Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 75-1 |
Titel: | Herford, Stadt contra Pfalz-Neuburg; Anträge auf Erteilung eines Privilegiums de non appellando über 500 bis 600 Gulden und eines Münzprivilegs |
Entstehungszeitraum: | 1632 - 1644 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 76, Nr. 7 |
Darin: | Befragungen wegen des städtischen Münzrechts, Notariatsinstrument 1633 09 02 (Abschr.), fol. 60r-66v; desgl. Notariatsinstrument, 1634 11 17 (Ausf.), fol. 69rv; Urteil der Rintelner Juristenfakultät zur Frage des Herforder Münzrechts, 1634 01 31 (Abschr.), fol. 58rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Herford, Stadt |
Beklagter/Antragsgegner: | Pfalz-Neuburg, Herzog Wolfgang Wilhelm von |
Gegenstand - Beschreibung: | 1632 sei die Entscheidung über beide Anträge vertagt worden. Der Reichshofrat sei damals wegen einer Seuche nicht arbeitsfähig gewesen. Dieses “impedimentum” bestehe nun nicht mehr – so die Stadt 1634 in ihrem erneuten Antrag. Daraufhin führt der Reichshofrat 1635 in seinem vom Geheimen Rat gebilligten Votum aus, den Reichskonstitutionen gemäß sei jeder Reichsstand per se bis zu einer Streitwertsumme von 300 Gulden vor Appellationen geschützt. Um der Stadt für ihre bewiesene Treue zum Kaiser zu danken, sollte diese allgemein geltende Streitwertsumme durch ein besonderes Privileg für Herford um 100 Gulden erhöht werden. Mit Blick auf das Münzrecht trägt die Stadt vor, ursprünglich habe sie mit dem Stift Herford gemeinsam Münzen geprägt. Als aber 1549 der Exemtionsprozeß zwischen ihr und dem Stift begonnen habe, sei “der Münzhammer niedergelegt” worden “und dadurch consequenter die societas im Müntzen zwischen Stifft und Statt alhir erloschen” (fol. 57r). Nachdem die Stadt durch das Reichskammergerichtsurteil von 1631 03 31 für reichsunmittelbar erklärt worden sei, wolle sie ihre alten Rechte erneuern lassen. Daraufhin habe sie ein Gutachten der Rintelner Juristenfakultät eingeholt, welches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es der Stadt erlaubt sei, selbst Münzen zu prägen. Das Stift erkenne das städtischen Münzrecht an, solange das eigene dadurch nicht beschnitten werde. Der Reichshofrat bewiligt das Gesuch 1637 und erinnert daran, dass die Stadt die Bestimmungen der Reichsmünzordnungen beachten müsse. Gegen das Herforder Münzprivileg wendet sich Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg, der die Landesherrschaft der Grafschaft Ravensberg beansprucht, die Reichsunmittelbarkeit Herfords nicht anerkennt und unter Verweis auf die bestehende Münze in “seiner” Stadt Bielefeld darum bittet, das unter Verschweigung seiner Rechte erschlichene Herforder Münzprivileg zu kassieren. Auf die entsprechende Replik der Stadt bleibt der Pfalzgraf eine Antwort schuldig. |
Entscheidungen: | Die Entscheidung über die beiden Gesuche wird vorerst nicht getroffen, 1634 10 12 (Konz.), fol. 35rv, ferner (Abschr.), fol. 39r-40v; Votum ad imperatorem zum Herforder Appellationsprivileg, 1635 10 29, fol. 45r-46r, gebilligt im Geheimen Rat, 1636 02 07 (Verm.), fol, 45r; Münzprivileg für die Stadt Herford, 1637 10 12 (Abschr.), fol. 107r-110v. |
Umfang: | Fol. 1-124 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287035 |
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