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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 69-1 Heiler contra Rokoch; Auseinandersetzung um einen Frankfurter und einen peinlichen, mit der Todesstrafe endenden Mainzer Kriminalprozess um schweren Diebstahl (Fortsetzung von Antiqua, 68-1), 1675-1692 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 69-1 |
Titel: | Heiler contra Rokoch; Auseinandersetzung um einen Frankfurter und einen peinlichen, mit der Todesstrafe endenden Mainzer Kriminalprozess um schweren Diebstahl (Fortsetzung von Antiqua, 68-1) |
Entstehungszeitraum: | 1675 - 1692 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 70, Nr. 1, Fasz. 71, Nr. 1 |
Darin: | Auszug aus Heilers Geschäftsbuch 1665-1669, fol. 174r-176r; Beschwerde Heilers darüber, dass die Stadt seine Haustür durch starke Schlösser und Riegel sichert und seine Frau und er “wie in einen Kefich eingesperrt” leben müssen, mit einer Zeichnung der Schlösser und Riegel, Notariatsinstrument, 1676 11/12 30/10 (Ausf.), fol. 389r-391r; später dergl. Beschwerde mit einer Zeichnung eiserner Haken, Notariatsinstrument, 1680 07 15/25 (Ausf.), fol. 738r-744v; Kommissionsbericht, 1678 04 23, über die Untersuchungen gegen Schuster und Pistor (Zeugenbefragungen), fol. 9r-50v; “Indicia, so sich gegen Dieterich Heilern herfür thun”, 52 Punkte, z. B. 4.: “Von Jugendt auff arm und dürfftig gewesen”, fol. 286r-287v; Gutachten der Juristenfakultäten: Leipzig, 1675 04 03 (Abschr.), fol. 531r-533v; Leipzig, 1676 04 03 (Abschr.), fol. 535r-536v; Heidelberg, 1679 10 22 (Abschr.), fol. 322r-323r; Basel, 1679 08 20 (Abschr.), fol. 324r-326v; Tübingen, 1680 05 10 (Ausf.), fol. 568r-727v, Urteil, fol. 571v, ferner (Abschr.), fol. 797v-798r; Prag, 1682 02 13 (Abschr.), fol. 1065r-1073r; Quittung Mangoldts über die Ablieferung des "Stocks", 1670 (Abschr.), fol. 488r; Prozesskostenrechnung Heilers über 36.000 Reichstaler (!), fol. 500r-522r; Vergleich, 1680 11 18 (Ausf.), fol. 829r-832v; Kommissionsbericht des hessen-darmstädtischen Subdelegierten Philipp Martin Fabricius über den Versuch, den inhaftierten Heiler in Mainz abzuholen, 1681 10 06 (Ausf.), fol. 886r-886r; Notarielle Beglaubigung von Aussagen des aus Thüringen (Mühlhausen) nach Mainz geholten Scharfrichters über Heilers Folter, 1681, fol. 916r-917r, fol. 922rv, 924r-925r; Aussage über die Art und Grade der an Heiler verübten Folter, 1681, fol. 926rv (siehe dazu auch: Votum ad imperatorem, 1681 11 07, fol. 928r-935v); Notariatsinstrument betr. den Verlauf von Heilers Hinrichtung, 1681 10 20, fol. 962r-965r; Notariatsinstrument betr. Zeugenaussagen über Heilers Worte bei der Hinrichtung, 1681 10 22, fol. 966r-968r; Meldung von Heilers Hinrichtung aus der “Mayntzischen wöchentliche ordinari Post Zeitung” Nr. 87, 31. 10. 1681, Abschr., fol. 972r; Protokoll des Rats der Stadt Mühlhausen (Thüringen) über das Verhör mit dem dortigen (in Mainz an der Folter Heilers beteiligten) Scharfrichter Hans Nicol Messing, 1681 11 06, fol. 1009r-1013v; Auszug aus den Frankfurter Kirchenbüchern 1) über die Heirat zwischen Dietrich Heiler “von Hall in Sachsen”, Handelsmann, Sohn von Samuel Heiler, gräflich mannsfeldischer Amtmann zu Friedenburg, und Katharina, Tochter des verstorbenen Frankfurter Kaufmanns Wilhelm Goßmann, 1666 04 30 2) über die Geburt des Sohnes Jakob, 1668 04 05, fol. 1089r; Notariatsinstrumente; Druckschrift: Inique Offensa sed Augusti Caesaris clementissimis rescriptis juste defensa innocentia Heileriana, das ist: Kayserl. Allergnädigste Beschirmung Heilerischer betrangter Unschuld in weltkündiger, grundfalschen Bezüchtigung und darob angesponnenen Inquisitions-Sach Emundt Rokochs, diffamanten & Consorten, contra Dieterich Heilern, diffamatum, zu Benehmung aller widriger biß daher außgesprengter Diffamationen, ohne manniglichs praejuditz an den Tag gegeben, 1676, 8 S., enthält die Reskripte von 1675 12 05, 1676 02 28, 1675 04 21 und 1676 07 20, fol. 159r-162v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Heiler, Dietrich, Kaufmann in Frankfurt am Main, später: Heiler, Christian, sein Sohn, und Ziegler, Johann Christoph, Vormünder seiner Kinder, später: Heiler, Jakob, Theologiestudent; Heiler, Johann Gerlach, Jurastudent, seine Söhne |
Beklagter/Antragsgegner: | Rokoch, Edmund, Handelsmann zu Mainz, mainzischer Kammerrat und Rentmeister; später: seine Erben; Frankfurt, Stadt; Mainz, Kurfürst von |
RHR-Agenten: | Heiler: Scarsius, Anton (Vollmacht, 1676 02 12/02, Ausf., fol. 153r-156v); später: Leutner, Simon Lorenz (1679), und dessen Vertreter: Dummer, Johann (1680) Frankfurt: Praun, Tobias Sebastian (1680) |
Gegenstand - Beschreibung: | Rokoch lässt 1670 durch seinen Diener Gundelach beim Frankfurter Kaufmann Philipp Mangoldt einen “Stock” mit Geld gegen Quittung in einem Eichenfass deponieren. Er gibt aber nicht an, wie viel Geld der “Stock” enthält. Als er 1675 sein Geld abholen will und in Frankfurt den “Stock” öffnet, behauptet er, dass 20.000 Mainzer Dukaten fehlen. Er beschuldigt erst seinen Diener Gundelach in Hannover, das Geld bei dem Transport nach Frankfurt entwendet zu haben, dann Philipp Mangoldts Schwiegersohn Heiler in Frankfurt. Dieser soll den “Stock” heimlich in sein Frankfurter Haus verbracht haben. Dort soll der Frankfurter Schlosser Hans Jakob Schuhmann auf Heilers Geheiß den “Stock” fachmännisch geöffnet und nach der Entnahme des Geldes wieder verschlossen haben. Anschließend sei er wieder in Mangoldts Depot gestellt worden. Indizien für Heilers Diebstahl seien dessen plötzlicher Reichtum und das auffällig häufige Einwechseln von Mainzer Dukaten. Außerdem habe sich Heiler schon andernorts Veruntreuungen schuldig gemacht. Das Frankfurter Stadtgericht lässt die Klage zu, nimmt Heiler in Haft und stellt dessen Vermögen unter Arrest. Im Zuge seiner Untersuchung zieht das Gericht dessen Geschäftsbücher ein und verhört den Schlosser, der Heiler belastet. Heiler ist der Ansicht, dass die Indizien für die Eröffnung eines Kriminalprozesses und die damit verbundenen Maßnahmen und Untersuchungen gegen ihn nicht ausreichten. Nachdem das Frankfurter Gericht Heilers Antrag auf Einstellung des Prozesses nicht stattgegegeben hat, wendet sich Heiler zunächst an das Reichskammergericht, dann an den Reichshofrat. Mit Hilfe der vom Reichshofrat erlangten kaiserlichen Befehle erreicht Heiler zunächst, dass er aus dem Römer in den Hausarrest entlassen wird. Als er anzeigt, dass der Syndikus und Lizentiat Schuster sowie der Ratsschreiber Dr. Reinhard Pistor als Frankfurter Richter dem städtischen Ankläger die Klageschriften formulierten, setzt der Reichshofrat 1677 den Landgraf von Hessen kommissarisch der Stadt als Richter bei. Als Fürsprecher für seinen Diener Rokoch beschwert sich daraufhin der Kurfürst von Mainz darüber, dass der Reichshofrat der Frankfurter Justiz keinen Lauf lasse. Heiler habe es geschafft, sich mit dem gestohlenen Geld überall Freunde und Anhänger zu machen und sogar den Landgraf von Hessen in die Sache hineinzuziehen; das habe er geschafft, weil er einen Bruder habe, der Superintendent in Sachsen sei und wiederum über einen guten Freund am Darmstädter Hof einigen Einfluss habe. Der Kaiser dürfe, “nachdem der heylerische Diebstahl zu Franckfurt ia fast im ganzen reich notorisch” (68-1 fol. 792r) sei, auf keinen Fall zulassen, dass die Stadt völlig aus der Sache herausgedrängt werde. Er bittet, entweder die Justiz wieder allein der Stadt als dem Judex ordinarius zu übertragen oder dem hessischen Landgraf zumindest noch den Bischof von Bamberg und Würzburg beizuordnen, da die Parteien katholisch und lutherisch seien und in solchen Fällen auch die Kommissionen paritätisch besetzt werden sollten. Der Reichshofrat geht darauf nicht ein und stimmt Heilers Vorschlag zu, die Prozessakten einer unabhängigen Juristenfakultät zur Entscheidung vorzulegen. Heiler lehnt allerdings die katholischen Fakultäten ab, weil sie parteiisch seien, und die sächsischen, weil sie im Kriminalrecht “speciales consuetudines” hätten“, so in “Reichs Recht nicht gebräuchlich” (69-1 fol. 415r). Auch mit diesen, nach Ansicht der Frankfurter Richter absurden Einwänden setzt sich Heiler durch. Unter größtmöglicher Geheimhaltung und ohne Wissen der Parteien beauftragt der |
| Reichshofrat die Tübinger Juristenfakultät. Diese führt, wie zuvor schon die Basler Juristenfakultät, in einem sehr umfangreichen Rechtsgutachten aus, es liege kein corpus delicti vor, Rokoch könne nicht beweisen, dass sich der angeblich gestohlene Betrag zuvor überhaupt in dem Stock befunden habe, die Indizien gegen Heiler rechtfertigten keinesfalls dessen strafrechtliche Verfolgung, das Verfahren sei da her einzustellen, Heiler freizulassen und zu entschädigen. 1680 10 23 verkündet die Kommission dieses vom Reichshofrat übernommene Urteil in Darmstadt den Vertretern beider Parteien. Der Rat legt gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Heiler bittet um Exekution des Urteils, d. h. um seine Freilassung. Auf Vermittlung des hanauischen Superintendenten und Rats Günter Heiler schließen die Parteien im November 1680 einen Vergleich. Heilers Arrest sowie die Beschlagnahmung seiner Güter, Kapitalien und Handelsbücher werden sofort aufgehoben. Dafür verzichtet Heiler auf die Erstattung der Prozesskosten und verbindet sich, den Prozess am Reichshofrat gegen die Stadt nicht weiterzuführen. 1681 wird Heiler auf der Rückreise vom “Schwalbacher Sauerbrunnen” (Bad Schwalbach) nach Frankfurt auf mainzischem Territorium verhaftet, zunächst nach Höchst geführt und alsbald in Mainz mehrfach peinlich verhört. Daraufhin wird dem Kurfürst von Mainz befohlen, Heiler freizugeben, und der Landgraf von Hessen-Kassel beauftragt, ihn in Mainz abzuholen. Der hessen-darmstädtische subdelegierte Rat bemüht sich in Mainz vergeblich um die Überstellung Heilers, der Aussagen seiner Partei zufolge in Mainz unter Verletzung der peinlichen Halsgerichtsordnung schwer gefoltert werde. Auf der Basis eines ausführlichen Votums des Reichshofrats von 1681 11 07 und aufgrund eines 1681 11 10 in Wien anlangenden dringlichen anwaltlichen Gesuchs (“extremum in mora vitae periculum”) ergehen jeweils am gleichen Tag weitere Befehle und Kommissionsaufträge zugunsten Heilers Freilassung und zum Schutz seines Frankfurter Besitzes. Die Heilers Person betreffenden Befehle sind aber schon am Tag ihrer Ausstellung hinfällig, denn bereits 1681 10 31/21 wird Heiler in Mainz wegen schweren Diebstahls durch den Strang hingerichtet. Heilers Kinder und Erben tragen nun unter Beifügung notarieller Beglaubigungen vor, ihr Vater habe stets und zuletzt bei der Verkündigung des Urteils, von der Folter schwer gezeichnet, seine Unschuld beteuert und diese gleichsam “morte confirmirt” (69-1 fol. 960v). Unter der Folter gemachte und protokollierte Geständnisse habe er öffentlich auf dem Weg zum Galgen widerrufen. Sie bitten um Überstellung des in Mainz “iederman zum spott und uns zu höchster schand” (69-1 fol. 961v) aufgehängten Leichnams sowie um einen weiteren Befehl an die Stadt Frankfurt, dem Kurfürst von Mainz keinen Zugriff auf das Vermögen ihres Vaters zu gestatten. In seinem Votum ad imperatorem von 1681 11 12 zeigt sich der Reichshofrat bestürzt über das Mainzer Vorgehen. Er habe “solches ohne entsetzung kaum verlesen, viel weniger begreifen können” (69-1 fol. 976v). Der Kurfürst sei weder mit Blick auf Heilers Person noch auf den vermeintlichen Tatort der zuständige Richter. Der Kurfürst habe nicht nur das auf der Grundlage eines Gutachtens der Tübinger Juristenfakultät publizierte Reichshofratsurteil ignoriert, wonach der gegen Heiler angestrengte Kriminalprozess als unzulässig einzustellen und Heiler freizulassen sei. Er habe sogar ungeachtet der ihm zugestellten strafbewährten kaiserlichen Mandate einen solchen Prozess bis zur Todesstrafe geführt und dieselbe überdies augenscheinlich bloß auf |
| Geständnisse gestützt, die unter schwerster Folter erfolgt seien. Da das Mainzer Vorgehen auch die kaiserliche Autorität stark beschädigt habe und die "schimpfliche Prozedur" im ganzen Reich bekannt sei, rät der Reichshofrat grundsätzlich dazu, den Reichsfiskal einzuschalten. Es solle aber abgewartet werden, bis die Partei Heilers weitere Anträge stelle und das zuvor angeforderte Protokoll über das Verhör des an der Folter Heilers beteiligten Mühlhäuser Scharfrichters Hans Nicol Messing eingegangen sei. Auf weiteren Vorschlag des Reichshofrat werden zunächst die von Heilers Erben erbetenen Befehle ausgestellt. Ferner schreiben Heilers Erben, dass Heiler seinerzeit durch den Verrat des Frankfurter “Beisaß”, Mainzer Bürgers und getauften Juden Philipp Peter Reisenstein in die die Hände des Kurfürsten gefallen sei. Dieser trage mithin erhebliche Mitschuld an der Exekution des unschuldigen Heiler. Sie verlangen seine Festnahme. Unterdessen bittet der Kurfürst von Mainz um Audienz für seinen Wiener Gesandten Johann Christoph Gudenus. Derselbe führt aus, das Reich habe niemals zuvor in derartiger Weise in die Kriminaljurisdiktion eines Kurfürsten eingegriffen. Mehre Fälle zeigten, dass der Reichshofrat den Gegenparteien des Kurfürsten, sogar aufgrund nicht belegter Gesuche, mehr Gehör schenke als diesem. Er bittet um Kassierung aller gegen den Kurfürst gerichteten Mandate und Schutzbriefe, welche dessen im westfälischen Friedensvertrag bestätigte Kriminalgerichtshoheit in unzulässiger Weise beeinträchtigten. Auch solle die Stadt Frankfurt angewiesen werden, den Kurfürst bei der Durchsetzung seiner Forderungen auf das heilersche Erbe zu unterstützen. Die gleichen Argumente führt der Kurfürst von Mainz auch gegenüber der aus dem Kurfürst von Trier und der Landgräfin von Hessen-Darmstadt bestehenden Kommission an. Beide Kommissionsmitglieder bitten anschließend um ihre Demission. In der Folge scheint der Reichshofrat nicht weiter gegen den Kurfürst vorgegangen zu sein, zumal das Verhör des Mühlhäuser Scharfrichters Messing die Mainzer Version stützt, wonach Heiler den Diebstahl nicht nur während der Folter, sondern – wie es die peinliche Halsgerichtsordnung vorschreibt – auch im Anschluss daran ohne Zwang gestanden habe. 1689 bitten die heilerschen Erben nochmals um Befehle zur Überführung der Leiche ihres Vaters. Zugleich verlangen sie von den rokochschen Erben als Anstifter des unrechtmäßigen Mainzer Prozesses eine Entschädigung für alle ihnen im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters entstandenen Kosten. Vermutlich hatten sie damit ebenso wenig Erfolg wie die Erben des inzwischen verstorbenen Rokoch, welche von den Erben des Ihrer Ansicht nach rechtmäßig verurteilten Diebes das Diebesgut zurückfordern. |
Entscheidungen: | Weitere Befehle an die Kommission zur Aktenversendung an eine Juristenfakultät: 1679 03 06 (Konz.), fol. 58rv; 1679 05 15 (Konz.), fol. 68rv; An dies., Befehl, die Akten unter höchster Geheimhaltung und Beifügung des Reskripts (von 1679 12 14) an eine Juristenfakultät zu senden und anschließend das Gutachten an den Hof zu schicken, außerdem zu berichten, warum die sächsischen und katholischen Fakultäten ausgenommen sein sollen, 1679 12 14 (Konz.), fol. 328r-329r; Befehl um ein Gutachten an eine ungenannte Juristenfakultät, 1679 12 14 (Konz.), fol. 330r-331r; ferner 1680 05 29 (Konz.), fol. 730r; An die Kommission: Auf der Grundlage des Gutachtens der (Tübinger) Juristenfakultät ist ein Urteil gefällt worden, welches beiden Parteien mitzuteilen ist, 1680 09 13 (Konz.), fol. 752rv; Befehl an den Kurfürst von Mainz, den in Höchst inhaftierten Heiler freizulassen, sofern sein Verhaftung im Zusammenhang mit seinem Frankfurter Kriminalprozess stehe; andernfalls soll berichtet werden, 1681 09 18 (Konz.), fol. 855rv; Befehl (Mandat sine clausula) an dens., Heiler dem Landgraf von Hessen-Darmstadt zu überstellen, 1681 09 30 (Konz.), fol. 874r-878v; erneuert 1681 10 29 (Konz.), fol. 902r-904v; Kommissionsauftrag an den Landgraf von Hessen-Darmstadt, Heiler in Mainz abzuholen und bis auf weiteren Bescheid in Verwahrung zu nehmen, 1681 09 30 (Konz.), fol. 888rv; Votum ad imperatorem, 1681 11 07, fol. 928r-935v; scharfes Mandat an den Kurfürst von Mainz, die Tortur sofort zu stoppen und Heiler der aus dem Kurfürst von Trier und dem Landgraf von Hessen-Darmstadt bestehenden Kommission zu überstellen, 1681 11 07 (Konz.), fol. 936r-940v; Schutzbrief für Philipp Mangoldt, Heilers Schwiegervater, und dessen Familie sowie für Christian Heiler, 1681 11 07 (Konz.), fol. 942r-944r; Kommissionsauftrag an den Kurfürst von Trier und den Landgraf von Hessen-Darmstadt, Heiler in Mainz abzuholen, 1681 11 07 (Konz.), fol. 946r-947r; Befehl an die Stadt Frankfurt, das beschlagnahmte Vermögen Heilers wieder freizugeben und dem Kurfürst von Mainz keinerlei Zugriff darauf zu gestatten, 1691 11 07 (Konz.), fol. 948r-949r; desgl. 1681 11 10 (Konz.), fol. 956r-957v; Mitteilung dessen an den Kurfürst von Mainz, 1681 11 10 (Konz.), fol. 958r-959v; Befehl an die Stadt Mühlhausen, den Scharfrichter zu verhören, mit beiliegendem Fragenkatalog, 1681 11 07 (Konz.), fol. 950r-953r; Votum ad imperatorem, 1681 11 12, fol. 974r-979v; An die kaiserlichen Gesandten des Frankfurter Fürstenkongresses: Mitteilung über die Sache und das Verhalten des Kurfürsten von Mainz, 1681 11 25 (Konz.), fol. 982r-988v; Mandat sine clausula an den Kurfürst von Mainz, den Leichnam herauszugeben, 1681 11 25 (Konz.), fol. 990r-993v; Befehl an den Kurfürst von Trier und die Landgräfin von Hessen-Darmstadt, den Befehl an den Kurfürst von Mainz zu insinuieren, den Leichnam zu fordern und Heilers Erben zu übergeben, 1681 11 25 (Konz.), fol. 994rv; An den Kurfürst von Trier, Schilderung des Falles und Befehl, den Kurfürst von Mainz zur Übergabe des Leichnams zu bewegen, 1681 11 25 (Konz.), fol. 996r-1002v; Befehl an die Stadt Frankfurt, dem Kurfürst von Mainz keinen Zugriff auf Heilers Vermögen zu gestatten und dessen Kindern einen Vormund zu bestimmen, 1681 11 25 (Konz.), fol. 1004rv; “Fiat votum ad Caesarem”, 1682 01 09 (Verm.), fol. 1025v (in den Akten befindet sich kein solches Votum); Befehl an die Stadt Frankfurt, die von den heilerschen Erben geforderten Zeugenverhöre durchzuführen, 1682 02 25 (Konz.), fol. 1028rv; Befehl an dies., zur Sicherung des Lebensunterhalts der heilerschen Kinder den Verkauf von dessen Häusern zuzulassen, 1685 03 22 (Konz.), fol. 1106rv, ferner (Abschr.), fol. 1125, fernerer Befehl an dies. in Sachen Hausverkauf, 1692 03 26 (Konz.), fol. 1140rv. |
Umfang: | Fol. 1-1143 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1722 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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