AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-5 Wulff von Gudenberg contra Hessen; Streit um den halben Teil der Herrschaft Itter, 1554 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 67-5
Titel:Wulff von Gudenberg contra Hessen; Streit um den halben Teil der Herrschaft Itter
Entstehungszeitraum:1554
Frühere Signaturen:Fasz. 69, Nr. 5
Darin:Landgraf Heinrich III. von Hessen-Marburg belehnt Wulff von Gudenberg mit Teilen der Herrschaft Itter, 1476 10 19 (Abschr.), fol. 3rv; Landgraf Philipp I. belehnt Philipp, Johann, Idell, Wilhelm, Jürgen, Franz und Christoph, genannt die Wulffe von Gudenberg, mit seinem Teil der Herrschaft Itter, 1539 07 03 (Abschr.), fol. 7r-8r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Wulff von Gudenberg, Jürgen
Beklagter/Antragsgegner:Hessen, Landgraf Philipp I. von
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger trägt für sich und im Namen der Wulffe von Gudenberg vor, seine Vorfahren hätten die Herrschaft Itter von dem Landgraf von Hessen vor rund eineinhalb Jahrhunderten als Pfand bekommen. Für ihre Dienste seien sie später mit der halben Herrschaft belehnt worden und nun seit über siebzig Jahren im Besitz des Lehens. Landgraf Philipp habe den Rückkauf des vermeintlichen Pfandguts angekündigt. Daraufhin habe er, der Kläger, auf das Lehensverhältnis hingewiesen und gebeten, seiner Familie das Lehen zu belassen. Er bittet erfolgreich um einen entsprechenden Befehl an Landgraf Philipp, der angekündigt habe, den Rückkauf vorzunehmen und das Gut einzuziehen. Der Landgraf erwidert, der Kläger habe verschwiegen, dass die Wulffe von Gudenberg nur unter der Bedingung des jederzeitigen Rückkaufs mit dem Gut belehnt worden seien. Er habe der Reichsordnung entsprechend aus Neun seiner Räte ein Gericht gebildet und die Wulffe auf Herausgabe des Gutes gegen Bezahlung der Pfandsumme verklagt. Die Wulffe hätten sich auf die Klage nicht eingelassen. Er habe sich gegenüber den Wulffen lange Zeit gnädig, gütlich und langmütig verhalten. Aber er brauche das Gut für sich und seine Familie. Er habe den Rechtsweg eingeschlagen und das Recht für sich. Der Kaiser bestätigt dies und verspricht, diesen Standpunkt auch den Wulffen gegenüber zu vertreten, falls sie sich noch einmal nach Wien wenden würden.
Entscheidungen:Befehl an Landgraf Philipp im Sinne des Klägers, 1554 08 15 (Konz.), fol. 9r-10r; ferner an Landgraf Philipp I., 1554 10 23 (Konz.), fol. 11r.
Umfang:Fol. 1-11
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286965
 

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