AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-1 Hauser contra Pappenheim; Klage wegen ausgelegter Prozesskosten und rückständiger Vergütung des verstorbenen Reichshofratsagenten Johann Bernhard Hauser, 1683-1686 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-1
Titel:Hauser contra Pappenheim; Klage wegen ausgelegter Prozesskosten und rückständiger Vergütung des verstorbenen Reichshofratsagenten Johann Bernhard Hauser
Entstehungszeitraum:1683 - 1686
Frühere Signaturen:Fasz. 54, Nr. 13
Darin:Rechnung Hausers für Pappenheim, 1678, fol. 3rv; Pappenheimische Rechnungen über Ausgaben für den Reichshofratsprozess mit dem Stift Kempten wegen des Schlosses Rothenstein, 1672-1676, fol. 68r-71v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hauser, Anna Katharina, geb. Alber, Witwe von Hauser, Johann Bernhard, Reichshofratsagent
Beklagter/Antragsgegner:Pappenheim, Graf und Erbmarschall Franz Christoph von; später auch: Pappenheim, Grafen Marquard, Johann Wolfgang, Ludwig Franz, Johann Georg von
RHR-Agenten:Hauser: Lessenich, Johann Anton Pappenheim: Nipho, Matthias Ignaz
Gegenstand - Beschreibung:Die Witwe fordert von Pappenheim einen detailliert aufgeschlüsselten Betrag von 730 Gulden. Der Beklagte legt die Abschrift eines Briefes von 1679 02 09 vor, in dem die Klägerin den Empfang von 200 Gulden quittiert und versichert, dass damit alle Forderungen abgegolten seien. Auf Hausers Bitten hin verlangt der Reichshofrat daraufhin die Vorlage des Originalbriefes. Der Beklagte kommt dem nach und bittet, ihn von der Klage freizustellen und der Klägerin die Übernahme seiner Prozesskosten sowie Entschädigungszahlungen aufzuerlegen. Die Klägerin entgegnet, der Brief stamme nicht von ihr. Der darin ausgesprochene Verzicht wäre nun ohnedies ungültig, da sie seinerzeit als Witwe quasi unmündig gewesen sei. Im übrigen besitze sie noch das Original des pappenheimischen Lehnbriefs. Für den habe ihr Mann 300 Gulden "ins Tax Ambt" vorgeschossen, auf deren Rückerstattung sie ganz sicher nicht verzichtet hätte. Sie bietet an, jene 200 Gulden als Abschlag zu verbuchen, und erwirkt einen weiteren Befehl zu ihren Gunsten. Die Gegenseite antwortet, mit jenen 200 Gulden habe sie nur die letzte von mehreren Zahlungen an die Klägerin geleistet, die nichts mehr zu fordern habe. Sie belegt dies mit Auszügen aus den pappenheimischen Rechnungen und weiteren Originalbriefern der Klägerin, die daraufhin eine Erwiderung schuldig bleibt.
Entscheidungen:Befehl an Pappenheim, die Klägerin klaglos zu stellen oder zu berichten, 1683 02 22 (Konz.), fol. 6rv, ferner (Abschr.), fol. 9r; Zahlungsbefehl, 1684 03 13 (Konz.), fol. 12rv, ferner (Abschr.), fol. 18rv; Befehl an Pappenheim, die Klägerin klaglos zu stellen und damit "schärffere process" zu vermeiden, 1686 06 05 (Verm.), fol. 58v.
Umfang:Fol. 1-78
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286815
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl