AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1458 X 30 Kaiser Friedrich verkündet, daß zwischen ihm und Erzbischof Sigmund von Salzburg ein berednuss der saltz-strass wegen von Hallein nach Kärnten und des Eisens wegen in Hüttenberg, Althofen und Friesach stattgefunden habe, das zu ewigen zeiten bey krefften bleiben so

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1458 X 30
Titel:Kaiser Friedrich verkündet, daß zwischen ihm und Erzbischof Sigmund von Salzburg ein berednuss der saltz-strass wegen von Hallein nach Kärnten und des Eisens wegen in Hüttenberg, Althofen und Friesach stattgefunden habe, das zu ewigen zeiten bey krefften bleiben sol, nachdem eine Einigung zwischen ihm (K.F.) und Erzbischof Sigmund von Salzburg, sowie Dompropst Burkhard und dem Domkapitel von Salzburg über die Schlösser Arnfels, Neumarkt bei Friesach, Lo-schenthal und Lavamünd erzielt worden war
Entstehungszeitraum:30.10.1458
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Provenienz:Salzburg
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Kaiser Friedrich verkündet, daß zwischen ihm und Erzbischof Sigmund von Salzburg ein berednuss der saltz-strass wegen von Hallein nach Kärnten und des Eisens wegen in Hüttenberg, Althofen und Friesach stattgefunden habe, das zu ewigen zeiten bey krefften bleiben sol, nachdem eine Einigung zwischen ihm (K.F.) und Erzbischof Sigmund von Salzburg, sowie Dompropst Burkhard und dem Domkapitel von Salzburg über die Schlösser Arnfels, Neumarkt bei Friesach, Lo-schenthal und Lavamünd erzielt worden war, das bezüglich folgender Punkte eine Übereinkunft brachte:
1) Das Salz aus Hallein soll zu ewigen zeiten seinen freien gang in das Fürstentum Kärnten über folgende Wege haben: durch Murau über den Priewald nach Friesach, Althofen weiter nach St. Veit, weiter nach Völkermarkt und nach Klagenfurt; auch nach der Drau weiter ge
n Villach und ins Jauntal und die oberstrass über den ketzperg nach Gmünd und an die stet und ennde, an die es seit jeher geliefert wurde.
2) Das Eisen, das in Hüttenberg, Lölling und in der Mosinntz gewonnen wird, soll nach Al-thofen gebracht werden, jenes von Friesach soll dort beleiben; von beiden Orten soll das Eisen seinen ganngkch über die gewonndlich strassen haben und nicht zurugk über die alben ausgeen als nach Obdach, vorbehalten der Maut und aufsleg, die dem Kaiser und dessen Er-ben zustehen.
3) Die Leute von Friesach und Althofen sollen das Eisen selbs gessten oder an andere verkau-fen, so zu in kömen und das Eisen auch selbst an die Bürger von St. Veit verfurn und vertrei-ben.
4) Die Landgerichte auf dem Krappfeld und in Zoll, sowie das Halsgericht in Leibnitz werden von den Landgerichten Arnfels und Wildon ausgenommen und dem Eb. von Salzburg ledic-lich gegeben wie es der Inhalt der darüber ausgestellten Urkunden besagt.
5) Der Eb. von Salzburg und dessen Nachfolger brauchen vor den Schrannen und Hofgerich-ten der Fürstentümer Steyr, Kärnten und Krain nicht persönlich zu erscheinen wie es der In-halt der darüber ausgestellten Urkunde besagt.
6) Bezüglich des Niederlagsrechtes wurde beschlossen, daß die Niederlage der Waren ewigc-lich in Friesach stattfinden soll, wo auch die Maut einzuheben ist. Einzig die Maut von Neu-markt soll nach innhalt des mauttpuchs daselbs in Neumarkt eingehoben werden.
7) Bezüglich der geprechen der Untertanen zu Gröbming und Haus im Ennstal von pir-schennkchen und annder gwerb wegen, wurde festgesetzt, daß dort zu ewigen zeiten Bier ge-braut und ausgeschenkt werden dürfe, ebenso kann zu den Jahrmärkten und Kirchtagen dem Gewerbe nachgegangen werden.
8) Die Salzburger Untertanen sollen in den Fürstentümern Steyr, Kärnten und Krain beim speczerey verkauffen und gwannt versneiden sowie beim viechkeuffen nicht behindert wer-den.
9) Die in den Vorstädten von Pettau ansässigen gewerbetreibenden Untertanen sollen die glei-chen Rechte besitzen wie andere Untertanen des Fürstentums Steyr, die in den Vorstädten wohnen nach innhaltung der lanndsordnung.
10) Bezüglich der Juden weisung in den Fürstentümern lautet die Übereinkunft, daß die Juden auf das Salzburger urbar in dhainerlay weis nicht weisen sollen, außer Salzburg und deren Gründe betreffend. Hat aber ein Jude an einen Untertan von Salzburg icht spruch oder an-vordrung, so soll dem Juden sein Recht vorbehalten sein, doch den Salzburgern an ihren ur-barn, Zinsen und Gerechtigkeiten unvergriffentlich.
11) Künftig soll kein meersaltz in Pettau verkauft werden, sondern diejenigen, die es zum Verkauf in die Stadt bringen, sollen dazu angehalten werden, das wider von dannen zefüren.
12) Es soll kainer der unnsern Salzburger Untertanen oder Holden in den kaiserlichen Städten und Märkten umb was geltschuld das wer, verpieten noch aufhalten weder mit gerichtshann-den noch sunst, wo dem Kläger das Recht nicht von den Salzburger Amtleuten oder Richtern versagt noch vertzogen wird.
13) In den salzburgischen Städten und Märkten soll künftig von kaiserlichen Schrannen nicht geweiset werden, man hab dann vor umb die sachen dem Herren, seinen Anwalt oder Richter geklagt und daß auf diese Klage das Recht verczogen sey worden. Im übrigen sollen die Salzburger Untertanen allen anderen gleich gehalten werden.
14) Die Untertanen der Gft. Ortemburg sollen mit der Stadt Gmunden ihren Handel mit Ge-treide und narung treiben.
15) Diejenigen, die gegen Salzburg veindtschaft oder mutwillen furnemen, die will der Kaiser in seinen Ländern nicht schermen noch halten, noch zehalten gestatten, sondern ihnen oder ihren Anwälten zu in auch den so sy wider recht hielten recht ergeen lassen.
K.F. gebietet bei seiner schweren Ungnade allen Untertanen die Beachtung der einzelnen ar-tikel. An montag vor aller heiligen tag.
Aussteller:Kaiser Friedrich III.
Empfänger/Vertragspartner:Erzbischof Sigmund von Salzburg
Ort:Wien
Sprache:Deutsch
Siegel:A: wachsf. S 15 mit wachsf. S 16 vorders. eingedr. an purpurfarbener Ss. B: rotes S 19 in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an Ps.
Beschreibstoff:Pergament

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Druck: HANSIZ, Germaniae Sacrae II S. 507 ff; KULPIS, Documenta S. 18 ff.; LÜNIG, Reichs-Archiv 7/5 S. 121f. n. 69. Reg.: CHMEL n. 3642; LICHNOWSKY(-BIRK) 7 n. 116; QGStW I/8 n. 15666; MC 11 n. 324. Dünnebeil/Herold Nr. 57. Lit.: MUCHAR, Geschichte der Steiermark 8 S. 6f.; FRÄSS-EHRFELD, Geschichte Kärntens 1 S. 624; DOPSCH, Salzburg S. 525.

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:KVr: C.d.i.i.c. (A, B). Zwei Orgg. (A, B) im HHStA Wien
 

Deskriptoren

Einträge: Friedrich III (1415-1493), Deutschland, Kaiser (21.09.1415-19.08.1493) (Person\Herrscher)
 Friesach (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Kärnten\St. Veit an der Glan)
 Arnfels (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Steiermark\Leibnitz)
 Neumarkt bei Friesach (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Kärnten\St. Veit an der Glan)
 Loschenthal (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Kärnten\Wolfsberg)
 Lavamünd (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Kärnten\Wolfsberg)
 Hallein (Stadt) (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Salzburg\Hallein (Bezirk))
 Hüttenberg (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Kärnten\St. Veit an der Glan)
 Althofen (Ort\Österreich\Politische Struktur (aktuell)\Kärnten\St. Veit an der Glan)
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1488
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=29373
 

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