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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 65-20 Wetzlar, Stadt, Bürgerschaft und Hessen-Darmstadt contra Wetzlar, Stadt, Rat; Auseinandersetzungen zwischen Rat und Bürgerschaft in Wetzlar, 1613-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 65 Hessen-Kassel, Strupp, Sachsen-Altenburg, Hessen-Rheinfels, Hessen-Braubach, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Steiger, Hessen-Kassel, Wetzlar, Sachsen, Hessen-Rheinfels-Rotenburg, Hessen-Homburg, 1606-1688 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 65-20 |
| Titel: | Wetzlar, Stadt, Bürgerschaft und Hessen-Darmstadt contra Wetzlar, Stadt, Rat; Auseinandersetzungen zwischen Rat und Bürgerschaft in Wetzlar |
| Entstehungszeitraum: | 1613 - 1617 |
| Frühere Signaturen: | Fasz. 67, Nr. 15 |
| Darin: | Gravamina der Bürgerschaft gegen den Rat, 1614, fol. 47r-72b; Korrespondenz des Rates mit dem Landgraf bzw. dessen Subdelegierten von 1613 06 20 bis 1615 06 20, Druck (!), fol. 91r-174v, darin z. B.: “Schlechte, jedoch wahrhafftige Erzehlung deß Verlaufs, wie [...] Ludwig Landgraff zu Hessen [...] Montags den 1 tag Februarii dieses gegenwertigen Jars [1613] H. Reichs ohnmittelbare Statt Wetzlar armata manu uberfallen hat”, fol. 119r-122v; Gravamina des Rates gegen namentlich genannte 174 Wetzlarer Bürger, 1617, fol. 209r-228v; Protokoll der Visitationskommission über die Verhandlungen von 1616 10 13 bis 1616 10 29, fol. 279r-366v, darin weitere Namenslisten, fol. 306v-308r, 318v-319r, 332r, 334v-335r. Kommissionsbericht, 1617 02 24 (Ausf.), fol. 177r-182v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Wetzlar, Stadt, Bürgerschaft; Hessen-Darmstadt, Landgraf Ludwig V. von |
| Beklagter/Antragsgegner: | Wetzlar, Stadt, Rat |
| Gegenstand - Beschreibung: | Schon während der Auseinandersetzungen zwischen dem Wetzlarer Rat und Landgraf Ludwig über dessen Reichserbvogteirechte (siehe Nr. 209) formiert sich die Wetzlarer Bürgerschaft in einer Art kommunalen Bewegung und fordert vom Rat Einsicht in die städtischen Privilegien, Statuten, Verträge und Rechnungen, sowie unparteilich Rechtsprechung, Beseitigung von Mängeln in der Verwaltung usw. Zwar erwirkt der Rat 1613 beim Reichskammergericht ein (nicht beiliegendes) kaiserliches Reskript, welches den Bürgern befiehlt, den Rat als Obrigkeit zu respektieren und dessen Entscheidungen zu gehorchen. Die Bürgerschaft erreicht jedoch im gleichen Jahr beim Reichshofrat die Einrichtung einer Kommission zur Güte unter der Leitung Landgraf Ludwigs. Dadurch wird die Konfliktkonstellation der alten auf die neue Wetzlarer Auseinandersetzung übertragen; 1613 etwa beschwert sich Landgraf Ludwig beim Reichshofrat darüber, dass der Rat auf den Ständeversammlungen des Regensburger Reichstags verbreiten lasse, er wolle ihre reichsunmittelbare Stadt zu einer landsässigen machen. Die ersten Vermittlungsversuche des Landgrafs, bei denen sich der Rat von Vertretern der Städte Worms und Speyer beraten lässt, führen Anfang 1614 zu einem vertraglichen Vergleich, der den Forderungen der Bürgerschaft weitestgehend Rechnung trägt. In der Folge beschweren sich die Bürger darüber, dass der Rat den Vertrag nicht einhält. Der Rat erwidert 1616, Teile der Bürgerschaft, der “keine Administratio und Executio iustitiae recht, angenem und gefällig gemacht werden” (fol. 87r) könnten, würden die in dem Vertrag nicht angetastete Gerichtshoheit des Rates missachten und damit auch die Reichsunmittelbarkeit der Stadt gefährden, indem sie sich unter den Schutz des Landgrafen stellten. Der Rat habe in dieser Sache schon vor einigen Monaten beim Reichskammergericht geklagt. Er befürchte, dass der Landgraf “widersetzlichen bürgern in Ihren Vorbringen gegen uns desto merh unnd gewaiger willfahret, darmit ie lenger ie mehr zur erforschung unserer Stadt Heimlich- und Gelegenheiten ursach und mittel erlangt werden” (fol. 88v). Schließlich beklagt der Rat die hohen Kosten der Kommission und bittet, die Sache entweder an das Reichskammergericht zu verweisen, “so beiden theilen näher und mit weniger Kosten zu erlangen ist” (fol. 89v), oder eine andere Kommission einzusetzen, vor welcher das Verfahren schriftlich ablaufen solle. Zuvor hatte allerdings Landgraf Ludwig einen erneuten Kommissionsbefehl erhalten. In seinem abschließenden Bericht über die Wetzlarer Kommissionsverhandlungen im Oktober 1616 moniert er, der Rat habe sich nur widerwillig seinen Subdelegierten gestellt und ständig versucht, die Sache zu verschleppen; auf der andere Seite seien auch einige Forderungen der Bürger “von schlechter Importanz” (fol. 180r). Er macht Vorschläge, wie eine dauerhaftere Einigung erzielt werden kann, die aber dem Bericht nicht beiliegen. |
| Entscheidungen: | Kommissionsbefehl an Landgraf Ludwig, 1613 09 02 (Druck), fol. 136v-137r; Kaiserliche Bestätigung des von Landgraf Ludwig vermittelten Vertrags zwischen Bürgerschaft und Rat von 1614 02 12, 1614 07 18 (Druck), fol. 165r-169r; Befehl an Landgraf Ludwig, noch einmal die Parteien vorzuladen und für eine gütliche Einigung zu sorgen, auch den Rat zu ermahnen, den Vertrag von 1614 07 18 zu respektieren, sowie im Weigerungsfall zu berichten, 1616 06 11 (Konz.), fol. 81r-84v. |
| Bemerkungen: | Akte unvollständig. |
| Umfang: | Fol. 1-366 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286949 |
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