Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 727-6 |
Titel: | Mühlhausen, Schuhmacherhandwerk contra Senger; Bitte um volle Restitution nach versäumter Frist zur Einbringung einer Appellation |
Entstehungszeitraum: | 1791 |
Darin: | Auszug aus Schreiben von Ratsfiskal Hübner an Reichshofratsagenten Matolay 1791 04 19 u. 1971 07 08, Bestätigung über Aushändigung der erstinstanzlichen Akten 1791 06 30 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Mühlhausen, Schuhmacherhandwerk |
Beklagter/Antragsgegner: | Senger, Friedrich, angeblicher Schuhmachergeselle |
RHR-Agenten: | Bernhard Samuel von Matolay |
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung: | appellationis pro restitutione in integrum |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Schuhmachergeselle Friedrich Senger war nach Mühlhausen gekommen und hatte sich um eine Anstellung bemüht. Laut Angaben der Schuhmacherzunft sollte diese durch den Magistrat in erster und zweiter Instanz gezwungen werden, Senger als Mitmeister anzunehmen, obwohl er als entwichener Untertan Preußens weder Lehr- noch Geburtsbrief vorzeigen und sich daher nicht legitimieren könne. Gegen diese Bescheide strengte sie ein Appellationsverfahren vor dem kaiserlichen Reichshofrat an. Da allerdings der reichsrechtlich vorgeschriebene Termin zur Einbringung einer Appellation wenige Tage überschritten war, baten sie um völlige Restitutio in integrum, um sich gegen die verordnete Annahme Sengers als Mitmeister wehren zu können. |
Entscheidungen: | Die erbetene Restitutio in integrum hat nicht statt und die Appellation wird für desert erklärt 1791 08 18, Kaiserliches Reskript an erste Instanz 1791 08 18 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1821 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=2800566 |
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