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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 116-1 Bonn, Jesuitenresidenz contra Weix; Appellation wegen verweigerter Justiz beim Kurkölner Offizialatsgericht und anschließende Klage im Streit um ein Legat der Ida Sybilla von Stein, genannt Tricht (Forsetzung in Antiqua, 117-1), 1645-1666 (Akt (Sammelakt
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 116-1 |
Titel: | Bonn, Jesuitenresidenz contra Weix; Appellation wegen verweigerter Justiz beim Kurkölner Offizialatsgericht und anschließende Klage im Streit um ein Legat der Ida Sybilla von Stein, genannt Tricht (Forsetzung in Antiqua, 117-1) |
Entstehungszeitraum: | 1645 - 1666 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 117, Nr. 11, Fasz. 118, Nr. 1 |
Darin: | Urteile des Kölner Offizials Robert Hillebrink: 1644 08 30, fol. 17r; 1646 03 23, fol. 23rv; Appellationsinstrument, 1646 03 26 (Abschr.), fol. 19r-22v; Libellus gravaminum (Artikel), fol. 32r-39v; Vorinstanzliche Akten, fol. 41r-212v; Testament Ida Sybillas von Stein, 1642 12 15 (Abschr.), fol. 216r-221v, ferner fol. 657r-663r (u. a.); Privilegium den non appellando für den Kurfürst von Köln, 1570 08 19 (Abschr.), fol. 239r-240v; Schlichtungsentwurf des Kurfürsten von Köln, 1644 05 30, fol. 271r-279r; Notariatsinstrument über das Zeugenverhör zum Haus Oberstolz in Bonn, 1643 02 20, fol. 287r-296v; weitere Zeugenverhöre: 1652, fol. 544r-545r; 1653, fol. 625r-627v; Verhör der Endenicher Bürger Jorst Mevis, Hermann Rose und Johannes Mundt über die Familienverhältnisse der Ida Sybilla von Stein, 1661, fol. 859r-866v; Protokoll über die Zeugenvernehmung durch den Bonner Offizial, 1644 05 20, fol. 911r-961r; Species facti (der Appellaten), 1649, fol. 339r-345r; Auszug aus den Rechnungen Ida Sybillas von Stein, 1623-1627, fol. 564rv; Aufstellung der Prozesskosten und der den Appellaten durch die Appellation zugefügten Schäden, insgesamt 102.874 Gulden, 1659, fol. 722rv; Information über die Besitzverhältnisse des Hofes Peppenhoven in Berkum, 1659, fol. 761r-762v; Attest für Fristversäumnis von Pfalzgräfin Maria Franziska von Pfalz-Neuburg für ihren Hofmeister Ferdinand Maximilian von Weix, 1661 10 09 (Ausf.), fol. 851r-852v; Gesuch der Jesuiten an den Reichshofrat, die Akten zu inrotulieren und dem Herrn von Weix die Einreichung weiterer Schriftsätze nicht mehr zu gestatten, nachdem er bereits mehrfach säumig gewesen sei, 1661, fol. 867r-872r; Ehevertrag zwischen Engelhard von und zu Weix, kurkölnisch westfälischer Jägermeister, und Katharina [Elisabeth] von Haus, Tochter des kurkölnischen Jägermeisters Hans Bertram von Haus zu Endenich und seiner Ehefrau Susanna, geborene Waldtmann, 1636 10 22 (Abschr.), fol. 895r-896v; Auszug aus einem Gutachten über den Brauch der Stadt Bonn, dass der Letztlebende der Eheleute alle Mobilien und sogar den Schmuck erwerbe, fol. 1017r-1019r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Bonn, Jesuitenresidenz, später Jesuitenkolleg |
Beklagter/Antragsgegner: | Weix, Katharina Elisabeth von, Witwe des kurkölnisch westfälischen Jägermeisters Engelhard von Weix; Weix, Ferdinand Maximilian von, deren Sohn |
RHR-Agenten: | Jesuiten: Gans, Georg Melchior (Vollmacht, 1649 09 25, Ausf., fol. 394r-395v); Hauser, Johann Bernhard (1659) Weix, Katharina Elisabeth von: Hegelin, Martin (1648); Mayer, Franz (1653) Weix, Ferdinand Maximilian von: Deighoff, Heinrich (Vollmacht, 1659 03 16, Ausf., fol. 744r-745v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Jesuiten tragen vor, von Stein habe ihnen per Testament von 1642 11 15 zur Errichtung eines Kollegs in Bonn das adelige Haus Oberstolz in Bonn, an der Kölner Straße gelegen, die Hälfte des adeligen Hofs Peppenhoven in Berkum (Gemeinde Wachtberg), eine Mühle in Unkelbach, ferner 1.000 Goldgulden aus ihrem Heiratsvertrag, Silbergeschirr zur Herstellung eines Ziboriums, einen schwarzen Rock zur Anfertigung eines Altartuches sowie einen Kasten mit Dokumenten zu den vererbten Besitztümern vermacht. Das Kölner Offizialatsgericht in Bonn habe ihnen, den Jesuiten, nach dem Tod der Erblasserin die Bestätigung und die Einsetzung in den Besitz verweigert. Auch eine Appellation an eben dieses Gericht sei erfolglos geblieben. Der Reichshofrat lässt die Appellation zu. Die Appellatin erwidert, ihre Eltern Bertram von Haus und Susanna von Waldtmanns, beide zu Endenich (Stadt Bonn), hätten 1609 das Haus Oberstolz von Johann Stößer gekauft, für viel Geld umgebaut und von allen darauf liegenden Hypotheken befreit. Das Haus sei deren Eigentum geworden. 1612 sei Susanna von Waldtmanns, ihre Mutter, gestorben. Ihr Vater, Johann Bertram von Haus, habe 1614 Ida Sybilla von Stein geheiratet und sei 1620 gestorben. Seit dem Tod ihrer Mutter sei das Eigentumsrecht an dem Haus an sie, die Appellatin, übergegangen. Denn es sei “Landtsbrauch, dass soluto matrimonio Lebender nur ein blosser Leib Zuchter der unbeweglichen Güter” sei, “die Khinder aber deren Eigenthümber seyen” (fol. 344r). Das Legat ihrer Stiefmutter für die Jesuiten sei somit nichtig, denn ihre Stiefmutter habe daran keine Eigentumsrechte gehabt. Im folgenden dreht sich der Streit unter anderem um die Frage, wann das Haus Oberstolz vollständig in das Eigentum der Familie übergegangen ist, wobei die Appellanten behaupten, dass erst die Erblasserin die letzten auf dem Haus liegenden Hypotheken bezahlt habe, sie die Eigentümerin und folglich deren Legat rechtmäßig sei. 1655 scheitert der Versuch des Kölner Kurfürsten, die Parteien in Güte zu vergleichen. 1656 fällt der Reichshofrat ein Urteil zugunsten der Appellatin und deren Sohn, behält den Jesuiten aber die Möglichkeit einer Klage vor, die diese auch ergreifen. Mit Urteil von 1665 folgt der Reichshofrat nun der Klage der Jesuiten, die der Kölner Kurfürst mit Fürbittschreiben unterstützt hat. Alle Proteste der Beklagten gegen das Urteil werden abgeschlagen und auf Bitten der Jesuiten entsprechende Exekutionsmandate ausgestellt. |
Entscheidungen: | Befehl an den Kurfürst von Köln, die Jesuiten zu ihrem Recht zu verhelfen, 1645 12 23 (Konz.), fol. 10r-12v; An dens., Inhibition und Compulsoriales, 1646 05 28 (Konz.), fol. 25r-26v; An Katharina Elisabeth von Weix: Zitation, 1646 05 28 (Konz.), fol. 28r-29v; Befehl an den Offizial Reiner Rahm, die von der Appellatin vorgenommenen Verkäufe und Verpfändungen der strittigen Güter rückgängig zu machen und keine weiteren “attentata” zuzulassen, 1647 03 22 (Konz.), fol. 233r-235v; Urteil: Bestätigung der Urteile der vorherigen Instanz und des Eigentums der Appellatin an den strittigen Gütern seit 1642 12 26, Aufhebung des Appellationsprozesses und Verurteilung der Jesuiten zu den Prozesskosten, allerdings mit dem Zusatz, dass den Jesuiten die Möglichkeit einer Klage beim Reichshofrat offenstehe, 1656 09 19 (Konz.), fol. 717rv; Zitation der Katharina Elisabeth von Weix, 1659 04 08 (Konz.), fol. 738r-739v; Befehl an Ferdinand Maximilian von Weix, strittige Güter nicht zu veräußern, 1661 06 17 (Konz.), fol. 832rv; Befehl an den kurkölnischen Offizial zu Bonn, Weix das Protokoll über ein Zeugenverhör von 1643 [1644] auszuhändigen, 1662 01 27 (Konz.), fol. 897r-898v. |
Umfang: | Fol. 1-1026 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287524 |
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