Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA UR AUR 17272 |
Titel: | Bischof Georg von Passau erklärt, dass er mit den Herzogen Wilhelm und Ernst von Österreich bezüglich der Feste Schwadorf und bezüglich der Schulden, die er bei den Juden [Jakob, Hendlein und Jona] Steuss aus Wien hatte, genannte Abmachungen getroffen hat |
Entstehungszeitraum: | 28.08.1398 |
Stufe: | Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde) |
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Angaben zum Kontext |
Provenienz: | Rep. 1; |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Regest: | Georg, Bischof von Passau, erklärt, dass er mit Rat des Kapitels von Passau mit den Brüdern Wilhelm und Ernst, Herzöge von Österreich, Steier, Kärnten und Krain, Grafen zu Tirol etc., bezüglich der Feste Schwadorf mit Zubehör, die ihm und seiner Kirche zugehörig ist, und bezüglich der Schulden, die er bei den Juden [Jakob, Hendlein und Jona] Steuss (Stewssen) aus Wien hatte, folgende Abmachungen getroffen hat: Herzog Wilhelm hat den Bischof und seine Kirche bei den genannten Juden von der Schuld und den Zinsen gelöst und ihnen die Schuldbriefe, die die Steussen darüber hatten, zurückgegeben, sodass sie ihnen künftig nicht mehr schaden sollen. 3000 Pfund Wiener Pfennig hat Bischof Georg dazugezahlt, die restliche Summe hat Wilhelm bezahlt. Nachdem die vom Herzog bezahlte Summe erheblich war, hat Georg mit Zustimmung seines Kapitels den Herzögen Wilhelm und Ernst die Feste Schwadorf mit allem Zubehör, die sein und seiner Kirche freies Eigen ist, auf die Lebenszeit beider Herzöge zu Leibgeding gegeben. Die Herzöge sollen die Feste gemäß Leibgedingsrecht innehaben, jedoch mit Ausnahme der Mannschaft, der Lehen und des Kirchenlehens der Pfarrkirche, die bei Bischof Georg und seiner Kirche verbleiben. Wilhelm und Ernst versprechen, die Feste weder zu versetzen noch an andere zu übergeben; tun sie es dennoch, soll die Versetzung oder Übergabe ungültig sein. Sie sollen auch die Untertanen und Güter der Feste bei deren alten Rechten belassen und keine zusätzlichen Dienste, Zinse oder Vogtrechte in Form von Steuern oder anderem einfordern und dies auch niemand anderem gestatten. Weiters sollen die Herzöge die Feste auf eigene Kosten versorgen und das Gebäude erhalten, sodass der Bischof, seine Kirche, sein Kapitel und seine Nachfolger keinen Schaden nehmen. Nach dem Tod der Herzöge fällt die Feste wieder an Georg, seine Kirche und seine Nachfolger oder an das Kapitel, sollte es zu dieser Zeit keinen Bischof geben; jegliche Zuwiderhandlung soll ungültig sein und Georg, seiner Kirche und seinen Nachfolgern keinen Schaden bringen. Wilhelm und Ernst sollen auch die Burggrafen, Pfleger und Amtleute, die sie in der Feste Schwadorf einsetzen, instruieren, die Feste nach ihrer beider Tod an Bischof Georg und seine Kirche oder seine Nachfolger zu übergeben. (Brugger/Wiedl) |
Aussteller: | Bischof Georg von Passau |
Empfänger/Vertragspartner: | Herzoge Wilhelm und Ernst von Österreich |
Ort: | Passau |
Sprache: | Deutsch |
Siegel: | 2 anhangende Siegel |
Beschreibstoff: | Pergament |
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Angaben zur Benutzung |
Reproduktion vorhanden: | Digitale Aufnahme |
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Angaben zu verwandtem Material |
Veröffentlichungen: | Brugger/Wiedl, Regesten zur Geschichte der Juden in Österreich im Mittelalter, Bd. 4, S. 200f., Nr. 2164 |
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Behältnisse |
Anzahl: | 1 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1428 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=6229713 |
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