AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 112-1 Jenisch und Böhm contra Rechberg-Hohenrechberg und Rothenlöwen; Streit um Zinszahlungen aus Schuldverschreibungen von 1613 und 1625 und um die Immission in die als Pfand eingesetzten Dörfer Herrenstetten und Bergenstetten, 1652-1682 (Akt (Sammelakt, Grun

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 112-1
Titel:Jenisch und Böhm contra Rechberg-Hohenrechberg und Rothenlöwen; Streit um Zinszahlungen aus Schuldverschreibungen von 1613 und 1625 und um die Immission in die als Pfand eingesetzten Dörfer Herrenstetten und Bergenstetten
Entstehungszeitraum:1652 - 1682
Frühere Signaturen:Fasz. 112, Nr. 1
Darin:Schuldverschreibung Caspar Bernhards von Rechberg-Hohenrechberg über 6.500 Gulden und 325 jährlichen Zinsen für Jakob Jenisch, 1625 11 11 (Abschr.), fol. 8r-11v (u. a.); desgl. über 6.000 Gulden und 300 Gulden Zinsen für Regina, Witwe Andreas Böhms des Älteren, zu Ulm, 1613 12 12 03 (Abschr.), fol. 11r-14v (u. a.); Bericht der Stadt Augsburg, 1654 04 15 (Ausf.), fol. 65r-66v; Kommissionsberichte der Stadt Ulm: 1657 01 27 (Ausf.), fol. 80r-102v; 1664 02 17 (Ausf.), fol. 112r-140v; 1664 06 15 (Ausf.), fol. 147r-176v; 1665 07 26 (Ausf.), fol. 192r-226v; Berichte der Exekutionskommission, Bischof von Konstanz, Herzog von Württemberg: 1666 09 01/11 (Ausf.), fol. 277r-288v; 1668 07 10/20 (Ausf.), fol. 313r-383v; 1669 12 01/11 (Ausf.), fol. 474r-510v; 1670 02 18/28 (Ausf.), fol. 527r-528v; Verzeichnisse über Kommissionskosten, fol. 296r-298v, 375r-376v; 408r-420v; Vergleichsrezess der Exekutionskommission, 1666 08/09 28/07, fol. 281r-284v (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jenisch, Jakob, Ratsadvokat zu Memmingen, und Böhm, Regina, zu Augsburg, ihre Erben, insbesondere Beck, Christoph, und Walburg, Cornelius von, Kaufleute zu Augsburg
Beklagter/Antragsgegner:Rechberg-Hohenrechberg und Rothenlöwen, Graf Johann von, später: Rechberg-Hohenrechberg und Rothenlöwen, Gräfin Isabella Katharina von, seine Witwe, später: Limburg-Styrum, Markgraf Maximilian Wilhelm von
RHR-Agenten:Erben: Ochsenbach, Johann Friedrich (Vollmacht, 1652 01 10, Ausf., fol. 6rv); Harrer, Ehrenreich (1654); Koch, Johann Christoph (1676) Beck, Walburg: Schrimpf, Jonas (1665) Rechberg, Limburg-Styrum: Graas, Johann (Vollmacht, 1653 02 10, Ausf., fol. 39r-40v); Dummer, Johann (1666); Tollet, Johann Theodor von (1677); Knoop, Arnold (1681); Lauterburg, Johann Jakob Albrecht von (1682)
Gegenstand - Beschreibung:Die Erben führen aus, Jakob Jenisch habe 1625 Graf Caspar Bernhard von Rechberg-Hohenrechberg, dem Vater des Beklagten, 6.500 Gulden verzinslich geliehen, Andreas Böhm 1613 demselben 6.000 Gulden. In den Verträgen sei vereinbart worden, dass die Kreditgeber bei Zahlungsrückständen bei allen Obrigkeiten sofort und ohne vorherigen Prozess Mandate sine clausula, welche die Zahlung oder im Weigerungsfall die Einsetzung in die Pfandgüter befehlen, sowie wirkliche Immissionsmandate erwirken dürften. Der Kreditnehmer habe sich ferner verpflichtet, auf jegliche Einreden und Rechtsmittel gegen derartige Mandate zu verzichten. Seit 1632 seien keine Zinsen mehr bezahlt worden. Der Rückstand belaufe sich auf 11.250 Gulden. Der Beklagte entgegnet auf das ihm zugestellte Zahlungsmandat sine clausula, wegen der hohen Einquartierungslasten und Kriegsschäden sei es seinem Vater nicht mehr möglich gewesen, die Zinsen zu bezahlen. Unter Verweis auf das Instrumentum Pacis von 1648, dem zufolge gegen Schuldner, die infolge der Kriegslasten ihre Zinsen nicht zahlen können, nicht durch voreilige Vollstreckungen vorgegangen werden dürfe, bittet er um Aufschub und um Rücknahme des Mandats. Die Erben erwidern, der Reichshofrat habe dieses Argument schon verworfen, in dem er Paritionsbefehle ausgestellt habe, und bitten um Übertragung der Kommission auf die Stadt Ulm. Der von der Kommission 1656 unternommene Vergleichsversuch scheitert trotz der Bereitschaft der Kläger, sämtliche Zinsrückstände aus der Zeit vor dem Reichstagsbeschluss zu erlassen. Der Graf habe – so die Kläger – eingewandt, er könne dazu nicht Stellung nehmen, bevor der Fürstpropst von Ellwangen als kaiserliche Kommissar nicht eine Entscheidung in seinem, des Grafen, Prozess mit den Untertanen in Illereichen gefällt habe. Acht Jahre später (1664) führen die Erben ihre Klage fort und beziffern ihre Ansprüche für die Rückzahlung von Kapital und Zinsen auf 27.370 Gulden. Statt des beantragten Exekutionsbefehls an den Herzog von Württemberg erhalten sie lediglich eine Mahnung an die Stadt Ulm, die Kommission zum Abschluss zu bringen. Die Stadt lehnt aber die Fortführung der Kommission ab. Sie habe selbst eine Forderung an den Graf aus dem Jahr 1614, wegen der ein Prozess am kaiserlichen Gericht laufe; außerdem wisse sie aus vielen “vorhergehenden actibus”, dass sie “als ein viel geringerer Standt wenig fruchtbarliches ausrichten” werde, “inn bedenkhung, das ohnedas die höhere Stände übel aufnemmen und empfünden, wann geringere dieselbe executive anfassen” (fol. 114v). Die auf die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises übertragene Kommission entwirft 1666 einen Vergleich, den weder der Beklagte noch dessen Witwe und dessen Schwiegersohn akzeptieren.
Entscheidungen:Befehl an den Beklagten (Mandat sine clausula) entweder die rückständigen Zinsen zu bezahlen oder den Klägern die Nutzung der Güter in Herrenstetten und Bergenstetten zu überlassen, 1652 03 12 (Konz.), fol. 15r-22v; Kommissionsbefehl an die Stadt Ulm, dem Beklagten einen nochmaliger sechswöchigen Zahlungstermin zu setzen und im Verweigerungsfall die Immission der Kläger in die Pfandgüter vorzunehmen, 1654 02 19 (Konz.), fol. 56r-59v; Kommissionauftrag an die Stadt Ulm, die Parteien in Güte zu vergleichen und zu berichten, 1655 07 05 (Konz.), fol. 78rv; ferner 1664 01 29 (Konz.), fol. 110r-111v; 1664 04 04 (Konz.), fol. 145rv; 1664 09 09 (Konz.) fol. 177r-178r; Befehl an die Stadt Ulm, die Kläger in die Pfandgüter einzusetzen, 1665 07 01 (Konz.), fol. 186rv; Befehl an den Graf von Rechberg, einem Vergleich zuzustimmen, 1665 08 31 (Konz.), fol. 249r-241r; Befehl an dens., den Augsburger Kaufleuten Christoph Beck und Cornelius von Walberg, Erben der Regina Böhm, die ausstehenden 12.500 Gulden auszuzahlen, 1665 09 01 (Konz.), fol. 242rv; ferner 1667 01 18 (Konz.), fol. 307r-308r; Kommission zur Vollstreckung der Ansprüche der Kläger an Bischof Franz Johann von Konstanz und Herzog Eberhard III. von Württemberg, 1666 02 08 (Konz.), fol. 251r-252v; an dies., den Graf zunächst zu vernehmen, 1666 04 05 (Konz.), fol. 275rv; Immissionsdekret betr. das Dorf Bergstetten zugunsten von Beck und von Walberg, 1668 06/07 23/03 (Abschr.), fol. 369r-370v; Befehl an die Kommission, nochmals einen gütlichen Vergleich anzustreben und bei Misserfolg die Kläger in gräfliche Güter einzusetzen, 1669 01 07 (Konz.), fol. 431r-432v; ferner 1669 10 15 (Konz.), fol. 441rv; Erneuerung der Kommission, 1680 01 12 (Konz.), fol. 719r-720v; Befehl an Gräfin Isabella Katharina von Rechberg, dem Vergleich zuzustimmen; andernfalls werde vollstreckt, 1680 01 12 (Konz.), fol. 717rv; Übertragung der Kommission an Markgraf Maximilian Wilhelm von Limburg-Styrum und seine Frau, Schwiegersohn der beklagten Witwe von Rechberg bzw. Tochter deren Ehemanns, 1681 02 21 (Konz.), fol. 730r-731v; Übertragung der Kommission auf die kreisausschreibenden Fürsten, den Bischof von Konstanz und den Herzog von Württemberg, 1682 07 20 (Konz.), fol. 775rv.
Umfang:Fol. 1-776
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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