Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-22 |
| Titel: | Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim; Streit um eine Kommission und ein Mandat zur Regelung von Konflikten über die gemeinsamen Hohenlohe-Neuensteiner Schulden |
| Entstehungszeitraum: | 1640 - 1644 |
| Frühere Signaturen: | Fasz. 96, Nr. 22 |
| Darin: | Auszüge aus den hohenlohischen Erbeinigungen, die Regelung interner Konflikte betr. (siehe auch fol. 265rv), von: 1511, fol. 230r-232v; 1609, fol. 233r-237v; Gräflich-neuensteinische Kompromisse zum Schuldenwesen: 1627 02 02 (Abschr.), fol. 50r-57v (u. a.); 1628 07 16 (Abschr.), fol. 58r-65v (u. a.); Mandat sine clausula des Reichskammergerichts an Graf Kraft VII., den Langenburger Kanzler Johann Christoph Assum frei zu lassen, 1638 09 07 (Abschr.), fol. 84r-89v; Liste fränkischer Adeliger, welche als Schiedsrichter bei hohenlohischen Konflikten in Frage kommen, fol. 264rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Kraft VII. von; |
| Beklagter/Antragsgegner: | Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim, Graf Georg Friedrich von |
| Gegenstand - Beschreibung: | Graf Georg Friedrich erwirkt 1640 eine Kommission zur Schlichtung des unter den drei neuensteinischen Nebenlinien anhaltenden Streits um die gemeinsamen Schulden. Sein Bruder Kraft erwidert, Georg Friedrich habe gegen die hohenlohischen Erbeinigungen verstoßen, die im Falle von Hauskonflikten schiedsgerichtliche Verfahren vorsehen und die Anrufung von Gerichten ausdrücklich verbieten würden. Er habe verschwiegen, dass bereits 1627 und 1628 auf der Grundlage solcher Verfahren und von Rechtsgutachten Kompromisse geschlossen worden seien. Er habe die somit unnötige Kommission erschlichen. Der Reichshofrat folgt zunächst dieser Argumentation und befiehlt Georg Friedrich 1641 mit einem Mandat sine clausula, sich an die auch von ihm bekräftigten Kompromisse zu halten und diese nicht weiter in Frage zu stellen. Georg Friedrich liefert Beispiele für einige nach 1628 vom Reichskammergericht sanktionierte Übergriffe Krafts gegen die Langenburger Nebenlinie, die nach dem Tod des Grafen Philipp Ernst unter seiner Vormundschaft stehe, zum Beispiel die Festnahme des Langenburger Kanzlers Johann Christoph Assum, dessen Freilassung Kraft 1638 per Mandat sine clausula vom Reichskammergericht befohlen worden sei. Er bittet um Rücknahme des Mandats von 1641. Der Reichshofrat beauftragt daraufhin die Reichshofräte Ernst von Oettingen und Georg Ludwig Lindenspür, kommissarisch die Parteien in allen Punkten zu vergleichen, die nicht durch die bereits geschlossenen Kompromisse abgedeckt seien. |
| Entscheidungen: | Kommissionsauftrag an die kreisausschreibenden Fürsten des Fränkischen Kreises, Bischof Franz von Würzburg und Bamberg sowie Markgraf Christian von Brandenburg-Bayreuth, im Falle des Scheiterns einer zunächst anzustrebenden gütlichen Einigung einen “compromisslichen process” (fol. 5r) zu veranstalten, 1640 08 14 (Konz.), fol. 4r-5v, ferner (Abschr.), fol. 10r-11v; Mandat sine clausula an Georg Friedrich, 1641 02 19 (Konz.), fol. 68r-74v; Kommissionsauftrag an die Reichshofräte, 1641 05 23 (Konz.), fol. 99rv. |
| Umfang: | Fol. 1-271 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287185 |
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