Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-14 |
Titel: | Hessen-Kassel contra Hessen-Kassel; Bitte um Unterstützung bei Forderung nach Rückzahlung einer Schuld |
Entstehungszeitraum: | 1628 - 1631 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 69, Nr. 14 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hessen-Kassel, Landgräfin Juliana, geb. Gräfin von Nassau-Dillenburg |
Beklagter/Antragsgegner: | Hessen-Kassel, Ritter- und Landschaft |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Landgräfin trägt vor, die Ritter- und Landschaft des Fürstentums Hessen-Kassel schulde ihr laut beiliegender Obligation von 1620 09 29 "2.000 dukaten, 2.000 goldgulden, 3.000 harte unverschlagene Reichsthaler in specie unnd 500 harte Spanische Thaler", sodann 9.000 Gulden aufgrund einer Verschreibung von 1623 03 08 und schließlich 1.500 Goldgulden "vermög ihrer Versicherung" von 1626 06 29, dies alles samt Zinsen. Obwohl vertraglich vereinbart, seien Rück- und Zinszahlung bis jetzt unterblieben. Die Landgräfin erhält zunächst den erbetenen Befehl an Landgraf Wilhelm V. von Hessen-Kassel, die Rückzahlung des Geldes anzuordnen. Die Beklagten erwidern, sie erkennen die Schuld an, seien freilich wie keine andere Standschaft im Reich durch Kriegslasten beschwert. Die Landgräfin sei nicht zuletzt durch die ihr von der Landschaft zugeflossenen Mittel in der Lage, noch eine Zeitlang auf die Begleichung der Schuld zu warten, zumal sie auch noch andere Gläubiger bedienen müssten, unter denen sich wirklich notleidende Witwen und Waisen befänden. Sie bitten, ihre Kriegslasten zu verringern und die Klägerin anzuweisen, ihre Forderungen solange zurückzustellen. Die Landgräfin beklagt die Respektlosigkeit der Gegenseite und bittet um ein strafbewährtes Zahlungsmandat. Daraufhin werden Landgraf Hermann von Hessen-Rotenburg und später wiederum Landgraf Wilhelm aufgefordert, die adeligen Schuldner zu ermahnen, das Geld innerhalb von zwei Monaten zurückzuzahlen, und im Übertretungsfall die Landgräfin in die als Pfand eingesetzten Güter einzuweisen. |
Entscheidungen: | Befehle an Landgraf Wilhelm, 1628 10 14 (Konz.), fol. 83-9r; 1631 03 31 (Konz.), fol. 23rv; Desgl. an Landgraf Hermann, 1630 08 16 (Konz.), fol. 12rv. |
Umfang: | Fol. 1-24 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286974 |
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