AT-OeStA/HHStA UR AUR Allgemeine Urkundenreihe, 1441.07.16 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR
Titel:Allgemeine Urkundenreihe
Entstehungszeitraum:16.07.1441
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Kg.F. als Vormund des Kg.s Ladislaus setzt Bf. Nikodemus von Freising, Abt Heinrich von Heiligenkreuz, Propst Jörg von Klosterneuburg, Gf. Johann von Schaunberg, Oberstmarschall in Steyr, Leopold von Eckartsau, Stephan von Hohenberg, Hans Schweinbarther, Stephan Missingdorfer, Hans Walch (Walich), Konrad Hölzler, Bürgermeister von Wien, Hans Steger und Niklas Engelgershauser, Bürger zu Korneuburg, zu Anwälten in Österreich mit der Absicht ein, daß die Regierung des Landes Österreich in der Zeit keinen Schaden nehme, in der er sich zu seiner Krönung und in Angelegenheiten der heiligen kristenlichen kirchen und des heiligen römischen reichs außerhalb seiner erblichen lannden aufhalten wird. Er bevollmächtigt die Anwälte, gemeinsam oder mit ettlich von ihnen das füstentumb Österreich nyderhalb und ob der Enns sowie Angelegenheiten der inwoner des lanndes an seiner Statt mit oder ohne Gericht zu verwesen, so, wie er selbst gemäß seiner Verschreibung für die vier partheien des lanndes Osterreich nyderhalb und ob der Enns handeln würde. Er berechtigt sie, an seiner Statt Amtleute ein- oder abzusetzen. Wenn die Anwälte im Kriegsfall von der lanndschafft oder Teilen derselben Hilfe verlangen, haben dem die dazu Aufgeforderten nach bestem Vermögen und gemäß ihrer Pflicht gegenüber Kg.F. und dem Land nachzukommen. Kg.F. behält sich die Vergabe aller geistlichen und weltlichen gnadenlehen vor. Der Landmarschall in Österreich und der Hauptmann ob der Enns sollen ihre Ämter dennoch vleissigklich verwesen und ausrichten, wie es sich gebührt und wie er (Kg.F.) es ihnen befohlen hat. Er verspricht, Renten und Nutzungen des Landes nicht einzunehmen, damit derzeit bestehende oder künftig aus notdurfft des Landes aufgenommene Geldschulden und andere des Landes notdurfft davon bezahlt werden können. Wenn Kg. Ladislaus sterben sollte, bevor er seine vogtperen Jahre erreicht hat oder die genannten Geldschulden bezahlt sind, sollen die Anwälte die Renten und Nutzungen dennoch solange innehaben, bis die Schulden, deren Bezahlung sie versprochen haben, von diesen Renten und Gülten oder auf andere Weise bezahlt sind. Kg.F. habe dem Meister Hans von Meirs, Pfarrer zu Gars, als verweser seiner canczlei des lanndes Osterreich niderhalb und ob der Enns befohlen, sein (Kg.F.s) Siegel, das er darumb von newem habe anfertigen lassen, zu allen sachen und notdurfften und unsers fürstentumbs und aller inwoner geistlicher und weltlicher desselben lanndes nach Rat der Anwälte zu gebrauchen. Bei Tod von Meister Hans während seiner (Kg.F.s) Abwesenheit, haben die Anwälte das Siegel einem anderen, der uns und dem lannde darzu nutz und füglich sey, zu übertragen. Die hiermit den Anwälten gegebene Vollmacht soll in Kraft bleiben, bis die oben genannten Geldschulden bezahlt sind. Danach wolle er den Anwälten in einem sundern brief versichern, daß das, was sie von unsern und des lanndes wegen gehandelt haben, gehalten werde, worauf ihm die Anwälte den gegenwurtig unser(n) gewaltbrief zurückgeben sollen. Danach seien alle Angelegenheiten weiterhin gemäß seiner bereits genannten Verschreibung zu handhaben. Wenn von den Anwälten einer oder mehrere sterben sollte(n), dann sollen die anderen Anwälte an dessen bzw. deren Stelle einen bzw. mehrere andere(n) aufnehmen. Kg.F. befiehlt den Gff., Prälaten, Herren etc. und allen anderen Untertanen des Ftm.s Österreich, nyderhalb und ob der Enns wonhafften, den Anwälten gehorsam zu sein; bei seiner schweren Ungnade für Zuwiderhandelnde und mit der Drohung, diese an leib und an gut zu strafen. An suntag nach sannd Margreten tag.
Aussteller:König Friedrich
Ort:Wien
Siegel:Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 14 an Ps.

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden

Angaben zu verwandtem Material

Kopien (Existenz, Aufbewahrungsort):Zwei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 25, und Collationierte Kopien, Karton 4).
Veröffentlichungen:Abb.: Kaiserurkunden in Abbildungen, Lief. XI, Tafel 7. Druck: KOLLÁR, Analecta 2 Sp. 977ff. n. 43. Reg.: CHMEL n. 315; LICHNOWSKY(-BIRK) 6 n. 244; STÜLZ, Regesten n. 858; Kaiserurkunden in Abbildungen, Textband S. 482f.; QGStW I/7 n. 14877. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 120; WRETSCHKO, Zur Frage der Statthalterschaften S. 81f.; LECHNER, Ein unbeachtetes Register S. 67; GUTKAS, Mailberger Bund S. 58f

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:KVr: A.m.d.r. Conradus prepositus Wiennensis canc. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte). - Regenten in Öst(erreich) (unterer Blattrand, evtl. Archivierungsvermerk, 15. Jh.). Obwohl die oben angekündigte Krönungsreise zu diesem Zeitpunkt noch nicht begann, blieben die den Anwälten erteilten Vollmachten bis zur Bestellung von bevollmächtigten "Räten" im Mai 1442 in Kraft. - Als Vorlage für den Text der Urk. dürfte die Bestellung von Anwälten in Österreich durch Hz. Albrecht V. - nach dessen Krönung mit der Stephanskrone (1438 Januar 1) - von 1438 Februar 9 gedient haben;
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1471
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=114266
 

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