Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep AfS |
Titel: | Amt für Schifffahrt 2. Republik |
Entstehungszeitraum: | 1971 - 1993 |
Stufe: | Teilbestand |
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Angaben zum Umfang |
Anzahl: | 348 |
Archivalienart: | Akten |
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Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Bundesministerium für Verkehr 1971 - 1984; Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 1985 - 1993 |
Verwaltungsgeschichte: | Als Folge des Inkrafttretens des Schifffahrtspolizeigesetzes (BGBl. Nr. 91/1971) am 20. September 1971 hatte das im § 31 desselben Gesetzes normierte „Amt für Schifffahrt“ seine Tätigkeit auf den österreichischen Wasserstraßen (Donau, Donaukanal, Enns, March) aufgenommen.
Die Aufsicht über dieses Amt für Schifffahrt wurde von der Obersten Schifffahrtsbehörde wahrgenommen.
Aufgrund des Schifffahrtsgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 87/1990) unterstand dieses Amt, das nun als „Bundesamt für Schifffahrt“ bezeichnet wurde, in organisatorischer Hinsicht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dem Bundesamt für Schifffahrt oblag im Bereich der Sprengel aller Bezirksverwaltungsbehörden, durch deren Gebiet Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, führen, die Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben (§ 37 Abs. 1), einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus oblag ihm die Dienstaufsicht über die Schifffahrtspolizeiorgane und die betrauten Personen, die Verwaltung der bundeseigenen, der Schifffahrtsverwaltung dienenden Liegenschaften und Objekte mit Ausnahme der Länden, die Errichtung, der Betrieb und die Überwachung von Signalanlagen für die Schifffahrt, die Errichtung und Überwachung von Schifffahrtszeichen sowie die Anordnung der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge. Diesem Bundesamt unterstanden 17 Schifffahrts-Polizeidienststellen entlang der Donau, des Donaukanals, der March und entlang der Thaya.
Durch das Bundesgesetz vom 31. Juli 1992 (BGBL. Nr. 452/1992) über Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, das am 1. August 1992 in Kraft getreten ist, wurden das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschifffahrtsgesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert. Im § 36. (1) wurde als Behörde erster Instanz für Wasserstraßen (ausgenommen die in die Landesvollziehung fallenden) im Sinne dieses Teiles die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Schifffahrtspolizei bestimmt. Der § 37 Abs. 2 Z 1 besagt, dass die Worte: „des Bundesamtes für Schifffahrt" entfallen.
Da ab der neuen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die ab 1. Oktober 1988 gültig war, die "Oberste Schifffahrtsbehörde" in den Verband der Sektion V/Wirtschaftliche Angelegenheiten und Schifffahrt gekommen war, war nun die Abteilung V/9 für diese Angelegenheiten des ehemaligen (Bundes-) Amtes für Schifffahrt zuständig.
Durch das Bundesgesetz vom 31. Juli 1992 (BGBL. Nr. 452/1992) über Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, das am 1. August 1992 in Kraft getreten ist, wurden das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschifffahrtsgesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert. Im § 36. (1) wurde als Behörde erster Instanz für Wasserstraßen (ausgenommen die in die Landesvollziehung fallenden) im Sinne dieses Teiles die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Schifffahrtspolizei bestimmt. Der § 37 Abs. 2 Z 1 besagt, dass die Worte: „des Bundesamtes für Schifffahrt" entfallen. Nun war die Abteilung V/9 fzuständig.
Die weiteren Änderungen in den Geschäftseinteilungen und Umstrukturierungen dieses Ministeriums, die den Bereich Schifffahrt betreffen, siehe bei der Beschreibung der „Obersten Schifffahrtsbehörde. |
Archivierungsgeschichte: | Der Aktenbestand von 1971 bis 1989 wurde im Jahr 1997 vom Archiv der Republik übernommen. Im Jahr 2006 wurden die weiteren Aktenjahrgänge von 1990 bis 1993 an das Archiv der Republik abgetreten. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Bauangelegenheiten; Brückenbau; Budget- und Rechnungswesen; Dienstaufsicht über die Dienststellen der Schifffahrtspolizei; Donaukommission; Fahrwasserbezeichnungsdienst; Hafenaufsicht; Kraftwerke; Liegenschaftsangelegenheiten; Österreich-Slowakische Grenzgewässerkommission; Schifffahrtsbetriebsordnung; Schifffahrtspolizeiliche Aufsicht; Schleusenaufsicht; Stromaufsicht; Verkehrsregelung; Verwaltungsagenden nach dem Schifffahrtspolizeigesetz; Wasserstraßen-Verkehrsordnung; |
Bewertung und Kassation: | Der Bestand wurde schon im Ministerium sehr stark skartiert. |
Ordnung und Klassifikation: | Für alle Jahrgänge von 1971 bis 1992 sind Karteien vorhanden.
Die Akten des Amtes für Schifffahrt haben gesondert von der Obersten Schifffahrtsbehörde einen eigenen Zahlenstock. |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) und der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Sprache: | Deutsch |
Findhilfsmittel: | Karteien |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.2023 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3216474 |
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