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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 90-1 (I.) Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim; Streit um die Hohenlohe-Neuenstein-Neuensteiner Landesteilung von 1677 und (II.) Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein und Konsorten contra Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg; Fortsetzun
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 90-1 |
Titel: | (I.) Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim; Streit um die Hohenlohe-Neuenstein-Neuensteiner Landesteilung von 1677 und (II.) Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein und Konsorten contra Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg; Fortsetzung des Streits um die Aufteilung der Altschulden und den Weikersheimer Schuldanteil zwischen Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein und Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg (Fortsetzung in Antiqua, 91-1, 92-1, 93-1, 94-1) |
Entstehungszeitraum: | 1680 - 1690 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 90. Nr. 1; Fasz. 91, Nr. 1; Fasz. 92, Nr. 1; Fasz. 93, Nr. 1 |
Darin: | (I.) Kommissionsberichte, Teilungskommission: 1682 06 20/30, fol. 24r-118v, darin: Entscheidungen der Kommission, 1682 06 08/18, fol. 37r-113r, mit einem Anhang über offene Bezahlung der für Hohenlohe-Neuenstein tätigen Reichshofratsagenten und Prokuratoren des Reichskammergerichts, fol. 113r; Margarete Hedwig, geb. Gräfin von Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, bekundet mit Blick auf ihren Heiratsvertrag und das darin festgelegte Heiratsguts für sich und ihre Nachkommen den von ihrem Ehemann Karl II. Otto von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld bestätigten Verzicht auf hohenlohisches Erbe, 1658 09 26 (Abschr.), fol. 836r-840v; Gesamtberechnung der durch die Teilung Graf Siegfried (Weikersheim) zugefügten Schäden, fol. 238v-240r; Notariatsinstrument über die Befragung der Sybilla Barbara Münzer und des Tuchmachers Hans Heinrich Endres über die Auslieferung ihrer Produkte in Neuenstein, 1682 07 08 (Ausf.), fol. 243r-249v; Kommissionsanordnung über die Witwenversorgung für Sophia Eleonora, Ehefrau von Wolfhang Julius, mit detaillierter Beschreibung der ihr in der Residenz Neuenstein zustehenden Zimmer, 1682 08 21, fol. 398r-406v (u. a.); (II.) Kommissionsberichte, Schuldenkommission (Markgraf Christian Ernst von Brandenburg-Kulmbach, Bischof Marquard Sebastian von Bamberg): 1684 11 05/15, fol. 562r-567v, darin: Berechnung der Gesamtschulden der Linie Hohenlohe-Neuenstein, fol. 564r-567r; 1685 05 21/31, fol. 718r-735v; 1685 09 04/14, fol. 744r-751v; 1686 05 18/28, fol. 863r-866v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | (I.) Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Wolfgang Julius von; Hohenlohe-Neuenstein-Künzelsau, Graf Johann Ludwig von, Brüder (II.) Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Wolfgang Julius von; Hohenlohe-Neuenstein-Künzelsau, Graf Johann Ludwig von; Hohenlohe-Neuenstein-Öhringen, Graf Johann Friedrich von, Brüder |
Beklagter/Antragsgegner: | (I.) Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim, Graf Siegfried von (II.) Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Graf Heinrich Friedrich von; Sachsen-Eisenach, Herzog Johann Georg I. von |
RHR-Agenten: | Grafen von Hohenlohe: Johann Friedrich: Praun, Tobias Sebastian (1682) Siegfried: Wickhoven, Leopold Wilhelm von (1682); Bernardi, Johann Franz de (1683); Lessenich, Johann Anton (1684) Wolfgang Julius: Fabricius, Georg (1682); Knoop, Arnold (1682) (Vollmacht, 1682 11 17, Ausf., 90-1 fol. 488r-489v) Johann Ludwig: Knoop, Arnold (1683) Heinrich Friedrich: Nipho, Matthias Ignaz (1684) Herzog Johann Georg I. von Sachsen-Eisenach: Persius, Ernst Julius (Vollmacht, 1685 11 25, Ausf., 90-1 fol. 766r-767v) |
Gegenstand - Beschreibung: | (I.) 1677 hatten sich die vier Neuenstein-Neuensteiner Grafen und Brüder auf eine Landesteilung geeinigt. Fortan residierte der Älteste, Johann Friedrich, in Öhringen, Siegfried in Weikersheim, Wolfgang Julius in Neuenstein und Johann Ludwig in Künzelsau. 1680 bitten sowohl die beiden jüngeren Brüder (Wolfgang Julius und Johann Ludwig) als auch Siegfried darum, den aufkommenden Streit um einzelne Punkte der Teilungsvereinbarung durch jene Kommissare schlichten zu lassen, die schon den Teilungsvertrag vermittelt hatten. Die daraufhin eingesetzte Kommission fällt 1682 in Schwäbisch Hall, nachdem eine gütliche Einigung an Einsprüchen Siegfrieds gescheitert ist, eine Reihe von Entscheidungen über die Neuverteilung von Vermögen und Einkünften. Siegfried bekundet, dagegen Rechtsmittel einlegen zu wollen. Wolfgang Julius und die Kommission erwidern, dass die Parteien ihren Anträgen und dem Kommisssionsauftrag zufolge ausdrücklich den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt hätten, und bitten um Exekution der Kommissionsurteile. Siegfried entgegnet, die Kommissionsurteile seien nur von zwei statt den vorgesehenen drei Kommissaren gefällt worden. Indem sie im Streit zwischen ihm und Wolfgang Julius nicht vermittelt habe, habe die Kommission zudem gegen ihren Auftrag verstoßen, gütliche Einigungen herbeizuführen. Siegfrieds Gravamina zielen u. a. auf das Deputat der gemeinsamen ledigen Schwester Sophia Magdalena, Fischereirechte in Niedernhall bzw. eine Kompensation für widerrechtlich abgefischte Forellen und Krebse, die Aufteilung des Schmucks der Gräfin Martha von Leiningen-Westerburg, geb. Gräfin von Hohenlohe-Weikersheim, die Verfügung über Reiter und Dienstleute, eine “Tapezerey von guldenem wolausgearbeitetem Leder” (90-1 fol. 188r) in einem Gemach der Neuensteiner Residenz, Weinzinsen, Kommissionskosten und einen aus “purem Gold” bestehenden großen “Duplet pocal” (90-1 fol. 180r). Diesen Pokal hätten die Herren Staade aus Holland ihm als seine Paten zur Taufe geschenkt. Er sei ihm aber bei der Teilung aufgrund einer angeblichen väterlichen Anweisung nicht zugesprochen worden, welche besage, dass, weil die Taufen der anderen Brüder nicht so aufwendig gefeiert worden seien, alle Taufgeschenke als gemeinsames Vermögen zu betrachten seien, welches unter den Brüdern aufgeteilt werden soll. Man habe sich aber bei der Teilung darauf geeinigt, dass solche nichtschriftlichen Verfügungen keine Geltung haben sollen. Deshalb hätte die Kommission ihm den Pokal zusprechen müssen. Insgesamt veranschlagt Siegfried seine Forderungen auf ca. 25.000 Gulden. 1684 wird die Exekution der Entscheidungen der Kommission ausgesetzt und derselben befohlen, innerhalb von zwei Monaten zu Siegfrieds Gravamina Stellung zu nehmen. Dessen Tod 1684 beendet den Streit. Die kreisausschreibenden Fürsten werden angewiesen, die Kommissionsentscheidungen zu exekutieren, dabei aber das Witwengut von Siegfrieds Ehefrau Sophia Amalia sowie den Weikersheimer Fideicommiss bzw. Siegfrieds Eigengüter auszunehmen, über deren Aufteilung sich die übrigen drei Brüder erst noch einigen müssten. Zwischenzeitlich meldet sich auch Heinrich Friedrich von Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg mit Einwendungen gegen die Urteile der Teilungskommission, die sein auf den alten hohenlohischen Erbeinigungen beruhendes Recht an einer Wildfuhr in Hermersberg (bei Niedernhall) verletzten. (II.) Unterdessen berichtet die im Schuldstreit zwischen Neuenstein-Neuenstein und Neuenstein-Langenburg (siehe Nr. 371) eingesetzte Kommission, dass es gelungen sei, die Parteien im September 1684 in Höchstädt zu erneuten |
| Vergleichsverhandlungen über die Aufteilung der insgesamt auf 756.026 Gulden berechneten gemeinsamen Schulden der Hohenloher Hauptlinie Neuenstein zu bewegen. In dem 1684 09 27 dort geschlossenen Vergleich sei vereinbart worden, dass Langenburg einen altväterlichen Schuldanteil von 42.037 Gulden übernehmen und an Neuenstein für den von Neuenstein zuviel bezahlten Anteil an der Weikersheimer Schuld insgesamt 100.000 Gulden übergeben solle. Von diesen 100.000 Gulden solle Heinrich Friedrich bis Lichtmeß (2. Februar) 1686 insgesamt 40.000 in drei Raten bezahlen. Die restlichen 60.000 Gulden sollen in Teilbeträgen von je 20.000 Gulden jeweils zu Lichtmeß 1687, 1688 und 1689 fällig werden. Langenburg dürfe jedoch die Tilgung der 60.000 Gulden solange zurückstellen, bis zwischen den Parteien ein Kompromiss hinblicklich anderer Schulden und gegenseitiger Forderungen gefunden werde. Erarbeiten sollten diesen Kompromiß entweder die Kommissare oder “2 Cavallier und 2 unpartheyische Rechtsgelährte, deren jeder Theil 2 erbetten, diese beede aber den fünfften als unpartheyischen [Obmann] erkiesen können” (91-1 fol. 822r). Terminversäumnisse der einen sollen die Forderungen der anderen Partei in Geltung setzen und zu sofortigen Exekutionen führen. In der Folge entrichtet Langenburg vereinbarungsgemäß jene 40.000 Gulden. Beide Parteien liquidieren ihre sonstigen gegenseitigen Forderungen und entscheiden sich für die Lösung des Konfliktes durch Kompromissare. Neuenstein wählt den brandenburgischen Kämmerer und Hofrat Otto Sigmund von Hohfeldt sowie den einstigen Bamberger Rat Matthäus Löchner. Langenburgs Wahl fällt auf den brandenburgisch-ansbachischen Rat und Oberamtmann zu Crailsheim Christian Sigmund von Luchau sowie auf den Tübinger Rechtsprofessor Burkhard Bardili. Wegen Löchners Krankheit und Tod scheitert die erste zu 1686 10/11 25/05 in Neustadt an der Aisch anberaumte Verhandlung schon im Vorfeld. Obwohl die Parteien in der Folge für ihre Kompromissare Supernummerarii (Ersatzmänner) benennen, kommt es wegen des Fernbleibens des Langenburger Kompromissars Luchau bzw. dessen Vertreters und der vorzeitigen Abreise Bardilis auch bei einem zweiten, für 1687 09 20/30 angesetzten Termin in Neustadt an der Aisch nicht zu Verhandlungen. Kurze Zeit greift auch Herzog Johann Georg I. von Sachsen-Eisenach auf Langenburger Seite in den Streit ein, und zwar als Vormund von Charlotte Sophia Elisabeth und Hedwig Eleonora Maria von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld, den einzigen lebenden Kindern der Margarethe Hedwig, geb. Gräfin von Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, einer Schwester der drei Neuensteiner Brüder. Er trägt vor, dass die Neuensteiner in ihren Liquidationen Schulden, die auf dem Erbe seiner Vormünder liegen, zu Unrecht in die Gesamtrechnung eingebracht hätten und somit ihre Forderung an Heinrich Friedrich zu hoch seien. Diese Argumentation wird nicht anerkannt. Zu der dritten, für 1688 01 22/21 in Fürth vereinbarten Verhandlung erscheinen die Langenburger Vertreter neun Tage zu spät. Daraufhin bittet die Neuensteiner Seite unter Berufung auf den Höchstädter Vergleich um die Anerkennung und Exekution ihrer Forderungen. Nachdem beide Seiten nicht nur in zahlreichen Schriftsätzen, sondern auch in elf dem Akt beiliegenden gedruckten Streitschriften im Umfang von insgesamt ca. 950 Seiten ihre unterschiedliche Bewertung der gescheiterten Verhandlungen dargelegt haben, fällt der Reichshofrat im November 1688 folgendes Urteil: Langenburgs Schuld am Scheitern des Fürther Kongresses habe sich erwiesen. Langenburg habe dem Höchstädter Rezess gemäß die noch |
| rückständigen Gelder innerhalb von drei Monaten an Neuenstein zu zahlen und auch für die Kosten aufzukommen, die Neuenstein durch die Verschleppung einer Kompromisslösung entstanden seien. Als neuer Termin für Kompromissverhandlungen wird 1689 02 10 bestimmt. Der von beiden Seiten eingesetzte Obmann, der Coburger Kanzleirat Johann Konrad von Scheres genannt Zieritz, sowie die Neuensteinischen Kompromissare Christian Ernst von Künßberg, Erbmarschall der Burggrafschaft Nürnberg, und Johann Georg Böttinger, Bamberger Rat und Lehnpropst, warten jedoch wiederum vergeblich auf ihre Langenburger Kollegen, den Württemberger Rat Johann Daniel von Stahlburg und den Professor Bardili bzw. auf den Supernummerarius Johann Georg Kulpis, für deren Fernbleiben aus gesundheitlichen und anderen Gründen Langenburg zuvor bereits zahlreiche Entschuldigungen beim Reichshofrat vorgebracht hat. Der von Wolfgang Julius nach Wien beorderte Neuensteiner Gesandte Johann Christoph Pape dringt auf Bestätigung und Exekution des Urteils von 1688, der Verurteilung Langensburgs zu der in dem Reskript festgelegten Strafe von 100 Mark und zur Übernahme der Kosten von ca. 12.800 Gulden, die Neuenstein dadurch entstanden seien, dass Langenburg die im Höchstädter Rezess von 1684 eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Im März 1689 beantragen der Langenburger Gesandte Georg Friedrich Astfalck und der Agent Nypho gegen “erlag von 1000 Rthl. sportul gelter” (92-1 fol. 1132r) (Sukkumbenzgelder) die Revision des Urteils von 1688. Der Reichshofrat bewilligt den Antrag, befiehlt aber zugleich, 1689 06 13 in Nürnberg neue Kompromissverhandlungen aufzunehmen, die dieses Mal tatsächlich stattfinden. Im Oktober ermahnt der Reichshofrat die zweitweilig verhandlungsmüden Kompromissare, solange in Nürnberg zu bleiben, bis eine gütliche Einigung erzielt ist. Ferner muss er mehrfach Dienstherren beschwichtigen, die zunehmend ungeduldiger auf das Ende der Verhandlungen und die Rückkehr ihrer Räte warten. Im April 1690 gelingt endlich ein Vergleich. Heinrich Friedrich von Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg verpflichtet sich, seinen Neuensteiner Cousins in Abgeltung der noch ausstehenden 60.000 Gulden aus dem Höchstädter Rezess sowie nach Aufrechnung sonstiger gegenseitiger Forderungen 55.000 Gulden zu bezahlen, 20.000 sofort und 35.000 innerhalb der nächsten zwei Monate. Er stellt seine Einkünfte aus dem Amt Schrozberg als Pfand. Die Kompromissare schicken ihr aus über 800 Blättern bestehendes Protokoll ein und berichten, während ihrer zehnmonatigen Tätigkeit seien ”62 Judical-Decreta ertheilet, 31 Interlocuta ergangen, 7 Juramenta corporaliter abgeleget, und 371 gerichtliche Sessiones gehalten” (93-1 fol. 429r) worden, wobei man 33 Neuensteiner und 44 Langenburger Forderungen verglichen habe. Dem Vergleichvertrag ist die von Wolfgang Julius ausgestellte Quittung über die Zahlung des ersten Teilbetrages beigefügt. Quittungen über den Restbetrag sendet der Langenburger Agent wenig später ein. Heinrich Friedrich habe den Vertrag erfüllen können, weil Herzog Friedrich I. von Sachsen-Gotha-Altenburg ihm 45.000 Gulden geliehen habe. Der Agent verweist darauf, dass der gütliche Vergleich ein Revisionsverfahren obsolet gemacht habe. Er bittet den Reichshofrat mehrmals um die Rückerstattung der für das Revisionsverfahren erlegten Succumbenzgelder von 1.000 Reichstaler, was schließlich gewährt wird. |
Entscheidungen: | (I.) Kommissionsauftrag zur Schlichtung des Streits um die Neuensteiner Landesteilung an Johann von Schlitz, genannt von Görtz, fürstlich würzburgischer geheimer Rat, Siegfried Christoph von Bonn auf Birkenau (kurz darauf verstorben) und Christian Ernst Reichenbach, Professor der Rechte in Heidelberg, 1680 03 21 (Reinschr.), fol. 15r-17v, ferner (Abschr.), fol. 123r-124r; Instruktionen und Befehle an diese Kommission (u. a.): 1684 04 25 (Konz.), fol. 521r-522r; (II.) Befehle an die Schuldenkommission (Bischof von Bamberg und Markgraf von Brandenburg-Bayreuth): 1685 05 24 (Konz.), fol. 605r-606v; 1685 06 22 (Konz.), fol. 716rv; 1686 06 17 (Konz.), fol. 893rv (Kommissionauftrag in Sachen der Pfalz-Birkenfelder Ansprüche); 1686 07 23 (Konz.), fol. 912r-913r (Vereidigung der “Compromissarien”). |
Umfang: | Fol. 1-1049 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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