AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-12 Hessen-Darmstadt contra Hessen-Kassel; Bitte, den jungen Landgraf Moritz von Hessen-Kassel mit der Zahlung von 1.000 Mark lötigen Goldes zu bestrafen und ihn für regierungsunfähig zu erklären, 1633 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-12
Titel:Hessen-Darmstadt contra Hessen-Kassel; Bitte, den jungen Landgraf Moritz von Hessen-Kassel mit der Zahlung von 1.000 Mark lötigen Goldes zu bestrafen und ihn für regierungsunfähig zu erklären
Entstehungszeitraum:1633
Frühere Signaturen:Fasz. 69, Nr. 12

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hessen-Darmstadt, Landgraf Georg II. von
Beklagter/Antragsgegner:Hessen-Kassel, Landgraf Moritz von (Sohn des Landgrafen Moritz "des Gelehrten" von Hessen-Kassel?)
Gegenstand - Beschreibung:Der Hessen-Darmstädter Gesandte Christian von Liebenthal fügt dieser Bitte ein Notariatsinstrument bei. Darin wird ausgeführt, in dem zwischen den beiden Hauptlinien 1627 vereinbarten Hauptakkord sei festgelegt worden, dass jeder Fürst zu Hessen, welcher sein vierzehntes Lebensjahr erfüllt habe, innerhalb eines halben Jahres die Wahrung des Akkords und der darüber ausgestellten kaiserlichen Bestätigung beeiden müsse. Andernfalls habe er die erbetene Strafe zu bezahlen und sei für alle Zeiten regierungsunfähig. Dem Instrument zufolge ist es den genauestens instruierten Hessen-Darmstädter Beauftragten trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, dem jungen Landgraf Moritz zur Eidesleistung zu bewegen.
Entscheidungen:An Landgraf Georg II.: Obwohl die Bitte gerechtfertigt ist, wird vorerst die erbetene kaiserliche Erklärung nicht ausgestellt; wenn er aber weiterhin darauf besteht, wird entschieden, was sich gebührt, 1633 05 12 (Konz.), fol. 14rv; Ferner an dens.: Die von ihm vorgebrachten 22 Monita zum hessischen Hauptakkord von 1627 09 24 werden zwar anerkannt, die kaiserliche Bestätigung desselben wird aber nicht geändert; sollte es allerdings zu Klagen kommen, werden die Monita berücksichtigt, 1633 06 12 (Konz.), fol. 12r-13r.
Umfang:Fol. 1-17
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286972
 

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