AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 68-1 Heiler contra Rokoch; Auseinandersetzung um einen Frankfurter und einen peinlichen, mit der Todesstrafe endenden Mainzer Kriminalprozess um schweren Diebstahl (Fortsetzung in Antiqua, 69-1), 1675-1692 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 68-1
Titel:Heiler contra Rokoch; Auseinandersetzung um einen Frankfurter und einen peinlichen, mit der Todesstrafe endenden Mainzer Kriminalprozess um schweren Diebstahl (Fortsetzung in Antiqua, 69-1)
Entstehungszeitraum:1675 - 1692
Frühere Signaturen:Fasz. 70, Nr. 1, Fasz. 71, Nr. 1
Darin:Urteile und Verfügungen der Stadt Frankfurt: 1675 04 26 (Abschr.), fol. 64r, 1675 05 31 (Abschr.), fol. 63r; 1675 08 12 (Abschr.), fol. 70r; 1675 09 05 (Abschr.), fol. 71r; 1675 11 12 (Abschr.), fol. 25r-26r; 1675 12 10 (Abschr.), fol. 27r; 1676 03 17 (Abschr.), fol. 140rv 1676 05 12 (Abschr.), fol. 178r; 1676 08 18 (Abschr.), fol. 287r-288r; Aufstellung Heilers über seine Einkünfte seit 1657, fol. 45r-46r; Aufstellung der Stadt Frankfurt über Heilers Vermögen, 1676, fol. 140v; Heilers Kautionsmittel, 1676, fol. 179r-180r; Auszug aus Heilers Handelsbüchern 1673-1675, fol. 207r-211v, 228r; Heilers Kaution, 1676 04 03, fol. 291r-293v; Documentum litis pendentiae (Verlauf des Reichskammergerichtsprozesses, 1675 04 26 bis 1675 11 19), fol. 88r-103v; Notariatsinstrument über die Zeugenbefragung zur Person des Schlossers Schuhmann, 1676 01 18, fol. 127r-131v; Befragung der Frankfurter Stadtschlosser Matthäus Wörlen, Balthasar Wörlen und Johann Abraham Beckhelen über die Arbeitsweise der Schlosser, 1676 01 11, fol. 133r-134r; Kommissionsbericht, 1678 04 23, über die Untersuchungen gegen Schuster und Pistor (Zeugenbefragungen), fol. 647r-764v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heiler, Dietrich, Kaufmann in Frankfurt am Main, später: Heiler, Christian, sein Sohn, und Ziegler, Johann Christoph, Vormünder seiner Kinder, später: Heiler, Jakob, Theologiestudent; Heiler, Johann Gerlach, Jurastudent, seine Söhne
Beklagter/Antragsgegner:Rokoch, Edmund, Handelsmann zu Mainz, mainzischer Kammerrat und Rentmeister; später: seine Erben; Frankfurt, Stadt; Mainz, Kurfürst von
RHR-Agenten:Heiler: Scarsius, Anton (Vollmacht, 1676 02 12/02, Ausf., fol. 153r-156v); später: Leutner, Simon Lorenz (1679), und dessen Vertreter: Dummer, Johann (1680) Frankfurt: Praun, Tobias Sebastian (1680)
Gegenstand - Beschreibung:Rokoch lässt 1670 durch seinen Diener Gundelach beim Frankfurter Kaufmann Philipp Mangoldt einen “Stock” mit Geld gegen Quittung in einem Eichenfass deponieren. Er gibt aber nicht an, wie viel Geld der “Stock” enthält. Als er 1675 sein Geld abholen will und in Frankfurt den “Stock” öffnet, behauptet er, dass 20.000 Mainzer Dukaten fehlen. Er beschuldigt erst seinen Diener Gundelach in Hannover, das Geld bei dem Transport nach Frankfurt entwendet zu haben, dann Philipp Mangoldts Schwiegersohn Heiler in Frankfurt. Dieser soll den “Stock” heimlich in sein Frankfurter Haus verbracht haben. Dort soll der Frankfurter Schlosser Hans Jakob Schuhmann auf Heilers Geheiß den “Stock” fachmännisch geöffnet und nach der Entnahme des Geldes wieder verschlossen haben. Anschließend sei er wieder in Mangoldts Depot gestellt worden. Indizien für Heilers Diebstahl seien dessen plötzlicher Reichtum und das auffällig häufige Einwechseln von Mainzer Dukaten. Außerdem habe sich Heiler schon andernorts Veruntreuungen schuldig gemacht. Das Frankfurter Stadtgericht lässt die Klage zu, nimmt Heiler in Haft und stellt dessen Vermögen unter Arrest. Im Zuge seiner Untersuchung zieht das Gericht dessen Geschäftsbücher ein und verhört den Schlosser, der Heiler belastet. Heiler ist der Ansicht, dass die Indizien für die Eröffnung eines Kriminalprozesses und die damit verbundenen Maßnahmen und Untersuchungen gegen ihn nicht ausreichten. Nachdem das Frankfurter Gericht Heilers Antrag auf Einstellung des Prozesses nicht stattgegegeben hat, wendet sich Heiler zunächst an das Reichskammergericht, dann an den Reichshofrat. Mit Hilfe der vom Reichshofrat erlangten kaiserlichen Befehle erreicht Heiler zunächst, dass er aus dem Römer in den Hausarrest entlassen wird. Als er anzeigt, dass der Syndikus und Lizentiat Schuster sowie der Ratsschreiber Dr. Reinhard Pistor als Frankfurter Richter dem städtischen Ankläger die Klageschriften formulierten, setzt der Reichshofrat 1677 den Landgraf von Hessen kommissarisch der Stadt als Richter bei. Als Fürsprecher für seinen Diener Rokoch beschwert sich daraufhin der Kurfürst von Mainz darüber, dass der Reichshofrat der Frankfurter Justiz keinen Lauf lasse. Heiler habe es geschafft, sich mit dem gestohlenen Geld überall Freunde und Anhänger zu machen und sogar den Landgraf von Hessen in die Sache hineinzuziehen; das habe er erreicht, weil er einen Bruder habe, der Superintendent in Sachsen sei und wiederum über einen guten Freund am Darmstädter Hof einigen Einfluss habe. Der Kaiser dürfe, “nachdem der heylerische Diebstahl zu Franckfurt ia fast im ganzen reich notorisch” (68-1 fol. 792r) sei, auf keinen Fall zulassen, dass die Stadt völlig aus der Sache herausgedrängt werde. Er bittet, entweder die Justiz wieder allein der Stadt als dem Judex ordinarius zu übertragen oder dem hessischen Landgraf zumindest noch den Bischof von Bamberg und Würzburg beizuordnen, da die Parteien katholisch und lutherisch seien und in solchen Fällen auch die Kommissionen paritätisch besetzt werden sollten. Der Reichshofrat geht darauf nicht ein und stimmt Heilers Vorschlag zu, die Prozessakten einer unabhängigen Juristenfakultät zur Entscheidung vorzulegen. Heiler lehnt allerdings die katholischen Fakultäten ab, weil sie parteiisch seien, und die sächsischen, weil sie im Kriminalrecht “speciales consuetudines” hätten“, so in “Reichs Recht nicht gebräuchlich” (69-1 fol. 415r). Auch mit diesen, nach Ansicht der Frankfurter Richter absurden Einwänden setzt sich Heiler durch. Unter größtmöglicher Geheimhaltung und ohne Wissen der Parteien beauftragt der
Reichshofrat die Tübinger Juristenfakultät. Diese führt, wie zuvor schon die Basler Juristenfakultät, in einem sehr umfangreichen Rechtsgutachten aus, es liege kein corpus delicti vor, Rokoch könne nicht beweisen, dass sich der angeblich gestohlene Betrag zuvor überhaupt in dem Stock befunden habe, die Indizien gegen Heiler rechtfertigten keinesfalls dessen strafrechtliche Verfolgung, das Verfahren sei da her einzustellen, Heiler freizulassen und zu entschädigen. 1680 10 23 verkündet die Kommission dieses vom Reichshofrat übernommene Urteil in Darmstadt den Vertretern beider Parteien. Der Rat legt gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Heiler bittet um Exekution des Urteils, d. h. um seine Freilassung. Auf Vermittlung des hanauischen Superintendenten und Rats Günter Heiler schließen die Parteien im November 1680 einen Vergleich. Heilers Arrest sowie die Beschlagnahmung seiner Güter, Kapitalien und Handelsbücher werden sofort aufgehoben. Dafür verzichtet Heiler auf die Erstattung der Prozesskosten und verbindet sich, den Prozess am Reichshofrat gegen die Stadt nicht weiterzuführen. 1681 wird Heiler auf der Rückreise vom “Schwalbacher Sauerbrunnen” (Bad Schwalbach) nach Frankfurt auf mainzischem Territorium verhaftet, zunächst nach Höchst geführt und alsbald in Mainz mehrfach peinlich verhört. Daraufhin wird dem Kurfürst von Mainz befohlen, Heiler freizulassen, und der Landgraf von Hessen-Kassel beauftragt, ihn in Mainz abzuholen. Der hessen-darmstädtische subdelegierte Rat bemüht sich in Mainz vergeblich um die Überstellung Heilers, der Aussagen seiner Partei zufolge in Mainz unter Verletzung der peinlichen Halsgerichtsordnung schwer gefoltert werde. Auf der Basis eines ausführlichen Votums des Reichshofrats von 1681 11 07 und aufgrund eines 1681 11 10 in Wien anlangenden dringlichen anwaltlichen Gesuchs (“extremum in mora vitae periculum”) ergehen jeweils am gleichen Tag weitere Befehle und Kommissionsaufträge zugunsten Heilers Freilassung und zum Schutz seines Frankfurter Besitzes. Die Heilers Person betreffenden Befehle sind aber schon am Tag ihrer Ausstellung hinfällig, denn bereits 1681 10 31/21 wird Heiler in Mainz wegen schweren Diebstahls durch den Strang hingerichtet. Heilers Kinder und Erben tragen nun unter Beifügung notarieller Beglaubigungen vor, ihr Vater habe stets und zuletzt bei der Verkündung des Urteils, von der Folter schwer gezeichnet, seine Unschuld beteuert und diese gleichsam “morte confirmirt” (69-1 fol. 960v). Unter der Folter gemachte und protokollierte Geständnisse habe er öffentlich auf dem Weg zum Galgen widerrufen. Sie bitten um Überstellung des in Mainz “iederman zum spott und uns zu höchster schand” (69-1 fol. 961v) aufgehängten Leichnams sowie um einen weiteren Befehl an die Stadt Frankfurt, dem Kurfürst von Mainz keinen Zugriff auf das Vermögen ihres Vaters zu gestatten. In seinem Votum ad imperatorem von 1681 11 12 zeigt sich der Reichshofrat bestürzt über das Mainzer Vorgehen. Er habe “solches ohne entsetzung kaum verlesen, viel weniger begreifen können” (69-1 fol. 976v). Der Kurfürst sei weder mit Blick auf Heilers Person noch auf den vermeintlichen Tatort der zuständige Richter. Der Kurfürst habe nicht nur das auf der Grundlage eines Gutachtens der Tübinger Juristenfakultät publizierte Reichshofratsurteil ignoriert, wonach der gegen Heiler angestrengte Kriminalprozess als unzulässig einzustellen und Heiler freizulassen sei. Er habe sogar ungeachtet der ihm zugestellten strafbewährten kaiserlichen Mandate einen solchen Prozess bis zur Todesstrafe geführt und dieselbe überdies augenscheinlich bloß auf
Geständnisse gestützt, die unter schwerster Folter erfolgt seien. Da das Mainzer Vorgehen auch die kaiserliche Autorität stark beschädigt habe und die "schimpfliche Prozedur" im ganzen Reich bekannt sei, rät der Reichshofrat grundsätzlich dazu, den Reichsfiskal einzuschalten. Es solle aber abgewartet werden, bis die Partei Heilers weitere Anträge stelle und das zuvor angeforderte Protokoll über das Verhör des an der Folter Heilers beteiligten Mühlhäuser Scharfrichters Hans Nicol Messing eingegangen sei. Auf weiteren Vorschlag des Reichshofrat werden zunächst die von Heilers Erben erbetenen Befehle ausgestellt. Ferner schreiben Heilers Erben, dass Heiler seinerzeit durch den Verrat des Frankfurter “Beisaß”, Mainzer Bürgers und getauften Juden Philipp Peter Reisenstein in die Hände des Kurfürsten gefallen sei. Dieser trage mithin erhebliche Mitschuld an der Exekution des unschuldigen Heiler. Sie verlangen seine Festnahme. Unterdessen bittet der Kurfürst von Mainz um Audienz für seinen Wiener Gesandten Johann Christoph Gudenus. Derselbe führt aus, das Reich habe niemals zuvor in derartiger Weise in die Kriminaljurisdiktion eines Kurfürsten eingegriffen. Mehre Fälle zeigten, dass der Reichshofrat den Gegenparteien des Kurfürsten, sogar aufgrund nicht belegter Gesuche, mehr Gehör schenke als diesem. Er bittet um Kassierung aller gegen den Kurfürst gerichteten Mandate und Schutzbriefe, welche dessen im westfälischen Friedensvertrag bestätigte Kriminalgerichtshoheit in unzulässiger Weise beeinträchtigten. Auch solle die Stadt Frankfurt angewiesen werden, den Kurfürst bei der Durchsetzung seiner Forderungen auf das heilersche Erbe zu unterstützen. Die gleichen Argumente führt der Kurfürst von Mainz auch gegenüber der aus dem Kurfürst von Trier und der Landgräfin von Hessen-Darmstadt bestehenden Kommission an. Beide Kommissionsmitglieder bitten anschließend um ihre Demission. In der Folge scheint der Reichshofrat nicht weiter gegen den Kurfürst vorgegangen zu sein, zumal das Verhör des Mühlhäuser Scharfrichters Messing die Mainzer Version stützt, wonach Heiler den Diebstahl nicht nur während der Folter, sondern – wie es die peinliche Halsgerichtsordnung vorschreibt – auch im Anschluss daran ohne Zwang gestanden habe. 1689 bitten die heilerschen Erben nochmals um Befehle zur Überführung der Leiche ihres Vaters. Zugleich verlangen sie von den rokochschen Erben als Anstifter des unrechtmäßigen Mainzer Prozesses eine Entschädigung für alle ihnen im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters entstandenen Kosten. Vermutlich hatten sie damit ebenso wenig Erfolg wie die Erben des inzwischen verstorbenen Rokoch, welche von den Erben des Ihrer Ansicht nach rechtmäßig verurteilten Diebes das Diebesgut zurückfordern.
Entscheidungen:An die Stadt Frankfurt: Heilers Gesuch um Freilassung und um Einrichtung einer Kommission (Stadt Hanau und Stadt Gelnhausen) wird vorerst abgeschlagen, Befehl um Bericht innerhalb von vier Wochen, 1675 12 05 (Konz.), fol. 6r-7v; Befehl an dies., Heilers Haftbedingungen seinem Gesundheitszustand anzupassen, seiner Frau Zugang zu gewähren und den Prozess zu beschleunigen, 1676 02 28 (Konz.), fol. 137r-138v, ferner (Abschr.), fol. 150v-151r; desgl., Heiler gegen Kaution aus dem Römer nach Hause zu entlassen, dort zu bewachen und innerhalb eines Monats die Ausführung des Befehls zu belegen, 1676 04 21 (Konz.), fol. 160r-161v, ferner (Abschr.), fol. 199r; desgl., Heilers Kaution anzunehmen und ihm die Beiziehung von Advokaten zu gestatten; der Prozess ist zu beschleunigen, 1676 07 20 (Konz.), fol. 259r-260v; desgl., Heilers als Kaution gestellte Kauf mannsgüter nicht zu schädigen; Heiler muss in seinem häuslichen Arrest ein diskreter Kontakt zu seinem Advokaten gestattet werden, 1676 10 08 (Konz.), fol. 344r-345v; desgl., auf Bitten des Kurfürsten von Mainz soll die Stadt schleuniger und dabei sowohl den Reichskonstitutionen wie auch der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. gemäß verfahren, 1676 12 04 (Konz.), fol. 368r-369v, ferner (Abschr.), fol. 411rv; desgl., zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, einer der Richter schreibe dem Ankläger, der ein Barbier sei und nicht studiert habe, die Anklageschriften, während er zugleich mit den anderen Richtern die Dekrete formuliere, 1677 02 04 (Konz.), fol. 406r-407r; an die Stadt Frankfurt: Landgraf Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt wird in dieser Sache als Richter adjungiert; die Akten sind vollständig einer unparteiischen Juristenfakultät zu übersenden, dem dann vorgelegten Gutachten zu folgen; ein Endurteil darf nur nach nochmaliger Versendung der Akten erfolgen, sofern Heiler dies begehrt, 1677 08 16 (Konz.), fol. 561r-562v; Kommissionsbefehl an Landgraf Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt, 1677 08 16 (Konz.), fol. 563r-566r; an dens. und die Stadt Frankfurt: Die Aktenversendung hat unverzüglich zu erfolgen und ist innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, 1678 04 01 (Konz.), fol. 582r-583r; an den Landgraf, weitere Informationen über den Prozess, 1678 05 06 (Konz.), fol. 584r-585r; an dens.: Heiler und seine Anwälte sind zu ermahnen, dem Rat gebührenden Respekt zu erweisen, 1678 06 21 (Konz.), fol. 634rv; Mitteilung darüber an die Stadt, die Direktion der Kommission liegt beim Landgraf von Hessen-Darmstadt, 1678 06 21 (Konz.), fol. 636rv; Befehl an den Landgraf und die Stadt, dafür zu sorgen, dass die bereits ergangenen kaiserlichen Befehle ausgeführt werden, 1678 06 28 (Konz.), fol. 772r-773r; Übertragung der Kommission auf Landgraf Ludwig VII. von Hessen-Darmstadt, 1678 06 28 (Konz.), fol. 774rv; Befehl an den Landgraf und die Stadt, den Arrest auf die auswertigen Einkünfte Heilers aufzuheben, 1678 07 01 (Konz.), fol. 776rv; an die Kommission: Befehl zu berichten, warum die Originalakten und Geschäftsbücher noch nicht an eine unparteiische Juristenfakultät gesandt wurden, innerhalb der Kommission hat Hessen die Direktion, Heiler müssen Einkünfte zum Lebensunterhalt belassen werden, 1678 10 03 (Konz.), fol. 806r-807v; Befehl an die Kommission, die Akten an eine Juristenfakultät zu schicken, 1679 02 03 (Konz.), fol. 51rv; Kommissionsauftrag an den Landgraf von Hessen-Darmstadt, Heiler in Mainz abzuholen und bis auf weiteren Bescheid in Verwahrung zu nehmen, erneuert 1681 10 29 (Konz.), fol. 906rv.
Umfang:Fol. 1-882
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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