Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 63-14 |
Titel: | Hessen-Darmstadt contra Hessen-Kassel; Bitte um einen Befehl gegen die aufgrund des Primogeniturrechts angemaßte Höherrangigkeit Hessen-Kassels |
Entstehungszeitraum: | 1626 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 66, Nr. 6 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hessen-Darmstadt, Landgraf Ludwig V. von |
Beklagter/Antragsgegner: | Hessen-Kassel, Landgraf Moritz von |
Gegenstand - Beschreibung: | Landgraf Ludwig trägt vor, Landgraf Moritz maße sich und der Hessen-Kasseler Linie aufgrund der beanspruchten Primogenitur auch den höheren Rang an, obwohl beide hessische Linien "an Herckommen, Hoheit, Ehren, Stand, Tutul, Wapen, Erbverbrüder. und Erbvereinigungen p. durchaus gleich" seien. Ein Primogeniturrecht habe es im hessischen Gesamthaus seit dessen Begründung durch Landgraf Heinrich dem Kind [1244-1308] nie gegeben. Die Regierung sei vielmehr stets auf alle erberechtigten Nachkommen verteilt worden, die alle den gleichen Rang gehabt hätten. Auch die königlichen und kaiserlichen Belehnungen mit Regalien erfolgten stets, ohne die Linien rangmäßig zu unterscheiden. Außer in besonderen Fällen und in dem natürlichen Fall, dass ein Älterer einem Jüngeren vorgehe, dürften deshalb zwischen den Angehörigen beider Linien keine Rangunterschiede bestehen. |
Entscheidungen: | Befehl an Landgraf Moritz, innerhalb von zwei Monaten zu der Eingabe Stellung zu nehmen, 1626 03 03 (Konz.), fol. 6r. |
Umfang: | Fol. 1-7 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286916 |
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