AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-7 Diepholz contra Cornberg; Streit um Erstattung für zwölfjährigen Entzug des Witwenguts Auburg, 1602-1638 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-7
Titel:Diepholz contra Cornberg; Streit um Erstattung für zwölfjährigen Entzug des Witwenguts Auburg
Entstehungszeitraum:1602 - 1638
Frühere Signaturen:Fasz. 69, Nr. 7
Darin:Karl V. genehmigt, dass Graf Rudolf IX. von Diepholz seiner Frau Margaretha, geb. Gräfin von Hoya, als Leibzucht u. a. die Auburg übertragen hat, 1550 09 17 (Abschr.), fol. 5r-6v; Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel setzt Philipp Wilhelm von Cornberg als Hauptmann und Drosten in Auburg ein, 1588 12 06 (Abschr.), fol. 15r-17v; Landgraf Philipp I. von Hessen belehnt Graf Rudolf IX. von Diepholz mit Auburg, 1560 01 24 (Abschr.), fol. 33r-36v (u. a.); Kaiser Ferdinand I. entbindet Graf Rudolf vom Lehnseid für Auburg, verweist ihn für die Belehnung an Landgraf Philipp I. von Hessen und befiehlt ihm, weiterhin Reichssteuern für das Gut Auburg zu entrichten; 1562 11 28 (Abschr.), fol. 38r-39v (u. a.); Kaiser Rudolf II. belehnt Graf Friedrich II. von Diepholz u. a. mit Auburg, 1578 01 22 (Abschr.), fol. 45r-48v (u. a.), Urkunde kassiert, vgl. dazu das kaiserliche Schreiben an Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel, 1578 09 17 (Abschr.), fol. 43r-44v (u. a.); Die Diepholzer Räte bitten Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel u. a., der Witwe Graf Rudolfs das hessische Lehen Auburg zu belassen, 1588 09 26 (Abschr.), fol. 40r-41v (u. a.); Detaillierte anwaltliche Ausführungen über den Lehensstatus von Auburg im Prozess zwischen Herzog Ernst II. von Braunschweig-Lüneburg gegen Landgraf Moritz von Hessen, fol. 212r-246v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Diepholz, Gräfin Anna Margaretha von, später für sie: Hessen-Butzbach, Landgraf Philipp III. von, ihr Ehemann
Beklagter/Antragsgegner:Cornberg, Philipp Wilhelm, später: seine Erben
RHR-Agenten:Diepholz/Hessen-Butzbach: Fleischmann, David (Vollmacht, 1613 08 28, Ausf., fol. 98r-99v); Burgdorf, Jeremias Pistorius von (Vollmacht, 1621 05 24, Ausf., fol. 117r-118v)
Gegenstand - Beschreibung:Die Klägerin trägt vor, ihr Vorfahr Graf Rudolf IX. von Diepholz habe seiner Frau Margaretha, geb. Gräfin von Hoya, das Reichslehen Auburg als Witwengut übertragen. Kaiser Karl V. als Lehnsherr habe dies bestätigt. Nach Graf Rudolfs Tod hätten die Vormünder seines Sohnes Friedrich II. und auch dieser selbst die Witwe im Besitz der Auburg (Kr. Diepholz) belassen. Als aber Friedrich als letzter Graf von Diepholz 1585 ohne männliche Erben gestorben sei, habe sich Philipp Wilhelm von Cornberg mit Hilfe des Landgrafen von Hessen unter dem Vorwand, die Auburg sei hessisches Lehen, in den Besitz der Leibzucht gesetzt und bis zum Ende 1597 erfolgten Tod der Witwe die Erträge widerrechtlich eingezogen. Die Klägerin, eine Tochter und Erbin jener Witwe, bittet erfolgreich darum, von Cornberg zu befehlen, ihr die Erträge des Gutes Auburg für diesen etwa zwölfjährigen Zeitraum zu erstatten. Der Beklagte entgegnet auf das ihm zugestellte kaiserliche Mandat zunächst, Landgraf Wilhelm IV. (sein Vater) habe ihn zwar 1588 als Hauptmann und Drost in Auburg eingesetzt. Als Lehen habe er das Gut aber erst 1598, also nach dem Tod der Witwe, erhalten. Für den Zeitraum davor, auf den sich die Klage beziehe, habe er folglich gar keine Nutzungsrechte in Auburg besessen. Später fügt er mit Beilage zahlreicher Urkunden hinzu, Auburg sei kein Lehen des Reiches, sondern der Landgrafen von Hessen. Die Bestätigung der Leibzucht durch Karl V. sei deshalb unwirksam, denn es hätte der wirklich zuständige Lehensherr, der Landgraf von Hessen, zustimmen müssen. Dagegen wendet die Klägerin unter anderem ein, Karl V. habe Auburg 1547 Landgraf Philipp I. von Hessen zur Strafe entzogen, was nicht hätte geschehen können, wenn es sich nicht um ein Reichslehen gehandelt hätte. Graf Rudolf habe sich deshalb wegen der Bestätigung der Leibzucht zu Recht an Karl V. gewandt. In dem mit vielen Unterbrechungen und taktischen Verzögerungen geführten Prozess gelingt es der Klägerseite schließlich 1629, das gewünschte Urteil gegen die cornbergischen Erben zu erhalten. Im gleichen Jahr stirbt die Klägerin. Landgraf Philipp, ihr Mann und Erbe, erwirkt einen Kommissionsbefehl an den Kurfürst von Mainz, die Parteien in Güte zu vergleichen. 1638 wird der Befehl noch einmal erneuert. Damit bricht der Akt ab.
Entscheidungen:Befehl an den Beklagten im Sinne der Klägerin, 1602 06 27 (Abschr.), fol. 11v (u. a.); An die Erben von Cornbergs: Die Sache wird wieder aufgenommen, sie müssen sich innerhalb von vier Wochen einlassen, 1617 10 07 (Konz.), fol. 107r-108v, ferner (Ausf.), fol. 110; wiederholt (Ausf.), 1621 10 04 (Ausf.), fol. 129v; Befehl, sich einzulassen 1627 06 21 (Konz.), fol. 130rv; Urteil: Die cornbergischen Erben müssen die Erträge Auburgs aus den Jahren 1585 bis 1597 erstatten, 1629 08 03 (Konz.), fol. 185r, ferner (Abschr.), fol. 195r-196v; Kommissionsbefehl an Kurfürst Anselm Kasimir von Mainz, 1629 11 22 (Verm.), fol. 190v, erneuert 1638 12 12 (Konz.), fol. 204r-205v.
Umfang:Fol. 1-250
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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