AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 72-1 Hierat contra Hierat; Streit um das Erbe der Kölner Buchhändler Anton Hierat des Jüngeren und des Älteren (Forsetzung in Antiqua, 73-1), 1635-1686 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 72-1
Titel:Hierat contra Hierat; Streit um das Erbe der Kölner Buchhändler Anton Hierat des Jüngeren und des Älteren (Forsetzung in Antiqua, 73-1)
Entstehungszeitraum:1635 - 1686
Frühere Signaturen:Fasz. 74, Nr. 1; Fasz. 75, Nr. 1
Darin:Mandatum manutenentiae et de non turbando zugunsten Katharinas, 1634 11 03 (Ausf.), fol. 110r, ferner (Abschr.), fol. 12v-14v (u. a.); Testament Anton Hierats des Älteren, 1621 08 27 (Abschr.), fol. 26r-27v; Bestätigung, 1623 05 30 (Abschr.), fol. 28r-29v; Testament Arnold Hierats, 1634 07 25, fol. 30r-33v; Zulassung der Appellation Katharinas beim Reichskammergericht, 1635 08 22 (Ausf.), fol. 111r, ferner (Abschr.), fol. 47v-49v; Kommissionsbericht mit beigefügten Kommissionsakten, 1641 12 01, fol. 147r-160v; Notariatsinstrument über die Entnahme von Büchern Arnold Hierats, die sich in dessen Frankfurter Buchladen und in dem dortigen Gewölbe des Karmeliterklosters befanden und Margarethe übergeben worden sind, 1632 09 13/23 (Abschr.), fol. 313r-316v; Ausführliches Inventar des Kölner Wohnhauses Anton Hierats des Älteren, 1631, fol. 317r-333v; Inventare der im Kölner Haus Anton Hierats des Älteren befindlichen Bücher (ca. 6000 Titel) sowie der Druckerei, 1631/1632, fol. 335r-405r, 408r-430r; Inventar der Frankfurter Bücher (ca. 1000 Titel mit Preis- bzw. Wertangaben), 1631 04 24, fol. 433r-445v; Taxation des Besitzes Anton Hierats des Älteren, 1624, fol. 756r-757r; Liste der Verkaufserlöse und Händler, denen Anton Hierat der Ältere zur Herbstmesse 1626 Bücher verkauft hat, fol. 784r-786v; Liste der Bücher, die die beiden Brüder Anton und Arnold Hierat nach der Übernahme des Geschäftes von Ihrem Vater Ende 1626 unter ihrem Namen gedruckt haben, fol. 786v; Auszüge aus Briefen Anton Hierats des Älteren an seine beiden Söhne Anton und Arnold aus Leipzig, Krakau, Köln, Prag und Wien (1626-1627), fol. 787r-789r, ferner Brief 1628 05 13 (Abschr.), fol. 844r-845v; Ausgaberechnung Anton Hierats des Jüngeren (1627-1631), fol. 806r-809v; Verzeichnis der beiden Brüdern im Kölner Haus “zum Geiffen” verbliebenen Mobilien, fol. 811r-812r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hierat, Katharina, geb. von Berchem, Witwe von Arnold Hierat, Buchhändler in Köln, später: ihre Erben, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Hierat, Margarethe, geb. von Broich, Witwe von Anton Hierat den Jüngeren, für sie und ihre Kinder Anton und Margarethe: Broich, Johann von, Bürger in Köln, ihr Vater, später, nach dessen Tod: Gail, Dr. Heinrich Andreas, und wiederum nach dessen Tod: Dr. Johann Dietrich Kaspar, ihr Ehemann, vice versa
RHR-Agenten:Hierat, Katharina und Erben: Immendorf, Johann Franz von (1638); Gans, Georg Melchior (Vollmacht, 1656 08 16, Ausf., 72-1 fol. 658r-659v); Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, 1659 12 20, Ausf., 72-1 fol. 680rv); Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, 1668 07 26, Ausf., 73-1 fol. 229r-230v, u. a.); Koch, Johann Christoph (1674) Hierat/Gail/Kaspar: Kellner, Johann Jakob (Vollmacht, 1654 06 22, Ausf., 72-1 fol. 594rv); Aachen, Karl Rudolf von (Vollmacht, 1658 11 19, Ausf., 73-1 fol. 150r-151v, ferner Vollmacht für von Aachen, 1668 04 14, Ausf., 73-1 fol. 225r-226v); Nipho, Matthias Ignaz (Vollmacht, 1669 07 31, Ausf., 73-1 fol. 255r-256v)
Gegenstand - Beschreibung:Katharina trägt vor, ihr 1634 verstorbener Ehemann Arnold Hierat habe ihr seinen Besitz schon zu Lebzeiten übertragen und sie testamentarisch als Universalerbin eingesetzt. Dieser Besitz werde ihr streitig gemacht von Johann von Broich, Vormund der Kinder und der Witwe Anton Hierats, des jüngeren Bruders ihres Mannes. Sie sei aber vom Rat der Stadt Köln in ihrem Erbe bestätigt worden. Und sie habe 1634 sogar ein Mandatum manutenentiae et de noch turbando vom Reichskammergericht erwirkt. Nun werde sie an verschiedenen Orten, an denen der ererbte Besitz liege, von Broich verklagt. Sie habe beim Reichskammergericht um ein Mandat sine clausula gebeten, das Broich derartige Klagen verbiete, auf die sie sich nicht einlassen müsse. Sie habe das Mandat jedoch wegen der Kriegsgefahr und der schwedischen Einnahme der Stadt Speyer nicht erhalten können. Sie bittet den Reichshofrat, einstweilen ein solches Mandat auszustellen. Daraufhin wird die Stadt Köln um einen Bericht gebeten. Unterdessen wendet sich auch Broich an den Reichshofrat. Anton Hierat der Ältere habe 1621 mit Zustimmung seiner Ehefrau Hieronima für die drei damals noch lebenden Söhne Anton, Peter und Arnold ein 1623 nochmals bestätigtes Testament aufgesetzt, dem zufolge ein Sohn, der Geistlicher werde oder ohne Nachkommen bleibe, Zeit seines Lebens nur eine Leibzucht erhalten solle, die nach seinem Tod an diejenigen Söhne fallen solle, die Nachkommen gezeugt hätten. Wie Peter, der Jesuit geworden sei, hätte auch Arnold Hierat, der Ehemann der Beklagten, als Sohn ohne Nachkommen über seinen Erbteil nicht frei disponieren dürfen. Die Witwe müsse denjenigen Teil des Erbes ihres Mannes, der aus dessen väterlichen Besitz stamme, ihm als Vertreter der einzigen brüderlichen Linie mit Kindern herausgeben. Es handle sich um Bücher und Güter in Wien, Prag, Frankfurt am Main und Köln. Er bittet um die Einrichtung einer Kommission. Katharina erwidert, sie habe inzwischen gegen für sie ungünstige Urteile der Stadt Köln beim Reichskammergericht appelliert. Sie bittet, Broichs Gesuch um eine Kommission abzuschlagen und ihn an das Reichskammergericht zu verweisen, wo die Sache anhängig sei. Ferner habe Broich ihren Buchbesitz in Frankfurt am Main von dem dortigen Stadtgericht durch Urteil von 1636 04 10 mit Arrest belegen lassen. Sie bittet erfolgreich beim Reichshofrat um Eröffnung eines Appellationsverfahrens gegen dieses Urteil. In der Folge streitet Broich als Kläger gegen Katharina als Beklagte vor dem Reichshofrat um Herausgabe des betreffenden Erbes. Katharina erreicht mit Verweis auf die Litispendenz am Reichskammergericht zunächst, dass der Reichshofrat die in Köln eingerichtete Kommission wieder aufhebt. Die Gegenseite weist durch Vorlage entsprechender Urteile des Reichskammergerichts nach, dass die Litispendenz nicht mehr besteht. Katharina legt 1643 gegen die Reichskammergerichtsurteile Revision beim Reichserzkanzler ein. Unterdessen präsentiert Gail, der Nachfolger des verstorbenen Broich, umfangreiche Inventare des Güter-, Mobilien- und vor allem des Buchbesitzes des älteren Anton Hierat. 1669 wird die Stadt Köln mit einer Kommission zur Güte beauftragt. Die Klägerpartei befürchtet, dass die Gegenseite dadurch weitere Gelegenheit erhält, Bücher und Mobilien zu “versilbern undt die Gelder zu occultiren” (73-1 fol. 265r). Sie bittet auch unter Verweis auf den Reichsabschied von 1654, der dem Richter auferlegt habe, durch solche Kommissionen ein im Recht befindende Partei nicht zu beschweren, den Reichshofrat um ein Urteil. Die Kommission hat keinen Erfolg. Daraufhin wird 1670 das
schon 1669 06 19 beschlossene Urteil publiziert, wonach die Erben der 1666 verstorbenen Katharina die inzwischen von dem pfalz-neuburgischen Rat Kaspar vertretene Klägerseite für das entzogene Erbe entschädigen müssen. Die Stadt Köln wird 1670 mit der Feststellung der Höhe der Ansprüche der Klägerin beauftragt (Liquidation). Der Kurfürst von Köln und der Herzog von Pfalz-Neuburg sollen die Stadt bei der Exekution des Urteils unterstützen. Zwischen den Parteien herrschen unterschiedliche Auffassungen über die tatsächlichen Ansprüche der Klägerpartei. Die Söhne des 1628 verstorbenen älteren Hierat haben das Buchhandelsgeschäft des Vaters zunächst gemeinsam fortgeführt und dessen Erbe gemeinsam besessen, bevor sie sich 1631 trennten. Bei dieser Gelegenheit ist es bereits zu einer vorläufigen Aufteilung des Erbes gekommen. In der Folge bitten die Beklagten mehrfach um die Eröffnung von Appellationsverfahren gegen Verfügungen der Kölner Kommission, die ihrer Ansicht nach unter anderem diese damaligen Aufteilungen nicht angemessen berücksichtigten. Sie werden damit aber vom Reichshofrat ebenso abgewiesen wie mit ihrem Antrag auf Revision des Reichshofratsurteils von 1669. Ferner bringen die Beklagten vor, Kaspar sei mit vielen Kölner Stadtvätern verwandt, verschwägert und befreundet. Andere Kölner Räte wiederum hätten finanzielle Interessen in Jülich und Berg und wollten es sich deshalb mit einem angesehenen Rat von Pfalz-Neuburg, wozu Jülich und Berg gehörten, nicht verderben. Deshalb sei die Liquidationskommission parteiisch. Sie wollten durch ihren Agenten Praun das juramentum perhorrescentiae schwören lassen und bitten um Übertragung der Liquidationskommission auf Kurköln oder Kurtrier. Auch damit setzen sie sich nicht durch, verzögern aber die Exekution des Urteils von 1669 ein weiteres Mal. Mit 1686 vorgetragenen Beschwerden der Klägerseite darüber, dass die Exekution nun schon seit 16 Jahren ausstehe, läuft der umfangreiche Akt aus, in der sich über 200 anwaltliche Schriftsätze befinden.
Entscheidungen:An Broich: Zitation (aufgrund der Appellation Katharinas gegen die in Frankfurt verfügte Beschlagnahmung ihres dortigen Buchbestandes), 1636 06 18 (Konz.), fol. 53r-54v, ferner (Abschr.), fol. 64r-65v; An die Stadt Frankfurt; Inhibition, 1636 06 18 (Konz.), fol. 55r-56r; Kommissionsauftrag an den Kölner Domherrn Graf Berthold von Königsegg-Rothenfels, die Sache “mit Zuziehung eines unpartheischen unnd keinem Theil verdechtigen Rechtsgelehrten, dessen Erwehlung wir dir allergnedigst heimbstellen” (fol. 79r), zu untersuchen, in Güte zu schlichten und, falls keine Schlichtung zustande kommt, ein Gutachten abzugeben, 1637 01 26 (Abschr.), fol. 78r-79v (u. a.); wiederholt 1638 08 25 (Konz.), fol. 89r-92r; Befehl an die Stadt Frankfurt, die Akten zu übergeben, 1637 05 07 (Konz.), fol. 75r-76v; An von Königsegg: Die Kommission wird aufgehoben, die Parteien sind an das Reichskammergericht zu verweisen, 1638 12 22 (Konz.), fol. 117rv, ferner (Abschr.), fol. 161rv; Reichskammergerichtsurteile in dem Appellationsverfahren gegen Gesuche Katharinas als Appellantin und zugunsten von Broich als Appellat: 1639 04 05 (Abschr.), fol. 186r; 1641 09 15 (Ausf.), fol. 166r; desgl. 1641 09 16 (Ausf.), fol. 167r; 1642 03 27 (Ausf.), fol. 172r; 1642 12 12 (Ausf.), fol. 209r; 1643 12 13 (Ausf.), fol. 310rv; Zwischenurteil: Katharina muss dem Reichshofrat antworten, 1648 03 02 (Verm.), fol. 519r.
Umfang:Fol. 1-885
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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