AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-1 Herwartt contra Oettingen; Streit um eine Schuld und die Vollstreckung des Zahlungsbefehls durch Einweisung in die Ämter Katzenstein und Auhausen sowie in den Besitz des Dorfes Röttingen, 1666-1670 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-1
Titel:Herwartt contra Oettingen; Streit um eine Schuld und die Vollstreckung des Zahlungsbefehls durch Einweisung in die Ämter Katzenstein und Auhausen sowie in den Besitz des Dorfes Röttingen
Entstehungszeitraum:1666 - 1670
Frühere Signaturen:Fasz. 51, Nr. 16
Darin:Obligation des Beklagten, 1664 03 20 (Abschr.), fol. 110r-111r; Kommissionsentscheid, 1670 03 18/28, fol. 161r-169v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Herwartt, Freiherr Hans Heinrich von, Reichshofrat
Beklagter/Antragsgegner:Oettingen, Graf Friedrich Wilhelm von
RHR-Agenten:Oettingen: Arnstein, Johann Christoph (Vollmacht, 1667 07 14, Abschr., fol. 102r-104r)
Gegenstand - Beschreibung:Herwartt trägt vor, der Beklagte sei ihm eine 1664 bar geliehene Summe in Höhe von 4.900 Gulden samt 153 Gulden Zinsen schuldig geblieben. In diesem Fall sehe die beigefügte Obligation vor, dass der Reichshofrat auf Vorlage derselben sofort auf exekutorische Einweisung in die als Pfand eingesetzten Güter entscheiden solle. Er bittet, den Herzog von Pfalz-Neuburg damit zu beauftragen, der ohnedies die öttingensche Erbteilungskommission leite. Er habe Kenntnis, so führt Herwartt wenig später aus, dass der Beklagte bereits das Amt Katzenstein und die Vogtei Auhausen erhalten habe, und bittet, dass ihm beides übertragen werde. Der Graf von Öttingen wendet ein, dass das Erbteilungsverfahren sehr schleppend verlaufe, und bittet um scharfe Befehle an die zuständigen Kommissare, den Bischof von Konstanz und den Herzog von Pfalz-Neuburg, die Erbteilung rasch herbeizuführen, welche ihm Mittel verschaffen würde, alle seine Gläubiger zu bezahlen. 1668 fällt der Reichshofrat folgendes Urteil: Der Beklagte muss den Kläger innerhalb von zwei Monaten auszahlen; ein Diamantenring, den der Beklagte einst dem Kläger überlassen habe, soll entweder dem Beklagten zurückgeben oder dessen Wert von 600 Gulden von der Schuldsumme abgezogen werden. Die Exekution des Urteils wird dem Bischof von Konstanz und dem Herzog von Württemberg als kreisausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises übertragen. Allerdings werden die mehrfach ergehenden Exekutionsbefehle nicht ausgeführt, nicht zuletzt, weil der Beklagte inzwischen 6.000 Gulden von der Stadt Nördlingen geliehen und dafür seine Güter und Einkünfte verpfändet hat. Mit dem schließlich von der Kommission beschlossenen Vergleich, wonach der Beklagte dem Kläger eine reduzierte Schuldsumme in Raten ohne weitere Anrechnung von Zinsen auf acht Jahre abstatten soll, ist der Kläger nicht einverstanden. Er erwirkt einen kaiserlichen Befehl an die Kommissare, ihm solange die Nutznießung des Dorfes Röttingen zu übertragen, bis der Beklagte die volle Schuldsumme samt Zinsen und Kommissionskosten bezahlt haben werde.
Entscheidungen:Befehl an den Herzog von Pfalz-Neuburg als Leiter der öttingenschen Erbteilungskommission, den Beklagten in seine Güter einzusetzen, damit dieser den Kläger zufriedenstellen könne, 1666 05 25 (Konz.), fol. 5r-6r; Reichshofratsurteil, 1668 09 13 (Konz.), fol. 106rv, ferner (Abschr.), fol. 114rv; Exekutionsbefehle an die kreisausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 1668 09 13 (Konz.), fol. 108r-109v; 1669 01 15 (Konz.), fol. 116r-117r, (Abschr.), fol. 188rv; 1669 03 18 (Konz.), fol. 131v; 1669 07 05 (Konz.), fol. 137rv; 1669 11 29 (Konz.), fol. 145r-146r (u. a.); Befehl an die Kommissare, die Exekution ungeachtet der Ansprüche der Stadt Nördlingen auf die Güter und Einkünfte des Beklagten durchzuführen, 1669 12 16 (Konz.), fol. 153r-154v (u. a.); Befehl an die Kommissare, dem Kläger die Nutznießung des Dorfes Röttingen zu übertragen, 1670 05 12 (Konz.), fol. 170r-171r.
Umfang:Fol. 1-190
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286767
 

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