|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 86-1 Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein und Konsorten contra Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg und Konsorten; Streit um die Aufteilung der hohenlohe-neuensteinischen Altschulden von rund 600.000 Gulden und des auf Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim fallenden Anteils s
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 86-1 |
Titel: | Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein und Konsorten contra Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg und Konsorten; Streit um die Aufteilung der hohenlohe-neuensteinischen Altschulden von rund 600.000 Gulden und des auf Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim fallenden Anteils sowie um das Fideikommiss Graf Georg Friedrichs von Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim (Fortsetzung von Antiqua, 82-1, 83-1, 84-1, 85-1, Fortsetzung in Antiqua 87-1, 88-1, 89-1) |
Entstehungszeitraum: | 1652 - 1680 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 83, Nr. 1; Fasz. 84, Nr. 1; Fasz. 85, Nr. 1; Fasz. 86, Nr. 1; Fasz. 87, Nr. 1; Fasz. 88, Nr. 1; Fasz. 89, Nr. 1 |
Darin: | Kommissionsberichte: 1666 06 25, fol. 290r-298v; 1667 06 04/24, fol. 596r-651v; Übersicht über den Wert des von Georg Friedrich von Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim gestifteten Fideikommisses (Inventar), 1644 01 02/12 (Abschr.), fol. 818r-831v; Liste injuriöser Bezeichnungen, mit welchen Neuenstein Langenburg belegt hat, kommentiert mit je einem Zitat von Plautus und Ennodius, 1667, fol. 571v. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Sophia von, geb. Pfalzgräfin bei Rhein zu Zweibrücken-Birkenfeld, Witwe Graf Krafts VII.; Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Grafen Johann Friedrich, Kraft Magnus, Philipp Maximilian Johann, Siegfried, Wolfgang Julius und Johann Ludwig von, ihre Söhne, vice versa |
Beklagter/Antragsgegner: | Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg, Graf Joachim Albrecht von; Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Graf Heinrich Friedrich von, Brüder; Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Graf Albrecht Wolfgang von, dessen Sohn; vice versa |
RHR-Agenten: | Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein: Neumann, Andreas (1658); Praun, Tobias Sebastian (1662) (Vollmacht, 1665 04 15, Ausf., 85-1 fol. 455r-456v) Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg und Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg: Schrimpf, Jonas (1659); Persius, Ferdinand (1662); Harrer, Ehrenreich (1664); Arnstein, Johann Christoph (Vollmacht, 1669 08 06, Ausf., 87-1 fol. 550r-552v); Persius, Ferdinand (Vollmacht, 1665 12 09 19, Abschr., 89-1 fol. 611r-612v); Tollet, Johann Theodor von (Vollmacht, 1678 07 30, Ausf., 89-1 fol. 832r-833v u. a.); Nipho, Matthias Ignaz (Vollmacht, 1679 09 18, Ausf., 89-1 fol. 889r-890v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Nach dem Tod Wolfgangs II. von Hohenlohe-Neuenstein 1610 wurde die Herrschaft unter dessen drei Söhnen geteilt: Georg Friedrich erhielt Weikersheim, Kraft VII. Neuenstein und Philipp Ernst Langenburg. Im Teilungsvertrag von 1610 sowie in weiteren Verträgen von 1612 und 1617 einigten sich die drei Brüder darauf, für die vom Vater übernommenen Schulden und Hypothekenzinsen zu je einem Drittel aufzukommen. Noch zu Lebzeiten des zeitweise als Reichsfeind geltenden Georg Friedrich (gest. 1645) übertrug der Kaiser dessen Herrschaft Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim dem Deutschen Orden. 1649 gelangte sie infolge der Friedensverträge an die Hohenlohe-Neuensteiner Hauptlinie zurück. Gemäß den hohenlohischen Erbvereinigungen fiel sie an die acht Söhne der beiden Brüder Georg Friedrichs, also an die sechs Söhne Krafts VII., die Grafen von Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, mit deren Klage 1652 der langwierige Schuldenstreit vor dem Reichshofrat beginnt, sowie an die zwei Söhne Philipp Ernsts von Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, die in diesem Streit beklagt werden. Die beiden Söhne Philipp Ernsts hatten ihre Herrschaft Neuenstein-Langenburg 1650 unter sich aufgeteilt, wobei die Neuensteiner Nebenlinien Langenburg und Kirchberg entstanden. Die Klage der Grafen von Neuenstein-Neuenstein gegen ihre beiden Cousins von Neuenstein-Langenburg und Neuenstein-Kirchberg besteht aus zwei Hauptpunkten: (1) Anders als Neuenstein-Neuenstein, habe Neuenstein-Langenburg und vor allem Neuenstein-Weikersheim entgegen den Verträgen von 1610, 1612 und 1617 das vereinbarte Schuldendrittel nicht abgetragen. Die Beklagten müssten sowohl für den Neuenstein-Langenburger Rückstand als auch für die Restschuld- bzw. Restzinssumme, die auf das Weikersheimer Drittel falle, hohe Nachzahlungen leisten. (2) Zwar sei Neuenstein-Weikersheim beim Wiederanfall 1649 entsprechend der Zahl der Erben zu sechs Achtel an Neuenstein-Neuenstein und zu zwei Achtel an Neuenstein-Langenburg gelangt. Dieser Schlüssel dürfe aber nicht für den Abbau des Weikersheimer Rückstands an der Bezahlung des Schulden- und Zinsdrittels gelten. Georg Friedrich von Neuenstein-Weikersheim habe nämlich, als klar gewesen sei, dass er keinen Sohn mehr bekommen würde, die Tilgungen eingestellt und insbesondere die dafür vertraglich vorgesehenen Dienstgelder und Landsteuern zum Aufbau eines Vermögens verwandt. Dieses habe er als Fideikommiss testamentarisch seiner einzigen Tochter Eleonora Magdalena vermacht. Durch deren Ehe mit deren Cousin Graf Heinrich Friedrich von Neuenstein-Langenburg (dem Hauptbeklagten) sei das Fideikommiss an Neuenstein-Langenburg gefallen. Graf Heinrich Friedrich müsse deshalb für den Weikersheimer Anteil der Schuldenrückzahlung über sein Achtel hinaus noch soviel Geld zuschießen, wie sein Schwiegervater durch den Aufbau des Fideikommisses derselben entzogen habe. Die Beklagten bestreiten Rückstände ihrer Vorgänger in der Schuldentilgung und legen ihrerseits Berechnungen (Liquidationen) vor, die von der 1652 eingesetzten Kommission zunächst auch anerkannt werden. Ferner monieren die Beklagten, Neuenstein-Neuenstein habe seinerzeit die eigenen Rückzahlungen in “leichtem Geld” geleistet, rechne aber bei den Ausgleichsforderungen an sie mit “schwerem Geld”. Georg Friedrich von Neuenstein-Weikersheim habe sehr wohl die Dienstgelder und Landsteuern für die Schuldentilgung verwandt. Neuenstein-Neuenstein wolle zwar dessen Land und Leute erben, die an der Weikersheimer Herrschaft haftenden Schulden aber auf sie, die Beklagten, abwälzen. Außerdem halte Neuenstein-Neuenstein den ihnen, den |
| Beklagten, zustehenden Anteil von zwei Achteln der Herrschaft Weikersheim in Form von Pachteinkünften des Amtes Schrozberg zurück, wogegen die Beklagten mehrere scharfe Restitutionsbefehle erwirken. Der sehr verwickelte und zeitweise auch vor dem Reichskammergericht geführte Schuldenstreit wird überlagert von einer Auseinandersetzung der beiden Beklagten um die Aufteilung des Langenburger Erbes und der dara n haftenden Schulden und der schwierigen Unterscheidung von alten und neuen Schulden. Außerdem drängen zahlreiche hohenlohische Gläubiger auf Exekutionen ihrer Forderungen, später etwa auch der Reichshofratsagent August Maximilian Mayerhofer, der 1674 unter Vorlage einer hohenlohischen Schuldurkunde von 1609 eine Restsumme von 6.666 Gulden beansprucht. Über den ganzen Zeitraum hinweg rechnen sich die Parteien in beilagenstarken und zum Teil aus über hundert Blatt bestehenden Schriftsätzen gegenseitig ihre Forderungen vor. Weder der Kommission noch vier zwischenzeitlich kommissarisch beauftragten Reichshofräten gelingt es 1662, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Die Ausgleichsberechnungen sind so kompliziert, dass die 1669 in Mergentheim erneut tagende Kommission Rechnungsexperten und Sachverständige des Kurfürsten von Mainz und des Deutschmeisters hinzuziehen muss. Allmählich werden auch die wachsenden Kommissionskosten zu einem Streitfall. 1672 belaufen sie sich neuenstein-neuensteinischen Angaben zufolge bereits auf rund 10.000 Gulden 1675 ermahnt der Reichshofrat die Agenten der drei Parteien, ihre Mandanten dazu zu bringen, sich endlich gütlich zu vergleichen. Im gleichen Jahr übernimmt Heinrich Friedrich nach dem söhnelosen Tod seines Bruders Joachim Albrecht dessen Herrschaft und vereinigt somit Neuenstein-Langenburg und Neuenstein-Kirchberg wieder zu Neuenstein-Langenburg. Die Ausgleichbemühungen von 1675 scheitern. Heinrich Friedrich – so Neuenstein-Neuenstein – habe sich aller Verhandlungen rigoros verweigert. Dieser erwidert, die Gegenseite habe die Verhandlungstermine absichtlich “mitten in die funeralien” seines Bruders gelegt, um aufgrund seiner zu erwartenden Absage neuen Grund zur Klage zu haben. 1677 kommt der Reichshofrat dem von den hoffnungslos zerstrittenen Parteien seit langem und oftmals vorgetragenen Wunsch nach Schließung der Akten und Verkündigung eines Endurteils nach. Mit diesem Urteil wird zwar anerkannt, dass Georg Friedrich von Neuenstein-Weikersheim die Dienstgelder und Landsteuern sowie andere in den Verträgen dazu bestimmte Mittel in die Schuldentilgung investiert hat. Dennoch soll Neuenstein-Langenburg für die Zeit von 1610 bis 1649 zu einem Drittel für die Weikersheimer Schulden haften. Erst für die seit 1649 angefallenen Schuldzinsen soll die Viertelhaftung (nach dem Erbschlüssel) gelten. Der Kommission wird befohlen, die Parteien aufzufordern, ihr auf der Basis dieser Grundsatzentscheidungen neue Liquidationen vorzulegen. Heinrich Friedrich bringt vor, das Urteil führe zu seinem Totalruin. Er bittet um erneute Revision der Akten und beruft sich dabei sich auf die Reichshofratsordnung, das Instrumentum pacis und die kaiserlichen Wahlkapitulationen, wonach einer Partei, die durch eine “sententia definitiva” erheblich benachteiligt zu werden glaube, “per viam supplicationis” einen neuen Prozess erwirken dürfe. Er schickt seinen Rat Georg Friedrich Astfalck als Gesandten nach Wien, der in diesem Sinne suppliziert, während der ebenfalls in Wien agierende Neuenstein-Neuensteiner Gesandte Johann Nikolaus Melchior für die Vollstreckung des Urteils plädiert. 1680 bestätigt der |
| Reichshofrat sein Urteil. Dies wird auch dem Reichskammergericht mitgeteilt, an dem zahlreiche Prozesse mit Exekutionsanträgen gegen Hohenlohe laufen. Der letzte Schriftsatz des sehr umfangreichen Akts ist ein Bericht der Kommission. Diese trägt vor, sie habe die Parteien für 1680 10 13/23 nach Künzelsau geladen. Heinrich Friedrich habe aber schon angekündigt, der Ladung nicht folgen zu wollen. Er beabsichtige, “wieder die ergangene Urtheil sich ferners zu beschwehren und darwieder die in des Heyligen Reichs Constitutionibus verordnete Suspensiv-Mittel zuergreifen” (88-1 fol. 1065vf.). Die Kommission ist sich nicht sicher, ob sie die von Neuenstein geforderte Exekution der Urteile, also die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche, ohne Beteiligung Heinrich Friedrichs durchführen soll, zumal – so der Bericht – in diesem Fall auch die in dem letzten Kommissionsbefehl enthaltene Aufforderung, noch einen letzten gütlichen Einigungsversuch zu unternehmen, nicht umgesetzt werden könne. Der Bericht schließt mit der Bitte um eine Anweisung in dieser Sache. Der Streit setzt sich noch bis 1690 fort, siehe Nr. 372 und Nr. 443. |
Entscheidungen: | Ersetzung des verstorbenen Markgrafen von Brandenburg-Ansbach durch Markgraf Christian Ernst von Brandenburg-Kulmbach als Kommissar, 1668 04 27 (Konz.), fol. 904rv; Befehle und Instruktionen an die Kommission (u. a.): 1666 12 09 (Konz.), fol. 312r-318v; 1667 01 26 (Konz.), fol. 347r-350v; 1668 01 05 (Konz.), fol. 809r-810v; Urteile in Sachen der Landesteilung von 1649 und der Aufteilung der Weikersheimer Schulden: 1666 12 09 (Konz.), fol. 301rv, desgl. fol. 304rv; 1668 04 23 (Konz.), fol. 906rv. |
Umfang: | Fol. 1-1014 |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287121 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|