AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 45-1 Hatzfeld und Gleichen contra Windsheim, Stadt; Streit um die Auszahlung angewiesener Reichssteuern, 1660-1665 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 45-1
Titel:Hatzfeld und Gleichen contra Windsheim, Stadt; Streit um die Auszahlung angewiesener Reichssteuern
Entstehungszeitraum:1660 - 1665
Frühere Signaturen:Fasz. 45, Nr. 2
Darin:Auszug aus der Abrechnung des Generalkommissariatsverwalters Leonhard Peyerl von Perleberg mit der Stadt Windsheim wegen der hatzfeldischen Generalstabsverpflegung, 1644 07 03 (Abschr.), fol. 12rv; Vergleich der Stadt Windsheim mit Resteau von Beaufort betr. die hatzfeldischen Forderungen, 1656 05 18/08 (Abschr.), fol. 9r-10v (u. a.); Quittung Hatzfelds über die von Windsheim 1662 geleistete Abschlagszahlung in Höhe von 300 Gulden, 1662 12 28 (Abschr.), fol. 82r; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld und Gleichen, Graf Hermann von
Beklagter/Antragsgegner:Windsheim, Stadt
RHR-Agenten:Hatzfeld: Graas, Johann (Vollmacht, 1656 07 15, fol. 33r-35v) Windsheim: Schrimpf, Jonas (Vollmacht, 1661 07 03, Ausf., fol. 28r-29v)
Gegenstand - Beschreibung:Die Stadt Windsheim bezieht sich 1660 auf einen kaiserlichen Zahlungsbefehl von 1659 11 19, mit dem sie aufgefordert worden sei, die noch ausstehende Zahlung von 62 Römermonaten an Melchior von Hatzfeld bzw. nach dessen Tod an dessen Bruder Hermann zu leisten. Ihre Deputierten seien mit dem kaiserlichen Rat und Generaleinnehmer der Reichsmittel sowie Zahl- und Pfennigmeister Daniel Resteau von Beaufort in einem Vergleich von 1656 übereingekommen, dass sie eine Summe von 6.200 Gulden abbezahlen werde. Hatzfeld fordere aber zusätzlich noch 4.116 Gulden. Die Stadt bittet, nicht über die mit Resteau vereinbarte Summe hinaus in Anspruch genommen zu werden. Sie habe überdies in den Jahren 1643 und 1644 für die Verpflegung des bei ihr einquartierten Generalstabes eine große Summe Geldes aufbringen müssen, ohne ihrem Kontingent nach dafür verpflichtet gewesen zu sein. Der Generalkommissariatsverwalter Leonhardt Peyerle von Perleberg habe ihr die Rückerstattung dieser Summe versprochen, die sich auf 3.770 Gulden belaufe. Deshalb rechne die Stadt die Kosten für den in den Jahren 1643 und 1644 einquartierten Generalstab in ihre gesamten Kontributionen ein. Sie bittet somit, dass sie sich entweder weiterhin nach dem „Resteauischen Accord“ richten dürfe oder aber dass eine Aufrechnung der hohen Römermonatsforderungen Hatzfelds mit den ihr einst durch die Generalstabseinquartierung entstandenen Unkosten erfolgen und ihr der geringe Rest erlassen werden möge. Später beschränkt der Graf seine Forderungen gegenüber Windsheim auf die im Vergleich von 1656 ausgehandelte Summe. Ein kaiserlicher Paritionsbefehl an die Stadt, innerhalb von drei Monaten diese Summe zu zahlen, bleibt vermutlich ohne Erfolg. In wiederholten Bitten Hatzfelds um Zahlungsbefehle an Windsheim behauptet dieser, bis 1664 nur 3.000 Gulden anstatt der im Vergleich vereinbarten 6.200 Gulden erhalten zu haben.
Entscheidungen:Entscheidung: Die Stadt hat die schuldige Zahlung auf der Basis des Vergleichs von 1656 zu leisten. Dem Kläger bleibt vorbehalten, der Stadt den Rest, der sich aus der Differenz zwischen den assignierten Römermonaten und der verhandelten Summe ergibt, zu erlassen oder sich in dieser Angelegenheit an entsprechende Stellen zu wenden, 1662 08 09 (Abschr.), fol. 70r; Windsheim soll aufgefordert werden, die abschließende Zahlung binnen drei Monaten zu leisten, 1665 08 17 (Verm.), fol. 111v.
Umfang:Fol. 1-123
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286702
 

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