AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-27 Hessen-Kassel contra Hessen-Kassel; Gesuch um ein Mandat "de non offendo" im Rahmen eines Streits um das freie Versammlungsrecht der Landstände, 1650-1652 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-27
Titel:Hessen-Kassel contra Hessen-Kassel; Gesuch um ein Mandat "de non offendo" im Rahmen eines Streits um das freie Versammlungsrecht der Landstände
Entstehungszeitraum:1650 - 1652
Frühere Signaturen:Fasz. 69, Nr. 25

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hessen-Kassel, Ritterschaft
Beklagter/Antragsgegner:Hessen-Kassel, Landgräfin Amalia Elisabeth; Hessen-Kassel, Landgraf Wilhelm VI. von
RHR-Agenten:Ritterschaft: Harrer, Ehrenreich
Gegenstand - Beschreibung:Die Ritterschaft trägt vor, die Landstände seien seit Alters her auch ohne Anmeldung und Erlaubnis zusammengetreten. 1646 sei dem Erbmarschall in Hessen, Kurt Riedesel zu Eisenbach, bei hoher Strafe befohlen worden, keine Ständeversammlung mehr ohne Zustimmung der regierenden Landgräfin Amalia Elisabeth einzuberufen. 1647 seien zwei Obervorsteher der Ritterschaft, nämlich Hans Diede zum Fürstenstein und Otto von der Malsburg, als sie in Kaufungen mit anderen Adeligen darüber beraten hätten, wie die beiden fürstlichen Häuser von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt wieder vereinigt werden könnten, nach Kassel bestellt und dort festgesetzt worden, “damit der conventus hette sollen dissolviret und daß gemeine werck verhindert” (fol. 2v) werde. Die Ritterschaft habe daraufhin beim Reichskammergericht gegen die Beschränkung ihres “jus conventus agendi” geklagt und auch ein “mandatum inhibitorium et cassatorium sine clausula” erhalten. Dieses hätte sie jedoch aus Respekt vor ihrer Landesherrschaft derselben nicht zugestellt, sondern stattdessen in der Hoffnung, die Sache damit erledigt zu haben, lediglich eine Eingabe eingereicht. Als sich aber 1649 10 24 die Ritter- und Landschaft beider Ober- und Niederfürstentümer Hessen in Kirchhain versammelt habe, um über die Bezahlung der Kriegskosten zu beraten, habe die Landgräfin den Erzmarschall mit einer Strafe von 200 Goldgulden belegt und den Obervorsteher Otto von der Malsburg, der “auß Mangel eineß gelehrten” das Protokoll geführt und eine Supplikation vorbereitet habe, drei Monate “gleich einem verruchten und uberwundenen Maleficanten” (fol. 3v) in Kassel so festsetzen lassen, dass er sich mit niemanden darüber besprechen habe können. Auch sei dessen Bitte um einen förmliche Prozess und “communication dessen, so man wieder ihn hette” (fol. 3v) abgelehnt worden. Aller Einspruch der Ritterschaft habe nichts genutzt. Ohne Prozess und Urteil sei ihm eine Strafe von 400 Goldgulden auferlegt worden. Als er nicht habe bezahlen wollen, habe man ihm Vieh und Früchte im Gegenwert der Strafsumme weggenommen. Dagegen habe er bzw. die Ritterschaft wiederum beim Reichskammergericht geklagt und auch um eine Erneuerung des einst zurückgehaltenen Mandats sine clausula gebeten. Die Ritterschaft wolle den Verlust der Gelder verschmerzen, wenn sie nur ihres freien Versammlungsrechts versichert würde. Sie fürchte, dass das Reichskammergericht die Sache verschleppe und dass bei erneuten Versammlungen neue Strafgelder auferlegt würden. Allein die Möglichkeit solcher Strafen führe zu einem Teilnehmerschwund, zumal die Landesherrschaft habe verlauten lassen, sie sehe in den Zusammenkünften strafwürdige “conventicula, conspirationes und rebelliones” (fol. 4r). Die Ritterschaft bittet unter Berufung auf ein Mandat von 1625 03 12 für sich und ihre in dieser Sache tätigen Advokaten, Konsulenten und Bedienten um ein strafbewährtes Mandat “de non offendendo”, so dass sie von unrechtlichen Exekutionen verschont, Strafe und Exekution nur auf der Basis von Prozess und Urteil verhängt werden und sie “der uhr alten teutschen freiheit und deß Fürstenthumbß Hessen herkommen gemeß” (fol. 5v) ihre Versammlungen frei abhalten könne. Nachdem die Bitte abgelehnt worden ist, führt der Anwalt der Ritterschaft aus, er vermute, die Ablehnung sei erfolgt, weil die Sache bereits beim Reichskammergericht anhängig sei. Er weise aber darauf hin, dass die dortigen Richter keinesfalls gewillt seien, einer Klage gegen den Landesherrn nachzugehen. Er bittet um Erneuerung des Mandats von 1625. Dieses wird ebenfalls abgelehnt. Selbst die Bitte, ihm Eingaben des Hessen-Kasseler Gesandten mitzuteilen, wird abgeschlagen. 1652 bringen Ritterschaft und insbesondere deren Gesandter Kaspar Friedrich von Dalwig die Sache noch einmal vor.
Entscheidungen:Ablehnungen der ritterschaftlichen Bitten: 1650 08 08 (Verm.), fol. 6v; 1650 08 12 (Verm.), fol. 8v; 1650 09 05 (Verm.), fol. 10v.
Umfang:Fol. 1-25
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286987
 

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