AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 47-1 Huenecken contra Havelberg, Domstift und Brandenburg, Kurfürst; Streit um das kaiserliche Recht der ersten Bitten (Jus primarum precum) am Domstift Havelberg, 1626-1627 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 47-1
Titel:Huenecken contra Havelberg, Domstift und Brandenburg, Kurfürst; Streit um das kaiserliche Recht der ersten Bitten (Jus primarum precum) am Domstift Havelberg
Entstehungszeitraum:1626 - 1627
Frühere Signaturen:Fasz. 47, Nr. 1
Darin:Formalia precum Imperialium, undat. (Abschr.), fol. 14r; Rechtsgutachten des kaiserlichen Rats und Reichshoffiskals Bartolomäus Immendorff, 1627 (Ausf.), fol. 15r-22v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Huenecken, Matthias von, kaiserlicher Prezist des Domstifts Havelberg
Beklagter/Antragsgegner:Havelberg, Domstift; Brandenburg, Kurfürst Georg Wilhelm von
Gegenstand - Beschreibung:Huenecken führt aus, das Domstift habe das ihm vom Kaiser vor einiger Zeit erteilte Recht, in die erste freiwerdende Pfründe eingesetzt zu werden, ignoriert und ihn stattdessen an Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg verwiesen. Huenecken bittet, das Stift unter Androhung einer Geldstrafe anzuweisen, das kaiserliche Recht der ersten Bitten zu achten. Nachdem das erbetene Strafmandat ergangen ist, argumentiert der vom Domkapitel darüber unterrichtete Kurfürst von Brandenburg, das kaiserliche Recht der ersten Bitten gelte nur für reichsunmittelbare Stifte. Havelberg sei aber seit siebzig Jahren ein brandenburgisch-landsässiges Stift. Es dürfe schwer fallen zu beweisen, dass dort in den letzten Jahren jemand aufgrund jenes Rechts eingesetzt worden wäre. Zudem sei Hueneckens Anspruch mit Simonie behaftet, da er seinen Sohn als Präbendarius einsetzen wolle. Der Kurfürst bittet, die brandenburgische Oberhoheit über das Stift anzuerkennen und Huenecken abzuweisen. Ein von dem Reichhoffiskal Immendorff verfaßtes Rechtsgutachten vertritt freilich die Ansicht, dass sich das Recht der ersten Bitte nicht nur auf die die reichsunmittelbaren, sondern auf alle Stifte im Reich erstrecke. Daraufhin wird dem Kurfürst befohlen, dafür Sorge zu tragen, dass das Domstift dem kaiserlichen Mandat Folge leistet.
Entscheidungen:Mandat sine clausula an das Domstift von Havelberg, die Ansprüche Hueneckens bei Strafe von 20 Goldmark innerhalb von zwei Monaten zu erfüllen, 1626 04 20 (Konz.), fol. 5r-6v; Befehl an den Kurfürst von Brandenburg, das Domstift anzuweisen, das kaiserliche Recht der ersten Bitte zu achten und dem Mandat zu gehorchen, 1627 08 14 (Konz.), fol. 31r-32v.
Umfang:Fol. 1-31
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286726
 

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