AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 76-1 Hohenegg, Freiherren contra Landau (Pfalz), Stadt und Weißenburg (Elsass), Stadt; Streit um Erstattung der von der pfalzgräflichen Armee Ernst von Mansfelds und seinem Obristen Melchior Wurmbrand eingezogenen Viktualien und Mobilien, 1622-1679 (Akt (Samme

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 76-1
Titel:Hohenegg, Freiherren contra Landau (Pfalz), Stadt und Weißenburg (Elsass), Stadt; Streit um Erstattung der von der pfalzgräflichen Armee Ernst von Mansfelds und seinem Obristen Melchior Wurmbrand eingezogenen Viktualien und Mobilien
Entstehungszeitraum:1622 - 1679
Frühere Signaturen:Fasz. 78, Nr. 1
Darin:Kommissionsbericht für Weißenburg, 1624 06 22, fol. 74r-102v, darin: Zeugenbefragungen, fol. 91r-101v; Appellationsinstrument der Stadt Landau, 1624 04/05 30/10 (Ausf.), fol. 106r-109v; Fürbittschreiben Kurfürst Johann Schweikhards von Mainz für die Kläger gegen Landau, 1625 03 17 (Ausf.), fol. 161r-162v; Fürbittschreiben der vier ausschreibenden Städte Straßburg, Nürnberg, Frankfurt am Main und Ulm für Landau, 1626 07 01 (Ausf.), fol. 275r-277v; Fürbittschreiben Erzherzog Leopolds für Landau, 1627 11 15 (Ausf.), fol. 301r-302v; Zeugenaussagen, 1624 04 23, und Bericht, 1624 04 24, der Landauer Bürger Nikolaus Wieger, Wolf Ludwig Wallenburger, Wendel Hagenbach, Hans Leonhard Bischoff, Hannibal Harpff, Simon Fröelich, Hans Georg Paulus und Hans Jakob Wetzel sowie von Wilhelm de la Croix über die Herkunft des von Graf Löwenstein in Landau verkauften Getreides, fol. 318r-323v; Fürbittschreiben Kurfürst Johann Philipps von Mainz für den Kläger, 1652 09 04 (Ausf.), fol. 348r-349v; desgl. von Kurfürst Karl Friedrich von Mainz, 1679 03 27 (Ausf.), 499r-500v; Fürbittschreiben der auf dem Regensburger Reichstag versammelten evangelischen Reichstände für die Städte, 1668 08 12 (Ausf.), fol. 405r-408v; Fürbittschreiben des Abgeordneten der vereinigten elsässischen Reichsstädte Anton Schott, Syndikus der Stadt Colmar, für die beiden Städte, 1672 12 09 (Ausf.), fol. 456r-457v; Kommissionsakten (eingeschickt 03 1668), fol. 521-700.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenegg, Freiherr Philibert von; Hohenegg, Freiherr Hans Philipp von, Brüder, später (1653): Hohenegg, Freiherr Philipp Franz Adolf von, Burggraf zu Starkenburg und Amtmann zu Gernsheim; Hohenegg, Johann Reinhard von
Beklagter/Antragsgegner:Landau (Pfalz), Stadt; Weißenburg (Elsass), Stadt
RHR-Agenten:Hohenegg: Drache, Hartmann (Vollmacht, 1625 11 12, Ausf., fol. 172r-173v); Praun, Tobias Sebastian (1657); Harrer, Ehrenreich (1659); Hegelin, Martin (1663); Lauterburg, Johann Jakob Albrecht von (1672) Weißenburg: Löw, Johann (Vollmacht, 1623 03 03, Ausf., fol. 34r-35v) Landau: Löw, Johann (Vollmacht, 1625 03 03, Ausf., fol. 177r-178v, ferner 1625 12/22 12, Ausf., fol. 189r-190v); Graas, Johann (1656)
Gegenstand - Beschreibung:Philibert von Hohenegg trägt vor, die Stadt Weißenburg habe Melchior Wurmbrand aus der mansfeldischen Armee zum Stadtoberst ernannt. Dieser habe für den Schutz seiner, von Hoheneggs, dortigen adeligen Behausung und der darin befindlichen Gegenstände Wein und 2.000 Gulden erhalten. Dennoch seien die Truhen geöffnet und wertvolle Mobilien weggenommen worden. Er habe sich in dieser Sache mehrmals an die Stadt gewandt, deren Bediensteter Wurmbrand sei. Er habe dabei auch darauf verwiesen, dass bereits der Wormser Reichsabschied von 1564 verboten habe, dass sich Stände auf Kosten anderen Reichsangehöriger bewaffnen, und dass ferner Bischof Philipp Christoph von Speyer, Kammerrichter, der Stadt Weißenburg vor kurzem (1621 11) befohlen habe, dass alle Güter und Mobilien in Weißenburg, die von den Reichsfeinden eingezogen werden, zum Schutz der Eigentümer von der Stadt mit Arrest zu belegen seien. Er bittet erfolgreich um ein Mandat sine clausula de restituendo gegen die Stadt und um einen Kommissionsauftrag an Erzherzog Leopold zu Österreich, Landvogt von Hagenau, der sowohl den Schaden aufgrund von Rechnungen, Inventarien usw. beziffern als auch die Exekution der Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt vornehmen soll. Eine ähnliche Klage tragen die beiden Brüder mit dem gleichen Erfolg gegen die Stadt Landau vor. Dort seien zwei Getreidespeicher aufgebrochen worden, welche ihrem verstorbenen Bruder und Erblasser Ottheinrich von Hohenegg, Domkapitular in Trier und Domsänger in Speyer, gehört hätten. Mit Zustimmung des Rates seien 920 Malter Korn entnommen worden. Graf Löwensteins “Capitäin” La Croix, der sich immer noch in Landau aufhalte, habe aus Schloss Böchingen, Eigengut und Wohnsitz seiner, Philibert von Hoheneggs, unmündigen Stieftochter Maria Katharina von Zaiskain, 18 Fuder Wein und 200 Malter Korn geraubt. Die Städte erwidern, sie seien der pfalzgräflichen Armee des Generals Ernst von Mansfeld schutzlos ausgeliefert gewesen und gegen ihren Willen zu Einquartierungen, Aushebungen und Kontributionen gezwungen worden. Die von den Klägern angezogenen Reichskonstitutionen von 1564 seien somit nicht einschlägig. Wurmbrand, der auch in Landau agierte, sei ihnen gegen ihren Willen als Stadtoberst aufgedrängt worden und immer mansfeldischer Bediensteter geblieben. Deshalb dürften sie nicht für dessen Taten zur Verantwortung gezogen werden. Sie bitten, die Mandate zu kassieren. In der Folge ermitteln die Kommissionen vor Ort. Die Stadt Landau wird 1624 zu umfangreichen Ersatzleistungen verurteilt. Sie appelliert gegen die Urteile beim Reichshofrat. Die Appellation wird zugelassen. Wenig später erfolgt jedoch das Urteil von 1625 10 30, welches das Appellationsverfahren einstellt und das Restitutionsmandat bestätigt. Während die Stadt gegen das Urteil protestiert und sich in weiteren Schriftsätzen vor allem darum bemüht nachzuweisen, dass das in Landau von Graf Löwenstein veräußerte Getreide nicht aus den Speichern der Kläger stammt, erwirken diese bis 1629 mehrere Mandate, die der Stadt die Befolgung des Urteils befehlen. Der Stadt Weißenburg wird mit Urteil von 1629 ebenfalls auferlegt, Philibert von Hohenegg Getreide, Wein sowie 3.650 Gulden für entwendete Kleider zu erstatten. 1653, also über zwanzig Jahre später, trägt der Sohn und Neffe der inzwischen verstorbenen Kläger Philipp Franz Adolf von Hohenegg vor – damals seien Vergleiche vereinbart worden. Die Städte hätten den Klägern jeweils einen Obligationsschein über 6.000 Reichstaler gegeben. Die Zinsen seien zunächst auch bezahlt worden. Auf dem Nürnberger Exekutionstag [von
1649/1650] hätten die Städte jedoch aufgrund einer Bestimmung im vierten Artikel des Instrumentum pacis, wonach kriegsbedingte Verträge und Obligationen zu kassieren seien, “das werkh hinderwerts meiner in disput gezogen” (fol. 346r), von der Exekutionsdeputation 1650 eine Kommission auf den Bischof von Worms und den Graf von Hanau erwirkt und seitdem weder Zinsen entrichtet, geschweige denn die Schuld beglichen. Nachdem die Kommission mehrmals umbesetzt und zu schleuniger Arbeit angehalten worden ist, schickt Kurfürst Johann Philipp von Mainz im März 1668 die Untersuchungsakten ein. Während das mainzische Gutachten empfiehlt, exekutorisch gegen die Städte vorzugehen, und der Kurfürst seinen Bediensteten mit Fürbittschreiben unterstützt, finden die Städte Rückhalt bei den elsässischen Reichsstädten und den evangelischen Ständen des Regensburger Reichstags, die beantragen, die Angelegenheit dem Reichstag zu übergeben. Von 1669 bis 1679 bitten die Reichshofratsagenten der Kläger den Reichshofrat insgesamt 37 Mal vergeblich darum, dass er die längst eingesandten Kommissionsakten bearbeitet und ein Urteil fällt.
Entscheidungen:Mandat sine clausula de restituendo gegen Weißenburg, 1622 11 19 (Konz.), fol. 5r-8v, und Kommissionsauftrag an Erzherzog Leopold von Österreich., 1623 04 01 (Reinschr.), fol. 54r-55v; Desgl. gegen Landau, 1623 03 30 (Konz.), fol. 11r-14v, und Kommissionsauftrag an dens., 1623 04 01 (Konz.), fol. 54r-55v; Kommissionsurteil gegen Weißenburg, undat. [1624 06], fol. 79rv; Kommissionsurteile gegen Landau, 04/05 1624, fol. 120v-121r, 123r, 124v (u. a.); An Hans Philipp und Philibert von Hohenegg: Zitation (nach Appellation Landaus), 1624 10 03 (Konz.), fol. 145r-146v, ferner (Ausf.), fol. 159rv; An Erzherzog Leopold: Compulsoriales, 1624 10 03 (Konz.), fol. 141r-142v, ferner (Ausf.), fol. 161rv; an dens.: Inhibition, 1624 10 03 (Konz.), fol. 147r-148v, ferner (Ausf.), fol. 160rv; Urteil in Sachen Landau gegen Kläger: Die Appellation ist nicht statthaft; Beklagte müssen den Urteilen der Kommission nachkommen und die Kläger entschädigen, 1625 10 30 (Ausf.), fol. 200rv (u. a.); Urteil in Sachen Kläger gegen Weißenburg, 1629 09 14 (Konz.), fol. 340r; Kommissionauftrag an Bischof Lothar von Speyer und Graf Friedrich Kasimir von Hanau, 1653 06 27 (Abschr.), fol. 360rv, umgeschrieben auf den Bischof von Worms und den Graf von Hanau, 1656 05 09 (Konz.), fol. 365r-366v; Befehl an den Bischof von Worms, die Kommissionsarbeit zu beschleunigen, 1657 01 11 (Konz.), fol. 369rv; desgl. an den Graf von Hanau, 1657 01 11 (Konz.), fol. 370rv; Kommission wiederum umgeschrieben auf den Bischof von Worms und den Graf von Hanau, 1660 01 16 (Konz.), fol. 373rv; Befehl an den Graf von Hanau, den von den Klägern wegen Parteilichkeit abgelehnten Subdelegierten durch einen anderen zu ersetzen und schleunig ans Werk zu gehen, 1662 04 26 (Konz.), fol. 377rv; Kommission wegen des Todes des Bischofs von Worms abermals umgeschrieben auf den Kurfürst von Mainz (als Bischof von Worms) und den Graf von Hanau mit dem Befehl, schleunig zu arbeiten, 1664 03 22 (Konz.), fol. 389r-390r; letzterer Befehl wiederholt, 1666 05 10 (Konz.), fol. 392r-394r; Befehl an den Graf von Hanau, den Bericht des Subdelegierten innerhalb von zwei Monaten einzuschicken, 1668 04 12 (Konz.), fol. 397rv; wiederholt 1668 08 14 (Konz.), fol. 403rv; Mainzinsches Kommissionsvotum, undat. [1668?], fol. 542v-543v; Hanauisches Kommissionsvotum, undat. [1668], fol. 423v; “Referantur acta”, 1669 02 05 (Verm.), fol. 428v, “Promoveatur relatio”, 1670 08 21 (Verm.), fol. 434v, desgl. 1671 05 08 (Verm.), fol. 453v.
Umfang:Fol. 1-700
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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