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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 60-1 Helwig contra Penselien; Appellation gegen ein Urteil der Magdeburger Regierung zu Halle im Streit um die Weiterverpachtung des adeligen Guts Zeitz, 1674-1682 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 60-1 |
Titel: | Helwig contra Penselien; Appellation gegen ein Urteil der Magdeburger Regierung zu Halle im Streit um die Weiterverpachtung des adeligen Guts Zeitz |
Entstehungszeitraum: | 1674 - 1682 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 61, Nr. 1-2 |
Darin: | Urteile der Regierung zu Halle: 1673 02 08 (Abschr.), fol. 642r-644v (u. a.); 1673 05 09 (Abschr.), fol. 607rv; 1674 04 28 (Ausf.), fol. 24rv, ferner (Abschr.), fol. 945r-946v (mit Bestätigung der Juristenfakultät Frankfurt an der Oder von 1674 04 18, fol. 946r) (u. a.); Appellationsinstrument, 1674 05 06 (Ausf.), fol. 6r-16v; Eid Penseliens über die von Helwig verschwiegene Androhung des Entzugs der Administration des Rittergutes Zeitz, undat., fol. 951v-952r; Vollmacht Helwigs für den Hallenser Anwalt Christian Wildvogel, 1674 05 04 (Ausf.), fol. 18rv; Vollmacht von Dorothea Ritter, verwitwete Frowin, für den in Wernigerode tätigen Anwalt Johann Westphal, 1670 05 16 (Ausf.), fol. 83rv; Pachtvertrag über das Rittergut Zeitz zwischen Anna Sophia von Lochau, geb. von Alvensleben, Witwe Christoph Heinrichs von Lochau, und Jakob und Joachim Werner von Alvensleben, Vormünder der Kinder, auf der einen und Helwig auf der anderen Seite, 1668 04 14 (Abschr.), fol. 128r-131r; Vereinbarung über die Übernahme der Pacht zwischen Helwig und Penselien, 1669 12 14 (Abschr.), fol. 50r-51v (u. a.); Veranschlagte jährliche Einkünfte des Ritterguts Zeitz, fol. 203r; Verschiedene Rechnungen und Quittungen zum Gut Zeitz, fol. 204r-211r; Aufstellung über erwartete, aber fehlende jährliche Erträge des Guts, fol. 839rv; Gutachten der Helmstedter Juristenfakultät, 1677 05 18, (Ausf.), fol. 372v-376r; Akten der Vorinstanz (Abschr.), fol. 579-1129. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Helwig, Matthias, Bürger in Magdeburg |
Beklagter/Antragsgegner: | Penselien, Johann Dietrich; Ritter Dorothea, Witwe von Frowin, Eberhard |
RHR-Agenten: | Helwig: Fabricius, Georg (Vollmacht, 1674 06 26, gedr. Ausf., fol. 25rv, ferner fol. 28rv) |
Gegenstand - Beschreibung: | Helwig verpachtete Penselien 1669 das Rittergut in Zeitz, welches er selbst ein Jahr zuvor von der Witwe Anna Sophia Lochau für sechs Jahre gepachtet hatte. Zur Zeit der Weiterverpachtung führte Helwig mit der Verpächterin einen Rechtsstreit vor der Regierung zu Halle, weil seiner Meinung nach die vertraglich in Aussicht gestellten Einkünfte gemessen am Pachtgeld von jährlich 1.200 Reichstalern zu gering ausfielen. Etwa ein Jahr nach der Weiterverpachtung klagte Penselien gegen seinen Verpächter Helwig. Dieser habe – so argumentierte Penselien – in den Vorverhandlungen zur Weiterverpachtung die Erträge dieses Guts wider besseren Wissens als hervorragend beschrieben, den Grund für seine Klage gegen die Verpächterin verschwiegen und den Prozess in Halle verharmlost. Vor allem habe er verschwiegen, dass ihm wegen seiner Weigerung, die Pacht zu entrichten, bereits sieben Zahlungsmandate der Regierung in Halle zugestellt worden seien, zuletzt mit Androhung der Exekution. Daraus folge, dass Helwig gar keine Verfügungsgewalt über das Rittergut und auf jeden Fall nicht mehr das Recht gehabt habe, dieses weiterzuverpachten. Die Regierung gab Penseliens Klage statt und urteilte 1673 02 08 (indem es vermutlich einem den Akten nicht beiliegenden Gutachten der Frankfurter Juristenfakultät folgte): Falls Penselien bereit sei, eidlich zu beschwören, dass er zum Zeitpunkt der Weiterverpachtung von der gerichtlichen Exekutionsdrohung gegen Helwig nichts gewusst habe, werde seinem Verlangen nach Auflösung des Vertrags und Zurückerstattung von 868 Reichstalern stattgegeben, welche er Helwig für die Weiterverpachtung bezahlt habe. Ferner müssten die Verpächter Penselien zurückgelassenes Mobiliar herausgeben; Forderungen nach rückständigem Pachtgeld samt Zinsen seien an Helwig zu richten. Gegen dieses Urteil legte Helwig Rechtsmittel ein: In dem Weiterverpachtungsvertrag sei vereinbart, dass Penselien den Prozess gegen die Verpächterin fortführe; Penselien müsse diesen Vertrag erfüllen. Das Gericht weist diese Einlassung jedoch mit Urteilen von 1673 05 09 sowie 1674 04 28 zurück. Gegen letzteres Urteil appelliert nun Helwig beim Reichshofrat. Dieser nimmt die Appellation an und lässt sich die Argumente der Parteien mehrmals vortragen, ohne ein abschließendes Urteil zu fällen. |
Entscheidungen: | An die Regierung zu Halle und Penselien: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1674 12 17 (Konz.), fol. 78r-80v; Befehl (Mandatum attentatorum revocatorium) an dies., Helwigs Haus in Magdeburg nicht mit Arrest zu belegen und alles auf den Stand vor der Appellation zu stellen, 1675 08 08 (Konz.), fol. 140r-144r, ferner (Abschr.), fol. 231r-235r (u. a.). |
Umfang: | Fol. 1-1129 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286885 |
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