. Das Haus sei deren Eigentum geworden. 1612 sei Susanna von Waldtmanns, ihre Mutter, gestorben. Ihr Vater, Johann Bertram von Haus, habe 1614 Ida Sybilla von Stein geheiratet und sei 1620 gestorben. Seit dem Tod ihrer Mutter sei das Eigentumsrecht an dem Haus an sie, die Appellatin, übergegangen. Denn es sei “Landtsbrauch, dass soluto matrimonio Lebender nur ein blosser Leib Zuchter der unbeweglichen Güter” sei, “die Khinder aber deren Eigenthümber seyen” (fol. 344r). Das Legat ihrer Stiefmutter für die Jesuiten sei somit nichtig, denn ihre Stiefmutter habe daran keine Eigentumsrechte gehabt. Im folgenden dreht sich der Streit unter anderem um die Frage, wann das Haus Oberstolz vollständig in das Eigentum der Familie übergegangen ist, wobei die Appellanten behaupten, dass erst die Erblasserin die letzten auf dem Haus liegenden Hypotheken bezahlt habe, sie die Eigentümerin und folglich deren Legat rechtmäßig sei. 1655 scheitert der Versuch des Kölner Kurfürsten, die Parteien in Güte zu vergleichen. 1656 fällt der Reichshofrat ein Urteil zugunsten der Appellatin und deren Sohn, behält den Jesuiten aber die Möglichkeit einer Klage vor, die diese auch ergreifen. Mit Urteil von 1665 folgt der Reichshofrat nun der Klage der Jesuiten, die der Kölner Kurfürst mit Fürbittschreiben unterstützt hat. Alle Proteste der Beklagten gegen das Urteil werden abgeschlagen und auf Bitten der Jesuiten entsprechende Exekutionsmandate ausgestellt.
Entscheidungen:“Fiat inrotulatio actorum” durch die Reichshofräte Konrad von Zeyl und Johann Jakob Goppolt, 1665 03 18 (Verm.), fol. 145v; Befehl an den Reichshofrat, nach der bereits erfolgten Terminsetzung zur Inrotulation der Akten den Prozess zum Abschluss zu bringen, 1665 06 06 (Konz.), fol. 150r; Urteil: Ferdinand Maximilian von Weix muss den Jesuiten die ihnen laut Testament der Ida Sybille von Stein von 1642 zugesprochenen Immobilien und Mobilien samt den seit 1642 entgangenen Zinsen zukommen lassen, 1665 06 20 (Konz.), fol. 152rv, ferner (Abschr.), fol. 155rv; Kommissionbefehl zur Vollstreckung des Urteils an Kurfürst Maximilian Heinrich von Köln, 1665 11 27 (Konz.), fol. 185r-186r; Desgl. an den Herzog von Pfalz-Neuburg wegen der in dessen jülicher Herrschaft liegenden Mühle zu Unkelbach, 1666 05 13 (Konz.), fol. 230r-231r.
Umfang:Fol. 1-231
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287526
 

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